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Scheidungen in Spanien: Anwendung Spanischen, Deutschen, Englischen Rechts, usw

Die Entscheidung eine Ehe einzugehen, verpflichtet beide Ehepartner zu einer rechtsverbindlichen Vereinigung, die Rechte und Pflichten mit sich bringt.

EHELICHER GÜTERSTAND – EHEVERTRÄGE:
Der eheliche Güterstand wird durch einen Ehevertrag festgelegt, berichtigt oder renoviert. In Spanien gilt im Allgemeinen die GÜTERGEMEINSCHAFT, mit Ausnahme der Autonomen Regionen von Katalonien, Valencia (carta de nupcias), Aragon, Baskenland und Navarra, die über eine eigene Gesetzgebung auf dem Gebiet verfügen.
Der Ehevertrag bestimmt die Form des gewählten Güterstands:
GÜTERGEMEINSCHAFT: Die während der Ehe erworbenen Eigentümer,  Schulden oder Verluste gehören beiden Ehepartnern zu 50%. Im Falle einer Auflösung der Gütergemeinschaft sind die gemeinschaftlichen Güter ebenfalls zu 50% unter den Ehepartnern aufzuteilen.
GÜTERTRENNUNG:  Beide Ehepartner vereinbaren eine gänzliche Trennung des vor und während der Ehe erworbenen Vermögens.
ZUGEWINNGEMEINSCHAFT: Die Güter der Ehepartner bleiben während der Ehe getrennt. Beide haben jedoch Anrecht auf einen Zugewinnausgleich der während der Ehe erworbenen Güter.
Die oben aufgeführten Eheverträge sind nicht zwingend erforderlich. Wurde kein Ehevertrag unterzeichnet, so wird zwangsweise die im Land geltende Gesetzgebung angewendet.

SCHEIDUNG UND TRENNUNG
Bei Scheidung oder Trennung müssen die Ehepartner die durch den Ehevertrag akzeptierten Pflichten erfüllen.
Dieses Verfahren regelt unter anderem: Die Entschädigung für den benachteiligten Ehepartner, die Zuweisung der Familienwohnung, usw. und ist nur ein Teil der Massnahmen, die getroffen werden müssen.
Die Scheidung oder Trennung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder im Streitverfahren eingeleitet werden. Dies hängt von der Kompromisfähigkeit der Ehepartner ab.

SCHEIDUNG UND TRENNUNG VON AUSLÄNDERN IN SPANIEN
Sind Sie ausländischer Staatsangehörigkeit (Brite, Holländer, Deutscher, usw) und möchten Ihre Scheidung oder Trennung in Spanien einleiten, müssen Sie beachten, dass die Anwendung der Gesetzgebung Ihres Herkunftslandes das Verfahren erschweren kann. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert eine Anwaltskazlei aufzusuchen, die auf diesem Gebiet spezialisiert ist. Ihr Anwalt sollte nicht nur Erfahrung mit Scheidungs- und Trennungsprozessen haben,  sondern auch über geltende Gesetzgebung Ihres Herkunftslands informiert sein. Diese Kenntniss erweist sich als unerlässlich, um die Scheidungsbedingungen auszuhandeln und vor Gericht den Antrang auf Scheidung der Ehe zu stellen.
Die Gerichtsbarkeit und das geltende Recht hängt in gewissem Masse von der Tatsache ab, ob Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen oder im Streitverfahren scheiden lassen, wo der letzte Familienwohnsitz war, oder wo sich der aktuelle Wohnsitz der Ehepartner und der Kinder befindet, usw.

 

In Spanien können Sie sich vor Gericht (die üblichste Form) oder vor einem Notar scheiden lassen. Sind jedoch minderjährige Kinder betroffen, ist eine Scheidung vor einem Notar nicht möglich, und Sie müssen vor Gericht gehen.

In Spanien gibt es zwei Scheidungsarten. Die Einvernehmliche Scheidung und die Strittige Scheidung. Erstere tritt ein, wenn die Ehepartner Vereinbarungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Bedingungen usw. ihrer Scheidung treffen. Diese Vereinbarungen werden in der sogenannten  „Scheidungsfolgenvereinbarung“ zusammengefasst. Zweitere, die strittige Scheidung, tritt ein, wenn die Ehegatten keine Einigung erzielen und ein Richter die Entscheidungen treffen muss.

In Spanien braucht der Antrag auf Scheidung keine Begründung. Ab dem 3 Monat nach der Eheschließung kann jeder Ehepartner die Scheidung beantragen. Selbst wenn einer der Partner nicht einverstanden ist und die Beziehung fortsetzen möchte.

 

Ja. Wenn sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz (oder der letzte Familienwohnsitz) in Spanien befinden, wären im Allgemeinen die spanischen Gerichte zuständig.

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben, kann spanisches Recht auf die Scheidung angewandt werden. Wurde die Ehe jedoch in einem anderen Land geschlossen (oder haben Sie nach der Eheschließung in einem anderen Land gelebt), ist es wichtig zu beachten, dass möglicherweise das Recht dieses Landes für den Güterstand Ihrer Ehe maßgebend ist. Daher sollten immer  die spezifischen Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Sie müssen vorlegen: die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde Ihrer Kinder, Urkunden oder Dokumente über Immobilien, die Beglaubigung Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes usw. Wurden einige dieser Dokumente im Ausland ausgestellt, muss möglicherweise ebenfalls die beglaubigte Übersetzung und eine  Apostille oder Legalisierung beantragt werden.

Wenn Sie sich vor Gericht scheiden lassen, dann benötigen Sie den Beistand eines Anwalts und eines Prozessbevollmächtigten.  Bei einer einvernehmlichen Scheidung, können die Ehepartner denselben Anwalt  teilen.

Können sich die Ehegatten nicht über das Sorgerecht für die Kinder einigen, entscheidet der Richter. Es gibt verschiedene Arten des Sorgerechts. Auf der einen Seite gibt es das alleinige Sorgerecht, das nur einem Elternteil zusteht. Auf der anderen Seite finden wir das gemeinsame Sorgerecht,  mit dem sich die Eltern abwechselnd das Sorgerecht teilen. Diese Form ist in Spanien immer häufiger anzutreffen.

Bei minderjährigen Kindern ist die gerichtliche Scheidung zwingend. In das Verfahren wird die Staatsanwaltschaft eingreifen, die dafür sorgt, dass die Interessen des/der minderjährigen Kindes/er gewahrt werden. Das Urteil des Richters entscheidet nicht nur welcher Ehepartner das Sorgerecht erhält, es entscheidet auch auch über andere Angelegenheiten. Die Besuchsregelung und die Kommunikation mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil; die Zahlung eines Unterhalts (oder Nichtzahlung), usw.

 

Um das wirtschaftliche Ungleichgewicht, das die Scheidung verursachen kann,  auszugleichen, sieht Artikel 97 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Ausgleichsrente zwischen Ehegatten vor. Ihre Höhe wird auf der Grundlage des Engagements während der die Ehe, ihrer Dauer, der wirtschaftlichen Kapazität der Ehepartner,  usw. berechnet.

Ja. Unter anderem ist die Ausgleichsentschädigung nach Art. 1438 CC vorgesehen,  wenn die zu scheidende Ehe der Gütertrennung unterliegt. 

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