Unterhaltspflicht beenden. Scheidungsvereinbarung. Scheidung. Jurisprudenz. Desinteresse an der Arbeit. Mangelnde Studienbereitschaft. Rechtsberatung.

Unterhaltspflicht beenden. Jurisprudenz.

Einer der strittigsten Punkte in Scheidungsfällen ist meist die Festsetzung der Unterhaltszahlungen für die Kinder. Wir haben uns mehrfach mit diesem Thema befasst. Von der Möglichkeit, die Unterhaltspflicht zu beenden, wenn zwischen Eltern und Kindern keine Beziehung besteht. Bis zum jüngsten Prozesserfolg, in dem es unserer Kanzlei gelungen ist, unter Berufung des Art. 91 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Unterhaltspflicht zu beenden. Unser heutiger Artikel analysiert die Beendigung der Unterhaltspflicht aus einer anderen Perspektive: Das Desinteresse an der Arbeit und die mangelnde Studienbereitschaft des Unterhaltsempfängers.

Volljährigkeit und Unterhalt: Wie lange muss man zahlen?

Zunächst sollte klargestellt werden, dass entgegen dem verbreiteten Glauben, die Volljährigkeit der Kinder die Unterhaltspflicht nicht automatisch aufhebt. Solange der   Unterhaltsempfänger (Sohn/Tochter) seine/ihre Studien fortsetzt und nicht über die für seinen/ihren Lebensunterhalt notwendigen Mittel verfügt, muss der unterhaltspflichtige Elternteil weiter zahlen.

Artikel 142 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest. „Zum Unterhalt gehört auch die Erziehung und Bildung des Unterhaltsempfängers, solange dieser minderjährig ist und auch dann, wenn er seine Bildung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen hat.“

Gründe für die Beendigung der Unterhaltspflicht: Art. 152 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dieser Verpflichtung sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt. Artikel 152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  legt die Fälle fest, in denen die Unterhaltspflicht endet. In diesem Zusammenhang konzentrieren wir uns auf die in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Gründe.

„3. Wenn der Empfänger einen Beruf oder eine Arbeitstätigkeit ausüben kann“

„5.º Wenn der Unterhaltsberechtigte ein Nachkomme des Unterhaltspflichtigen ist diese Pflicht auf das Fehlverhalten oder der mangelnden Arbeitsbereitschaft des Unterhaltsberechtigten zurückzuführen ist, und solange dieser Grund fortbesteht.“

Mit anderen Worten, die Unterhaltspflicht entfällt,  wenn der Unterhaltsempfänger einen Beruf ausüben kann oder mangelndes Engagement in der Arbeit oder in seinem Studium zeight.  Als Beispiel verschiedene Gerichtsurteile.

Mangelndes Engagement in Studium und in der akademischen Ausbildung.

Urteil des Obersten Gerichtshofs 298/2018 von 24. Mai 2018 Ein Vater wird verurteilt, seiner 19-jährigen Tochter, einer Chemiestudentin, monatlich eine Rente von 350 Euro zu zahlen. 11 Jahre später (sie ist bereits 30 Jahre alt) studiert die Tochter immer noch, ohne einer klaren Aussicht, wann sie ihre akademische Ausbildung beenden wird. Angesichts dieser Situation, unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Vaters, der schlechten akademischen Leistungen der Tochter, usw. Erklärt das Gericht die Beendigung der Unterhaltspflicht.

Mangelndes Interesse und keine Bemühung für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ein 28-jähriger Sohn, der seit 21 Jahren Unterhalt bezieht. Da er weder studiert noch aktiv Arbeit sucht, geht das Landgericht von Pontevedra davon aus, dass er kein wirkliches Interesse an der Arbeitssuche hat, und beended die Unterhaltspflicht. Ähnliches wird im Urteil des Landgericht von Ourense erklärt. Ein 24-jähriger Sohn, arbeitslos und nicht als Arbeitssuchender angemeldet. Er ist an der Universität eingeschrieben, erscheint aber zu keiner Prüfung. Auch hier stimmt das Gericht der Beendigung der  Unterhaltspflicht zu.

Abschluss.

Auch wenn die Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit fortbesteht, kann sie unter Umständen vorzeitig aufgehoben werden. White-Baos Abogados sind Experten im Familienrecht. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie kompetent beraten.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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