Können die Erben den überlebenden Ehegatten zwingen, den Nießbrauch gegen andere Vermögenswerte oder Geld in Spanien einzutauschen?

Den Nießbrauch gegen andere Güter oder Geld eintauschen. Erbschaften

Erbschaftsverfahren verlaufen nicht immer unkompliziert. Streitige Erbschaften. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben über die Wertschätzung  des Vermögens und/oder die Verteilung desselben. Afechtung des Letzten Willens. Im Artikel dieser Woche analysieren wir den Nießbrauch der/des Witwe/rs. Und beantworten folgende Frage: Ist es möglich, den verwitweten Ehegatten zu zwingen, den Nießbrauch gegen andere Güter oder Kapital einzutauschen?

Der  Nießbrauch der/des Witwe/rs. Die Rechte des überlebenden Ehegatten.

Nach spanischem Recht ist ein Teil der Vermögenserte des Nachlasses bestimmten Personen vorbehalten. Diese werden als Zwangs- oder gesetzliche Erben bezeichnet. Ein klares Beispiel ist der verwitwete Ehepartner. Ist er oder sie zusammen mit den Kindern des Verstorbenen an der Erbschaft beteiligt, hat er/sie Anspruch auf den Nießbrauch über 1/3 der Erbschaft (Art. 834 spanisches Zivilgesetzbuch).

Welche Rechte stehem dem Nießbraucher zu?

Der Nießbrauch ist das Recht auf Nutzung und Genuss an einem bestimmten Gut, obwohl man nicht dessen Eigentümer ist. Der Nießbrauch an einer Immobilie berechtigt also, diese zu bewohnen (oder sie zu vermieten und die Miete einzunehmen). Der Nießbrauch an einem Bankkonto berechtigt zur Einnahme Zinsen. Der Nießbrauch an Aktien, die Dividenden zu erhalten usw.

Kann der Nießbrauch gegen andere Güter eingetauscht werden?

Ja. Die rechtliche Begründung findet sich in den Artikeln 839 und 840 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Artikel 839: „Die Erben können dem Nießbrauchsanteil des Ehegatten gerecht werden,  indem sie ihr/ihm, im gegenseitigen Einvernehmen order mittels einer gerichtlichen Anordnung,  eine Leibrente, den Erlös aus bestimmten Vermögenswerten oder einen Barkapital übertragen.“

Artikel 840: „Wenn der verwitwete Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des Verstorbenen an der Erbschaft beteiligt ist, kann sie/er verlangen, dass ihr/sein Nießbrauchsrecht, nach Wahl der Kinder, durch einen Kapitalbetrag oder durch eine Partie der Erbgüter erfüllt wird.“

Mit anderen Worten: Grundsätzlich kann das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten gegen andere Güter oder gegen ein Kapital (Geld) eingetauscht werden.

Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Kapitalisierung des Nießbrauchs.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Spaniens geht davon aus, dass die Erben basierend auf der Grundlage der oben genannten Artikel, den Ehegatten  zur Kapitalisierung ihres/seines Nießbrauchs zwingen könnten. Diese Befugnis wird im Urteil vom 25. Oktober 2000 den „freiwilligen oder gesetzlichen, den testamentarischen oder nicht testamentarischen Erben oder auch Vermächtnisnehmern anerkannt, die vom gesetzlichen Nießbrauch der/s Witwe/rs betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um Nachkommen, Vorfahren oder nicht direkte Verwandte der/s Verstorbenen handelt“. In jedem Fall muss jeder Fall gesondert geprüft werden, da keine Einstimmigkeit in der Lehre herrscht.

Kann der überlebende Ehegatte sich weigern den Nießbrauch einzutauschen?

Nach unserer Auffassung ist dies nicht möglich, da der „Eintausch“ laut Artikel 839 möglich ist, ohne dass die Zustimmung des Witwers erforderlich ist. Allerdings müssen beide Parteien (Witwe/r und Erben) gemeinsam den Wert des zum Nachlass gehörenden Vermögens bestimmen. Die Erben können den Wert dem Ehegatten nicht aufzwingen, und es ist notwendig, dass sich beide Parteien hierüber einig sind.

Wie wird der Nießbrauch berechnet?

Zur Berechnung des Nießbrauchswerts wird folgende Formel verwendet: 89 abzüglich dem Alter des Nießbrauchers. Bei einem Nachlasswert von 400.000 € und einem überlebenden Ehegatten von 75 Jahren  (89-75 = 14), beträgt der Wert des Nießbrauchs des Ehegatten 14 % von 400.000 €, also 56.000 €.

Und die Kinder der/s Verstorbenen könnten den Nießbrauch der/s Witwe/rs eintauschen, z.B. indem sie ihr/ihm eine Leibrente, Vermögenswerte in diesem Wert usw. zuweisen.

Fazit.

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Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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