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Beratung und Planung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.

White & Baos Abogados kann Ihnen bei Ihrer Nachfolge-und Erbschaftsplanung zur Seite stehen. Sie können die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die vor allem bei Nicht-Steueransässigen sehr hoch ausfallen kann, erheblich verringern. In letzter Zeit sind bei uns diesbezüglich viele Nachfragen von Nicht-Residenten, vorwiegend britischer Nationalität, eingegangen. Diesen Kunden wurde empfohlen ihr Eigentum einer britischen Gesellschaft zu schenken, deren alleiniger Zweck die Umgehung der in Spanien anfallenden Erbschaftssteuer (Impuesto de sucesiones ISD) ist, die für spanische Nicht-Residenten den 40% Wert der Erbschaft ausmacht. Wir kommen nochmals darauf zu sprechen, da die Befolgung dieses Ratschlags nach unserem Ermessen ernste Konsequenzen mit sich bringen kann. Wir möchten klarstellen, dass selbst wenn Sie einer Gesellschaft Ihr Eigentum schenken, verkaufen oder sonstwie übertragen, diese Firma aber keine Tätigkeit und als einzigen Besitz Ihre Immobilie aufweist, die Erbschaftssteuer auf jeden Fall bezahlt werden muss. Nach dem Tod des Gesellschafters werden die Aktien, die das Eigentum der Immobilie darstellen, von den Nachfolgern geerbt womit theoretisch sofort die Erbschaftssteuer anfällt.Unsere Leser müssen wissen, dass die Erbschafts-und Schenkungssteuer für Nicht-Residenten in Spanien folgendermassen gestaffelt ist. Der niedrigste Steuersatz beträgt 7.65% und der höchste 34%.Diesen Kunden wurde empfohlen, ihr Eigentum mittels einer Schenkung an eine britische Gesellschaft zu übertragen. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Gesellschaften keine Schenkungssteuer zahlen, womit nur die 1.2% Steuer zu Dokumentierten Rechtshandlungen (Actos Jurídicos Documentados (AJD)) anfallen würde, also nur 1.2% Steuer des Gesammtwertes der ImmobilieDies stimmt, aber nur zum Teil. Die Gesellschaften zahlen keine Schenkungssteuer, die spanischen Unternehmen sind jedoch zur Zahlung der Körperschaftssteuer und die ausländischen Gesellschaften zur Zahlung der 19% Gewinnsteuer der Nicht-Residenten (Ltd, GmbH) verpflichtetIn der Praxis bedeutet dies, dass Sie gemäss Königlichem Erlass 5/2004 als Nicht-Resident und nach Schenkung einer Immobilie in Spanien an eine Gesellschaft, besagte 1.2% Steuer zu Dokumentierten Rechtshandlungen zahlen müssen. Ebenso muss aber auch das Unternehmen gemäss Artikel 25.1.f des Königlichen Erlass 5/2204 19% Gewinnsteuer (entsprechend dem Wert der Liegenschaft) zahlen. Sollte das Unternehmen, nun Eigentümer der Immobilie, dies versäumen, könnte es einer Steuerprüfung und den damit verbundenen Sanktionen unterliegen. Beachten Sie bitte folgendes Beispiel:Ein Nicht-Residenten Ehepaar SCHENKT einer ausländischen Gesellschaft eine Immobilie im Werte von Eur. 200.000Die zahlbaren Steuern wären einerseits 1.2% Steuern zu Dokumentierten Rechtshandlungen, (d.h. Eur. 2.400) und ebenfalls müsste das Unternehmen die Schenkung in der Einkommensteuer der Nicht-Residenten erklären und 19% zahlen. (d.h. 38000 Eur.). Somit wäre der Gesammtsteuerbetrag Eur. 40.400. Dies ist bei weitem mehr als die Erbschaftssteuer, die man ursprüglich vermeiden wollte. Wie schon vorher erwähnt, hat das Finanzamt diesen Punkt klargestellt. Nach diesbezüglicher Anfrage 2017-04 einer französischen Gesellschaft wurde bestätigt, dass die Schenkung keiner Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegt. Dennoch muss die Körperschaftssteuer bezahlt werden, da der Empfänger eine Gesellschaft ist, die nicht in Spanien steueransässig ist. Um Ihre Erbschaftssteuer zu verringern, gibt es bessere Alternativen. Haben Sie Fragen, Zweifel oder Sorgen zu dieser Angelegenheit, lassen Sie es uns bitte wissen. Die zu entrichtende Steuer hängt von vielen Faktoren ab: U.a. von Ihrem steuerlichen Wohnsitz, in welcher Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autonoma) und wie lange Sie dort wohnen (im Fall Sie sind in Spanien ansässig), wie Ihr Testament abgefasst wurde, usw. Die Information dieser Web-Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Sie übermittelt lediglich allgemeine Auskunft zu Rechtsfragen.

