ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS
1.- Aufhebung der Gemeinschaft: Inhalt und Voraussetzungen
Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Vermögensgegenstand verlangen. Es handelt sich um ein in Art. 400 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) anerkanntes Recht, das keiner Verjährung unterliegt. Ist der Gegenstand unteilbar und besteht keine Einigung, kann beim Gericht die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung beantragt werden. Hierfür genügt der Antrag eines einzelnen Miteigentümers.
2.- Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: eine wesentliche Unterscheidung
Bei Gütertrennung kann der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft mit dem Scheidungsverfahren verbunden und in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden, sofern keine Gütermehrheit vorliegt. Bei der Zugewinngemeinschaft ist hingegen zunächst die Gütergemeinschaft zu liquidieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren mit jeweils eigenständigem Ablauf, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen.
3.- Folgen fehlender Einigung
Kommt zwischen den Ehegatten keine Einigung zustande – weder über den Verkauf noch darüber, dass einer die Immobilie übernimmt und den anderen finanziell entschädigt –, wird das Gericht die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnen. Der Erlös wird anschließend entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen unter den Miteigentümern aufgeteilt.
Wenn eine Ehe zerbricht, gehört die Frage nach dem Schicksal der gemeinsamen Immobilie zu den häufigsten Streitpunkten. Möchte eine Partei verkaufen und die andere lehnt dies ab, ist der Konflikt vorprogrammiert. Scheidung und Immobilienverkauf gehen in der Praxis häufig Hand in Hand. Im vorliegenden Beitrag analysieren wir die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft: was sie ist, wann sie im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht werden kann und welche Rolle der eheliche Güterstand dabei spielt.
Was ist die Aufhebung der Gemeinschaft?
Kein Miteigentümer ist verpflichtet, in der Gemeinschaft zu verbleiben. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer eines Vermögensgegenstandes sind (durch Kauf, Erbschaft oder aus einem anderen Rechtsgrund), kann jeder von ihnen jederzeit die Auflösung dieser Miteigentumsgemeinschaft verlangen. So bestimmt es Artikel 400 des spanischen Zivilgesetzbuches. Dieses Recht ist zudem unverjährbar (es erlischt nicht mit dem Zeitablauf).
Ist der Vermögensgegenstand unteilbar (wie es bei einer Immobilie regelmäßig der Fall ist) und besteht keine Einigung darüber, dass er einem der Miteigentümer gegen Ausgleichszahlung an den anderen zugewiesen wird, sieht das Gesetz die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung unter Zulassung externer Bieter vor. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Weigerung eines Miteigentümers die Ausübung dieses Rechts durch den anderen nicht verhindert.
Ist es möglich, die Klage auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft mit dem Scheidungsverfahren zu verbinden?
Grundsätzlich ja. Das Zivilprozessrecht erlaubt ausdrücklich, die Klage auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft mit dem Scheidungsverfahren in einem einzigen Verfahren zu verbinden (Art. 437.4.4 LEC). Der Vorteil der Zusammenführung beider Verfahren ist erheblich: In nur einem Verfahren kann der Richter sowohl die Scheidung als auch den Verkauf der Immobilie entscheiden. Ob jedoch beide Klagen zusammengeführt und in einem einzigen Verfahren bearbeitet werden können, hängt vom ehelichen Güterstand der Ehegatten ab.
Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: eine wesentliche Unterscheidung
In unserem Rechtssystem ist die Verbindung der Klage auf Scheidung und Verkauf der Immobilie nur möglich, wenn die Ehegatten in Gütertrennung verheiratet sind. Der Grund ist einfach:
.- Bei Gütertrennung gehören die gemeinsam erworbenen Vermögenswerte jedem Ehegatten anteilig als Alleineigentum.
.- Bei Zugewinngemeinschaft gehören entgegen der weit verbreiteten Meinung die Vermögenswerte nicht den Ehegatten einzeln, sondern sie bilden Teil der „ehelichen Vermögensgemeinschaft“. Daher ist ein Verkauf ohne vorherige Liquidation der Zugewinngemeinschaft nicht möglich. Anders als bei der Aufhebung der Gemeinschaft kann die Liquidation der Zugewinngemeinschaft niemals mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden.
Was geschieht, wenn die Ehegatten über eine Vielzahl von Vermögenswerten verfügen?
Wenn die Ehegatten trotz des Güterstands der Gütertrennung eine Vielzahl von gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen besitzen, kann die Teilungsklage grundsätzlich nicht mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, ein gesondertes, eigenständiges Verfahren einzuleiten.
Schlussfolgerung
Scheidung und Verkauf der Immobilie sind Angelegenheiten, die bei sachgerechter Vorgehensweise in einem einzigen gerichtlichen Verfahren geregelt werden können. White-Baos Abogados sind auf Immobilierecht und Familienrecht spezialisiert. Sollten Sie sich in einer festgefahrenen Miteigentumssituation befinden oder die Einleitung eines Scheidungsverfahrens in Betracht ziehen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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