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Steuererklärungen Nicht Residenten, Einkommensteuer Nicht Residenten, Wertzuwachssteuer Nicht Residenten, IBI, usw.

Wie muss die Steuererklärung für Nicht Residenten abgegeben werden? Wie kann man wissen, ob man Resident oder Nicht Resident in Spanien ist? Dies sind oftmals Fragen, die sich viele ausländische Bürger stellen und die wir hier zum besseren Verständniss im Allgemeinen aufzählen und erläutern.
Die Einkommensteuer für Nicht Residenten wird durch Gesetz 35/2006 vom 28 November, Gesetz zur Einkommensteuerregelung der Natürlichen Personen und der Teilabänderung der Gesetze zur Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Vermögenssteuer der Nicht Residenten geregelt.
NATÜRLICHE PERSON RESIDENT IN SPANIEN Eine natürliche Person wird als steueransässig in Spanien angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:1. Aufenthalt im Spanischen Hoheitsgebiet von mehr als 183 Tagen (6 Monaten) im Jahr (vereinzelte Abwesenheiten werden mitgerechnet). Es sei denn, die Steueransässigkeit kann in einem anderen Land nachgewiesen werden. Sollte es sich hierbei um ein sogenanntes Steuerparadies handeln, können die Steuerbehörden die Erbringung des entsprechenden Aufenthaltsnachweis fordern, mit dem bewiesen wird, dass sich der Steuerzahler mindestens 183 Tage im Jahr im besagten Steuerparadies aufhält.2. Die direkten oder indirekten finanziellen Interessen und/oder Aktivitäten sind hauptsächlich in Spanien etabliert, oder spanischer Herkunft.3. Wohnsitz in Spanien des Ehepartners und der minderjährigen, von der natürlichen Person abhängigen Kinder.Sollte keine dieser Bedingungen erfüllt werden, wird die natürliche Person für steuerliche Zwecke, als NICHT RESIDENT IN SPANIEN betrachtet.
EINKOMMENSTEUER DER NICHT RESIDENTEN Die Einkommensteuer der Nicht Residenten ist die steuerliche Belastung der in Spanien von der natürlichen Person, oder nicht ansässigen Unternehmen erzielten Einnahmen/Erträge. In der Regel zahlen Sie als Nicht-Resident Ihre Einkommensteuer der Nicht-Residenten für jede Immobilie, die Sie in Spanien besitzen.Hier müssen wir Sie auf folgenden Umstand aufmerksam machen: Jede Person wird als individueller Steuerzahler angesehen. Infolgedessen muss jeder Inhaber oder Teilhaber einer Immobilie in Spanien die Steuererklärung einzeln und im Verhältniss zu seinem Anteil abgeben. Je nach Nutzen der Immobilie, können die steuerpflichtigen Erträge dem Eigenbedarf “USO PROPIO” (vorausgesetzt das Objekt wurde im steuerpflichtigen Vorjahr nicht vermietet) oder der Vermietung der Immobilie RENTAS IMPUTADAS POR EL ARRENDAMIENTO DE LA PROPIEDAD zugerechnet werden. In der Regel werden zusätzlich zu dem Immobilienbesitz in Spanien noch folgende Einnahmen mit dieser Steuer belastet: a. Arbeitseinkommen. b. Kapitalerträge.c. Erwerbseinkommen. d. Kapitalgewinne- und Verluste. e. Gesetzlich vorgegebenen Gewinn-Zuweisungen. Die natürlichen Personen, die Nicht Resident sind und eine Immobilie in Spanien besitzen, sind zur jährlichen Erklärung von zwei unterschiedlichen Steuern verpflichtet: Vermögenssteuer: Steuerliche Belastung zu dem Nettovermögen der natürlichen Personen, die Nicht Residenten in Spanien sind, soweit der Gesamtwert des Vermögens den Wert von über Eur 700.000 überschreitet. Einkommensteuer: Steuerliche Belastung der Nicht Residenten, natürlichen Personen und Unternehmen, der in Spanien erhaltenen Einnahmen.Denken Sie bitte daran, dass Sie als Besitzer (oder Teilbesitzer) einer Immobilie zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet sind, auch wenn Sie sonst keine Einnahmen haben. Zur Ermitlung Ihrer Einkommenssteuer wird die Grundsteuer (IBI – Impuesto sobre Bienes Inmuebles) des steuerfälligen Jahres benötigt. GRUNDSTEUER ( (I.B.I.) ist die jährliche Gemeindesteuer, die den Bestiz jeder Immobilie nach dessen Katasterwert belastet. Die Verwaltung dieser Steuer wird von den Gemeinden und der Staatsverwaltung gemeinsam geführt. In vielen Städten, überlässt das Amt die Einnahme dieser Steuer der SUMA GESTIÓN TRIBUTARIA (wie zBsp. in Alicante).
STEUERN AUF DEN VERKAUF EINER IMMOBILIE Eine andere Steuer, die Sie beim Verkauf eines Objektes beachten müssen, ist die anfallende Wertzuwachssteuer. Wenn Sie als Nicht Resident in Spanien Ihr Haus verkaufen, müssen die durch den Wertzuwachs erzielten Einnahmen versteuert werden.EINBEHALTUNG VON 3% ANZAHLUNG AUF DEN BEIM VERKAUF EINER IMMOBILIE ERZIELTEN WERTZUWACHS. Wenn Sie eine Immobilie von einem Nicht Residenten kaufen, sind Sie verpflichtet 3% des Kaufpreises zurückzuhalten und bei den Steuerbehörden zu hinterlegen. Diese Anzahlung, die Sie im Namen des Verkäufers vornehmen, stellt eine Garantie dar, mit der verhindert wird, dass der Verkäufer seine Wertzuwachssteuer nicht bezahlt. Diese 3% Einbehaltung muss vor Ablauf eines Monats nach dem Kaufdatum bei der Steuerbehörde eingezahlt werden. ERTRAGSSTEUER (Zuwachs oder Minderung des Vermögens durch Verkauf einer Immobilie) Der Verkäufer muss mit der Ertragssteuer den erzielten Vemögenszuwachs zahlen. Hierbei gelten die beim Verkauf erworbenen Einnahmen abzüglich der bei Kauf angefallenen Aufwendungen. Der Anschaffungswert ist die Summe der beim Kauf der Immobilie bezahlten Beträge, Kosten und Steuern (diese Werte werden jährlich im Staatshaushalt aktualisiert).Der Verkaufswert ist der Verkaufspreis, abzüglich der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Unkosten und Steuern, (wie zBsp. die gemeinschaftliche Wertzuwachssteuer „Plusvalia“, die Honorare der Immobilienmakler, usw.)Ab dem Übertragungsdatum hat der nicht in Spanien ansässige Verkäufer eine Frist von vier Monaten, um die anfallende Ertragssteuer zu zahlen. Von dem fälligen Betrag muss die von dem Käufer geleistete 3% Anzahlung abgezogen werden. Für weitere Informationen und Erläuterungen bezüglich der Steuern von Nicht Residenten, stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung. Bitte wenden Sie sich an uns, und wir werden Ihre Fragen so schnell wie möglich beantworten.

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