Die spanische Erbschaftssteuer (IS) ist eine Steuer, die jeder Erbe durch das Steuerformular 650 zu entrichten hat. Dieses System unterscheidet sich von anderen Ländern, in denen die Erbschaftssteuer vom Erbvermögen gezahlt wird.

Ja. Im Vergleich zu den Nachbarländern ist in Spanien die steuerliche Belastung der  Erbschaften höher. Viele Faktoren beeinflussen den zu zahlenden Betrag: der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe (je näher: Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkel usw., desto weniger ist zu zahlen), die Anzahl der Güter und der Wert des Erbvermögens, die für das Erbschaftsverfahren geltende Regelung (des Staates,  der autonomen Gemeinschaft, usw.)

Die Erbschaftssteuer ist eine staatliche, an die Autonomen Gemeinschaften abgetretene Steuer. Jede Gemeinschaft hat ihre eigene Regelung. Je nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem/den Erben (egal ob steueransässig oder nicht) gelten unterschiedliche Regelungen und zuständige Behörden.  Nachfolgend finden Sie eine erläuternde Tabelle des Finanzamtes:

 

ERBLASSER

ERBE

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

REGELUNG

STEUERANSÄSSIG

STEUERANSÄSSIG

AUTONOME GEM. 

des Wohnsitzes des Erblassers

AUTONOME GEM. 

des Wohnsitzes des Erblassers

STEUERANSÄSSIG

NICHT

STEUERANSÄSSIG

STAAT

Alternativ:

– STAAT

– AUT.GEM. 

des Wohnsitzes des Erblassers.

NICHT

STEUERANSÄSSIG

STEUERANSÄSSIG

STAAT

Alternativ:

– STAAT

– AUT.GEM. in der sich der Höchstwert der Güter in Spanien befindet und wenn keine Güter in Spanien, dann die AUT.GEM. des steuerlichen Wohnsitzes des Erben.

 

NICHT

STEUERANSÄSSIG

NICHT

STEUERANSÄSSIG

STAAT

Alternative:

– STAAT

– AUT.GEM. CC.AA. in der sich der Höchstwert der Güter in Spanien befindet

 

Die Zahlungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tod des Erblassers. Während der ersten 5 Monate ist es jedoch möglich, eine Verlängerung zu beantragen, die die Laufzeit bis zu 1 Jahr verlängert. In allen Fällen (d. h. unabhängig davon, ob eine Verlängerung beantragt wird oder nicht) fallen nach Verstreichen des 6. Monats Verzugszinsen an.

Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen den Erben, muss die Steuerbehörde der Autonomen Gemeinschaft benachrichtigt werden. Nach der Benachrichtigung wird die Zahlungsfrist bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens    ausgesetzt.

Bei Zahlung nach Ablauf der Frist (ab dem 7. Monat, wenn kein Antrag auf Verlängerung eingereicht wurde und ab 1 Jahr, wenn die Verlängerung beantragt wurde) sind zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Reihe von Zuschlägen zu entrichten. Das Steuergesetz.

