„Internationale“ Scheidung in Spanien. Die „internationale“ Scheidung und das anwendbare Recht. Kommentare zur europäischen Verordnung. Rechtliche Beratung

„Internationale“ Scheidung in Spanien. Die „internationale“ Scheidung und das anwendbare Recht

Unsere Mandanten stellen in Bezug auf ihre Scheidung in Spanien häufig dieselben Fragen.  In früheren Artikeln haben wir bereits besprochen,  wo die Scheidung eingereicht werden kann, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Oder anders ausgedrückt, wir haben versucht zu erklären, welche Gerichte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten für das Scheidungsverfahren zuständing sind.

Im heutigen Artikel befassen wir uns mit dem auf die „internationale“ Scheidung in Spanien anwendbarem Recht.

Die Bedeutung des anwendbaren Rechts

Wenn wir von dem auf die „internationale“ Scheidung anwendbarem Recht sprechen, beziehen wir uns auf die Normen, die den zu behandelnden Fall regeln werden. Besteht kein Auslandsbezug, d. h. bestehen die Bindungen der Personen nur zu einem Staat, gilt das Recht dieses Staates.

Manchmal sind bestimmte Angelegenheiten jedoch mit mehr als einem Staat verbunden. Beispielsweise kann eine Verbindung zu verschiedenen Staaten bestehen, wenn jemand ein Testament in einem Land errichten möchte, das nicht das Land seiner/ihrer Staatsangehörigkeit ist. Oder weil zwei Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit miteinander verheiratet sind usw. In dieser Situation, d.h. in einer „internationalen“ Scheidung in Spanien, muss ermittelt werden, ob das Recht des einen oder des anderen Staates gilt.

In vielen Fällen ist dies nicht einfach zu bestimmen und erfordert eine detaillierte Studie.

Die Europäische Regelung

Welches Recht sollte auf die „internationale“ Scheidung angewendet werden?

Obwohl die spanischen Richter möglicherweise die Befugnis haben, in Scheidungsangelegenheiten der Staatsangehörigen verschiedener Länder zu entscheiden;  gilt das spanische Recht nicht automatisch als das massgebende Recht.

Die  Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf Scheidung und Trennung anzuwendenden Rechts einführt, ermittelt das für den konkreten Scheidungsfall massgebende Recht.

Das bei Scheidungen von Staatsangehörigen verschiedener Länder anwendbare Recht

Es muss betont werden, dass in Bezug auf das Scheidungsrecht die Freiheit der Parteien maßgebend ist. Dies bedeutet, dass die Ehegatten die Möglichkeit haben, zu wählen, welches Recht auf ihre Scheidung anwendbar ist, sofern es sich um eines der folgenden handelt:

.-Das Recht des Landes, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.

.-Das Recht des Landes, in dem sich der letzte gewöhnliche Wohnsitz der Ehegatten befindet. usw.

Bei fehlender Rechtswahl der Parteien findet Artikel 8 der Verordnung Anwendung. Somit gilt das Recht des Staates:

a) in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder mangels dessen

 b) in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatten, sofern die Aufenthaltszeit nicht länger als ein Jahr vor der Klageerhebung abgelaufen war  und einer von ihnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch dort wohnt,  oder andernfalls; c) der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder andernfalls

d) vor wessen Gerichten die Klage eingereicht wird.

SCHLUSSFOLGERUNG

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner ausländische Staatsangehörige sind und sich in Spanien scheiden lassen möchten, müssen Sie wissen, welches Gesetz für Ihre Scheidung gilt. Was wiederum notwendig ist, um eine mögliche Einigung aushandeln zu können. Oder um den Scheidungsantrag einzureichen.

Wenn Sie Rechtsberatung bezüglich der „internationalen“ Scheidung in Spanien wünschen, kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.  

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

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