Entschädigung bei Scheidung und Trennung. Artikel 1438 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Ausgleichsentschädigung. Hausarbeit. Familienrecht. Kompetente Rechtsberatung.

Entschädigung bei Scheidung und Trennung. Spanien.

In einem unserer letzten Artikel ging es um die Ausgleichszahlung gemäß Art. 97 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Heute behandeln wir eine andere Art von „Entschädigung“, die in unserem Rechtssystem vorgesehen ist. Wir beziehen uns auf die im Falle einer Scheidung und Trennung im Artikel 1438 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Entschädigung.

Worin besteht die Entschädigung des Art. 1438?

Diese Entschädigung ist in Artikel 1438 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, in dem es wie folgt heißt:

„Die Ehegatten tragen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Belastungen der Ehe bei. Mangels einer Vereinbarung tun sie dies im Verhältnis ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Die Hausarbeit wird als Kostenbeitrag angerechnet und berechtigt die Ehegatten zum Erhalt einer Entschädigung, die der Richter mangels Vereinbarung bei Beendigung Ehe festlegt.“

Nachfolgend analysieren wir die Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme dieser Entschädigung erfüllt werden müssen.

Erste Voraussetzung: Nur möglich im Rahmen der Gütertrennung.

Eine Entschädigung bei Scheidung und Trennung besteht nur dann, wenn die Gütertrennung der gesetzliche eheliche Güterstand ist. Was genau hat es mit diesem Güterstand auf sich? Bei der Gütertrennung sind die jeweiligen Vermögen der Ehegatten getrennt. Das heißt: Die Vermögenswerte oder Gewinne, die jeder während der Ehe erworben hat, gehören ausschließlich ihm/ihr. Es besteht keine Verbindung oder Verwirrung irgendeiner Art zwischen den Vermögenswerten oder Einkünften.

Zweite Voraussetzung: Völlige Hingabe an die Familie.

-. Damit einer der Ehegatten im Falle einer Scheidung und Trennung Anspruch auf diese Entschädigung hat, muss er/sie sich durch die für den Haushalt geleistete Arbeit an den Kosten der Ehe beteiligt haben. Das heißt, mit seiner/ihrer Arbeit an den häuslichen Aufgaben und der Betreuung der gemeinsamen Kinder.

-. Diese Widmung muss exklusiv, aber nicht ausschließend sein. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass der im Haus tätige Ehegatte externe Hilfe in Anspruch genommen hat (eine Haushaltshilfe, die „gelegentliche“ Mitarbeit des anderen Ehegatten usw.), beeinträchtigt in keiner Weise seinen/ihren Anspruch auf diese Entschädigung.

-. Auch die Mitarbeit im Familienbetrieb oder die berufliche Tätigkeit unter „prekären“ Arbeitsbedingungen sollte der Inanspruchnahme dieser Leistung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Wie wird diese Entschädigung berechnet?

Artikel 1438 legt keine Leitkriterien für die Berechnung dieser Entschädigung fest. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs  hat jedoch einen Parameter zur Quantifizierung dieser Entschädigung festgelegt. Diese entspricht dem Gehalt, das der Ehegatte für die Ausführung dieser Arbeit für einen Dritten erhalten hätte. Sehr häufig wird der interprofessionelle Mindestlohn als Referenz herangezogen. Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof eine Entschädigung von 108.000 € zugesprochen, indem er die monatlichen Kosten einer Hausangestellten (600 €) mit der Anzahl der Jahre multipliziert hat, die eine Ehe gedauert hat (15 Jahre).

Sind die Entschädigungen gemäß Art. 97 und Art. 1438 vereinbar?

Ja, beide Entschädigungen sind vereinbar und können gleichzeitig geltend gemacht werden, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Unterhaltszahlung gemäß Art 97 soll das durch die Scheidung entstandene wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten korrigieren. Die Entschädigung gemäß Art. 1438 dient der Abzahlung der für den Haushalt geleisteten Arbeit.

Wann sollte diese Entschädigung beantragt werden?

Die Entschädigung bei  Scheidung und Trennung kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt werden. Entweder im Scheidungs- oder Trennungsverfahren. Oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Feststellungsverfahren.

Schlussfolgerungen.

Bei Scheidung oder Trennung einer Ehe dessen Güterstand eine Gütertrennung vorsieht, kann der Ehegatte, der sich ausschließlich der Hausarbeit gewidmet hat, Anspruch auf eine Entschädigung haben. White-Baos Anwälte sind Experten für Familienrecht. Wenn Sie Zweifel zu diesem oder einem anderen Themen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und werdem Sie fachkundig beraten.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

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