Ja. Jedoch hängen die Bedingungen von jeder Autonomen Gemeinschaft ab. In der Autonomen Valencianischen Gemeinschaft kann ein Aufschub von bis zu 5 Jahren beantragt werden.

Ja. Vom Wert der zu erbenden Vermögenswerte (Haus, Bankkonto, Fahrzeug usw.) müssen die Schulden des Erblassers abgezogen werden. Zum Beispiel eine Schuld beim Finanzamt. Auch die Bestattungskosten können abgesetzt werden.

In der Autonomen Gemeinschaft Valencia gilt ein progressiver Steuersatz von 7,65 % bis 34 %. Für ein Vermögen in Höhe von 150.000 €, beträgt die zahlbare Steuer rund 22.000 €. Nach Verwandschaftsgrad, Behinderung usw. können verschiedene Vergütungen gewährt werden. Nachfolgend finden Sie eine Tabelle.

 

Abrechnungsgrundlage (bis €)

Abrechnungssatz (€)

Restliche Abrechnungsgrundlage (bis €)

 

Geltender Satz (%)

0

0

7.993,46

7’65

7.993,46

611,5

7.668,91

8’50

15.662,38

1.263,36

7.831,19

9’35

23.493,56

1.995,58

7.831,19

10’20

31.324,75

2.794,36

7.831,19

11’05

39.155,94

3.659,70

7.831,19

11,9

46.987,13

4.591,61

7.831,19

12’75

54.818,31

5.590,09

7.831,19

13’60

62.649,50

6.655,13

7.831,19

14’45

70.480,69

7.786,74

7.831,19

15’30

78.311,88

8.984,91

39.095,84

16’15

117.407,71

15.298,89

39.095,84

18’70

156.503,55

22.609,81

78.191,67

21’25

234.695,23

39.225,54

156.263,15

25’50

390.958,37

79.072,64

390.958,37

29’75

781.916,75

195.382,76

Von hier ab.

34’00

 

 

 

In Spanien wird die Schenkungssteuer (ID) immer vom Empfänger gezahlt. Das heißt, von der Person,  die die Schenkung erhält und von ihr profitiert. In der Autonomen Gemeinschaft Valencia muss diese Steuer innerhalb von 30 Tagen nach der Schenkung mit dem Formular 651 angemeldet werden.

Obwohl es sich bei der Schenkungssteuer um eine staatlicher Steuer handelt, ist sie an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten worden. Diese haben unterschiedliche Regelungen und von den Umständen des Einzelfalls hängen die Zuständigkeit und die anwendbare Regelung ab.  Nachfolgend finden Sie eine erläuternde Tabelle:

 

EMPFÄNGER

VERMÖGENSGEGENSTAND

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

REGELUNG

STEUERANSÄSSIG

IMMOBILIE IN SPANIEN

AUTONOME GEM. 

in der sich die Immobilie befindet

AUTONOME GEM. 

in der sich die Immobilie befindet

STEUERANSÄSSIG

ANDERE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECHTE

AUTONOME GEM. des gewöhnlichen Wohnsitzes

AUTONOME GEM. des gewöhnlichen Wohnsitzes.

STEUERANSÄSSIG

IMMOBILIE AUSSERHALB SPANIEN

STAAT

Alternativ:

– STAAT

– AUT.GEM. des gewöhnlichen Wohnsitzes 

 

NICHT STEUERANSÄSSIG

IMMOBILIE IN SPANIEN

STAAT

Alternative:

– STAAT

– AUT.GEM. in der sich die Immobilie befindet

NICHT

STEUERANSÄSSIG

ANDERE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECHTE

STAAT

Alternative:

– STAAT

– AUT.GEM. in der sich die Vermögensgegenstände den grössten Teil des Zeitraums der letzten 5 Jahre befunden haben

 

Für eine notarielle Schenkung sind erforderlich: der Personalausweis oder Reisepass von Schenker und Empfänger,  die NIE wenn es sich um Ausländer handelt), den  Überweisungsbeleg (wenn es sich um eine Geldschenkung handelt) die Eigentumsurkunde und Katasterreferenz  (wenn es sich um eine Immobilie handelt) usw. Je nach Fall (Schenkung der Eltern an steuerbefreite Kinder) ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde erforderlich die, wenn sie nicht in Spanien ausgestellt wurde, ordnungsgemäß apostilliert und übersetzt werden muss.

