Einheit und Universalität der internationalen Rechtsnachfolge in Spanien. Ein einheitliches Recht für den gesamten Nachlass. Fachkundige rechtliche Beratung.

Einheit und Universalität der internationalen Rechtsnachfolge. Spanien.

ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS

1.- Was sind die Grundsätze der Einheit und Universalität der Rechtsnachfolge?

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 verankert zwei wesentliche Grundsätze im Bereich internationaler Erbfälle: den Grundsatz der Einheit und den Grundsatz der Universalität. Der erste bestimmt, dass die Rechtsnachfolge einer einzigen Rechtsordnung unterliegt. Der zweite legt fest, dass diese Rechtsordnung auf den gesamten Nachlass des Erblassers Anwendung findet, unabhängig davon, in welchem Staat sich die Vermögenswerte befinden.

2.- Warum sind diese Grundsätze in der Praxis von so großer Bedeutung?

Verstirbt eine Person und hinterlässt Vermögen in mehreren Staaten (Spanien, Frankreich, Deutschland usw.), kann die Versuchung bestehen, den Nachlass zu fragmentieren und auf verschiedene Teile unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, je nach Belegenheitsort der Vermögenswerte. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 untersagt dies ausdrücklich. Es gilt ein einheitliches Recht für den gesamten Nachlass.

3.- Welche Folgen hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze?

Wird das anwendbare Recht nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt, können erhebliche Konflikte entstehen: Schwierigkeiten bei der internationalen Anerkennung von Entscheidungen sowie Probleme bei der Zuweisung und Übertragung von Vermögenswerten im Ausland. Eine sachgerechte Nachlassplanung unter Einbeziehung spezialisierter rechtlicher Beratung kann dies vermeiden.


Verstirbt eine Person und hinterlässt Vermögen in verschiedenen Staaten, stellt sich die Frage: Welches Recht ist auf die Erbfolge anwendbar? Die Antwort kann zunächst komplex erscheinen. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 schafft jedoch ein klares System, das auf zwei grundlegenden Prinzipien beruht, die nicht immer bekannt sind oder beachtet werden: der Einheit und der Universalität der Rechtsnachfolge. In diesem Beitrag erläutern wir die Bedeutung dieser Grundsätze und ihre Relevanz für internationale Erbfälle. Die Verordnung findet in Spanien mit erga omnes-Wirkung Anwendung, das heißt auf alle Erbfälle unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Was ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsnachfolge?

Der Grundsatz der Einheit besagt, dass die Rechtsnachfolge einer einzigen Rechtsordnung unterliegt. Nicht mehreren. Es gilt nicht ein Recht für Vermögenswerte in Spanien und ein anderes für solche in Frankreich  oder Deutschland. Vielmehr kommt ein einheitliches Recht für den gesamten Nachlass zur Anwendung. Ziel dieses Grundsatzes ist es, eine Zersplitterung der Rechtsnachfolge sowie die daraus resultierenden Konflikte zu vermeiden, die zwangsläufig entstehen würden, wenn unterschiedliche Rechtsordnungen verschiedene Teile desselben Nachlasses regeln würden.

Was ist der Grundsatz der Universalität der Rechtsnachfolge?

Der Grundsatz der Universalität ergänzt den Grundsatz der Einheit. Er bestimmt, dass das anwendbare Recht sämtliche Vermögenswerte und Rechte des Nachlasses erfasst, unabhängig von ihrer Natur und ihrem Belegenheitsort – sei es in Spanien, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat. Erwägungsgrund 37 der Verordnung stellt hierzu klar:

Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012: „…es ist erforderlich, dass dieses Recht die gesamte Rechtsnachfolge regelt, d. h. alle Vermögenswerte und Rechte, unabhängig von ihrer Natur und davon, ob sie sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befinden, die zum Nachlass gehören.“

Welches ist das einheitlich anwendbare Recht?

Grundsätzlich ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ergibt sich aus Artikel 21 der Verordnung. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so findet das spanische Recht auf den gesamten Nachlass Anwendung, einschließlich der im Ausland belegenen Vermögenswerte. Die Verordnung ermöglicht es dem Erblasser zudem, in einer letztwilligen Verfügung das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Diese Rechtswahl wird als „professio iuris“ bezeichnet und erstreckt sich ebenfalls auf den gesamten Nachlass.

Welche Konsequenzen kann die Nichtbeachtung dieser Grundsätze haben?

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass das anwendbare Recht – sei es aufgrund von Fehlern oder restriktiven Auslegungen – nur auf Vermögenswerte in einem bestimmten Staat angewendet wird, während Vermögen in anderen Staaten unberücksichtigt bleibt. Dies widerspricht der Verordnung und kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: Schwierigkeiten bei der internationalen Anerkennung von Entscheidungen, Probleme bei der Verwaltung und Übertragung von Vermögenswerten im Ausland sowie zusätzliche Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen Staaten.

Schlussfolgerungen

Die Grundsätze der Einheit und Universalität der Rechtsnachfolge sind keine bloßen theoretischen Konzepte, sondern rechtliche Instrumente von erheblicher praktischer Bedeutung für jede Person mit Vermögen in mehreren Staaten.  White Baos Abogados verfügen über umfassende Expertise im internationalen Erbrecht sowie im internationalen Privatrecht. Sollten Sie sich in einer entsprechenden Situation befinden oder eine Nachlassplanung (z. B. Testamentserrichtung) wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos

Tel.: +34 966 426 185

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