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ANWALTSKANZLEI, BERUFUNG, WIDERRUF VON TESTAMENTEN IN SPANIEN, ANWENDUNG SPANISCHEN ODER AUSLÄNDISCHEN RECHTS.

Anfechtung und Aufhebung eines Willens in Spanien. Gründe für die Beanstandung eines Testaments. Ist es möglich, ein Testament oder Letzten Willen aufzuheben? Welches Recht ist anzuwenden? Internationale Grenzüberschreitende Erbschaften.
2012Die Anfragen, die zu dieser Angelegenheit bei uns eingehen sind zahlreich. Streitfälle, die von unserer Kanzlei geführt werden, unterliegen meistens der Anwendung des Spanischen Rechts. Dennoch wirkt in vielen Fällen das Spanische Recht zusammen mit der Gesetzgebung anderer Länder. Wir befassen uns hauptsächlich mit Fällen, in denen das Spanische Erbrecht mit den ausländischen Gesetzen hierzu in Konflikt gerät. In diesem Zusammenhang, müssen wir die Wichtigkeit der vor kurzem in Kraft getretenen Europäischen Bestimmung DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (EU) Nr. 650/2012 vom 04. Juli 2012, hervorheben. Diese bestimmt den kompetenten Gerichtsstand, die anzuwendende Gesetzgebung, die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsurteilen und soll zum wirklichen Mittel in der Erstellung des Europäischen Zertifikats zur Nachfolge werden. Diese neue Regulierung 650/2012 bedeutet eine totale Änderung von Spaniens legalem Standpunkt und von den Erbrechten, die in diesem Zusammenhang bei der Spanischen Erbfolge anzuwenden sind. Bis zum heutigen Zeitpunkt wird gemäss Artikel 9.8 des spanischen Zivilrechts verfahren. -Demnach ist die anwendbare Gesetzgebung von der Staatsangehörigkeit und dem Nationalen Recht des Erblassers abhängig, ungeachtet der Art des Eigentums oder des Landes in welchem sich dieses befindent.Mit der neuen Regulierung wäre das Erbrecht des Landes anzuwenden, in welchem der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Es ist aber unerlässlich zu vermerken, dass dieser sich bei Erstellung seines Testaments oder im Moment des Todes gemäss Artikel 22 für die Anwendung seines Nationalen Rechts entscheiden kann, Dies hat die grösste Auswirkung für die ausländische, in Spanien ansässige Gemeinde. Die in Spanien lebenden Ausländer sollten bei Erstellung eines ordnungsgemässen und fachgerechten Testaments ausdrücklich angeben, dass sie sich ihren Nationalen Rechtsbestimmungen unterordnen. Andernfalls wäre das Spanische Recht in Ihrer Erbfolge gültig. Dies würde bedeuten, dass nach Spanischem Erbfolgerecht die Kinder oder Nachkommen als Zwangserben angesehen werden und somit Anrecht auf zumindest 2/3 Ihres Nachlasses haben. Es ist vorsehbar, dass diese neue Regulierung die Anzahl der Streitigkeiten zur Erbfolge steigern und die Anfechtung vieler spanischer und ausländischer Testamente für den Nachlass in Spanien mit sich bringen wird.Für Residenten in Spanien, ist das Spanische Recht bindend. Sollten Sie diese Tatsache ignorieren und Ihr Testament gegen das Spanische Gesetz verstossen, geben Sie Ihren Zwangserben (Kinder, Eltern, Gatte/in) die Möglichkeit Ihr Spanisches Testament vor Gericht anzufechten. Besondere Erwähnung verdient das Urteil Nr. 849/2002 vom 23. September des Obersten Spanischen Gerichtshofs. In diesem Fall wurde der Letzte Wille eines Engländers von seinen Kindern bestritten und angefochten. Das Gericht akzeptierte die Anwendung des Spanischen Rechts für den Nachlass und die Erbfolge dieses englischen Bürgers. Somit wurde die Rückverweisung vom Englischen Recht zum Spanischen Recht angeordnet. Dies hatte zur Folge, dass 2/3 der Erbschaft an seine Kinder ging, entgegen seinen diesbezüglichen Bestimmungen. Im gleichen Sinne haben sich andere Provinz-und Landgerichte in ganz Spanien geäussert, unter anderen auch das Oberlandesgericht in Alicante. In den meisten Fällen wird von den Nachkommen (normalerweise handelt es sich um die Kinder der Erblasser), die den Letzten Willen Ihrer Eltern bestreiten möchten, die Anwendung des Spanischen Rechts beantragt, nachdem sie Anrecht auf das Erbe Ihrer Eltern haben. In den meisten Fällen hatte der Erblasser/in die gesammte Erbschaft dem überlebenden Ehegatten vermacht. Man sollte ebenfalls daran erinnern, dass auch nach Spanischem Recht die Möglichkeit der Enterbung besteht. Es müssen aber die im Spanischen Zivilrecht dafür vorgesehenen Gründe auf den betroffenen Fall anwendbar sein.Um Ihre echten Chancen zu bewerten, unabhängig ob Sie das Nachlassverfahren anfechten oder verteidigen möchten, muss unumgänglich geprüft und nachgewiesen werden:- Um welche Eigentümer es sich handelt und wo sich diese befinden. – Wo der Wohnsitz des Erblassers liegt.- Wie das Testament abgefasst worden ist. Sollten Sie sich in einer dieser Situationen befinden und möchten wissen ob Rechtsgrundlage zur Bestreitung eines Testaments vorliegt, lassen Sie es uns wissen. Unsere Kanzlei steht mit Rat zu Ihrer Verfügung.Die Information dieser Web-Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Sie übermittelt lediglich allgemeine Auskunft zu Rechtsfragen.White & BaosTel: +34 966 426 185E-mail: info@white-baos.comwww.white-baos.comWhite & Baos 2013 – Alle Rechte vorbehalten

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