In der Autonomen Gemeinschaft Valencia sind die Schenkungen zwischen Mitgliedern der Gruppen I und II von bis zu € 100.000 bonifiziert. Wenn beispielsweise,  ein Vater beiden Kindern ein Haus im Wert von 200.000 Euro schenkt, zahlen diese keine Schenkungssteuer. Über diesen Betrag hinaus, wird die Steuer gemäß der folgenden Tabelle gezahlt:

 

Abrechnungsgrundlage (bis €)

Abrechnungssatz (€)

Restliche Abrechnungsgrundlage (bis €)

 

Geltender Satz (%)

0

0

7.993,46

7’65

7.993,46

611,5

7.668,91

8’50

15.662,38

1.263,36

7.831,19

9’35

23.493,56

1.995,58

7.831,19

10’20

31.324,75

2.794,36

7.831,19

11’05

39.155,94

3.659,70

7.831,19

11,9

46.987,13

4.591,61

7.831,19

12’75

54.818,31

5.590,09

7.831,19

13’60

62.649,50

6.655,13

7.831,19

14’45

70.480,69

7.786,74

7.831,19

15’30

78.311,88

8.984,91

39.095,84

16’15

117.407,71

15.298,89

39.095,84

18’70

156.503,55

22.609,81

78.191,67

21’25

234.695,23

39.225,54

156.263,15

25’50

390.958,37

79.072,64

390.958,37

29’75

781.916,75

195.382,76

Von hier ab.

34’00

 

Der Referenzwert ist ein Indikator, der von der Steuerverwaltung für die Abrechnung verschiedener Steuern verwendet wird. Unter anderem die Schenkungssteuer. Gibt der Empfänger bei der Anmeldung der Steuer einen niedrigeren Betrag als den Referenzwert an, wird die Behörde höchstwahrscheinlich ein Überprüfungsverfahren einleiten und die Zahlung der Differenz fordern.

Nein. Handelt es sich nur um einen Geldbetrag, kann dies in einem einfachen privaten Dokument oder mündlich erfolgen. Möchte der Empfänger jedoch von den in den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft Valencia vorgesehenen Ermäßigungen profitieren, ist er gesetzlich verpflichtet, die Schenkung in einer öffentlichen Urkunde festzuhalten. Daher ist es, obwohl nicht obligatorisch, sehr zu empfehlen.

Wird ein Immobilienobjekt geschenkt, müssen die gemeindliche Plusvalia und die Vermögensgewinnsteuer gezahlt werden. Die Plusvalia wird vom Empfänger innerhalb von 30 Tagen gezahlt. Der Vermögensgewinn entspricht dem Schenker. Die Frist hängt davon ab, ob dieser steuerlich in Spanien ansässig oder nichtansässig ist. Der in Spanien steueransässige muss den möglichen Gewinn im darauffolgenden Jahr in der jährlichen Einkommenserklärung anmelden.  Der Nicht Steueransässige hingegen, hat eine Frist von 4 Monaten ab der  Unterzeichnung der Schenkungsurkunde.

Eine allgemeine Antwort  ist schwierig, da jeder Fall hat seine eigenen Besonderheiten hat. Jedoch ist die Erbschaft im Allgemeinen vorteilhafter als die Schenkung. Bei Erbschaften werden mehr Abzüge und Vergütungen gewährt.

Befinden sich die Gelder, die Sie Ihrem nicht in Spanien ansässigen Sohn schenken möchten, nicht in Spanien, wäre die Schenkung in Spanien von der Zahlung der Steuer befreit.

2013

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