Das spanische Erbfolgerecht. Wer erbt wenn kein Testament vorliegt?

SPANISCHES TESTAMENT FÜR IHR WELTWEITES EIGENTUM.

Guten Tag,

Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit einigen Jahren in Spanien. Ich habe gehört, dass die deutschen und spanischen Erbolgerechte unterschiedlich sind. Welche möglichen Auswirkungen würden entstehen, wenn ich kein Testament erstelle? Was sieht die spanische Gesetzgebung in solchen Fällen vor?

Danke für Ihre Anfrage.

 Sollten Sie kein spanisches Testament erstellt haben, dann findet Ihr eigenes Nationalrecht (gemäss Artikel Nr. 9 des Zivilgesetzbuches) Anwendung. Dies zumindest bis Inkrafttreten der Europäischen Regelung 650/2012 im Jahre 2015.

 Dennoch handelt sich hierbei um eine umstrittene Angelegenheit. In einigen Fällen sind die Rechtsvorschriften änderer Länder der Auffassung, dass Ihr nationales Recht die Rücksendung an das spanische Recht erlaubt, wenn sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz, oder Ihr Immobilienbesitz in Spanien befindet. In diesem Sinne, müssten die gesetzlichen Bestimmungen des betroffenen Landes von Fall zu Fall geprüft werden.

 Sollte das spanische Recht Anwendung finden: Die gesetzliche Erbfolge in Spanien sieht eine Reihe von Begünstigten vor, deren Rangordnung vom Verwandschaftsgrad abhängig ist. Diese Reihenfolge ist in den Artikeln 930 (und nachfolgenden) des Zivilgesetzbuch aufgelistet und wird hier von uns kurz zusammengefasst.

Der Erblasser hinterlässt Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, usw.), und Ehepartner.

In diesem Fall erhält der Ehepartner den Niessbrauch über 1/3 der gesamten Erbschaft und die Nachkommen den Rest zu gleichen Teilen. Sollte der Nachkomme vor dem Erblasser sterben, dann werden dessen Erbfolgerechte and seine Nachfolger übertragen.

 Der Erblasser hinterlässt nur Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern) und Ehepartner.

Hier erhält der Ehepartner den Niessbrauch über die 1/2 der gesamten Erbschaft und die Eltern erhalten den Rest. Mangels Eltern werden die vorgehenden Vorfahren begünstigt.

 Der Erblasser hinterlässt weder Nachkommen noch Vorfahren.

In diesem Fall erhält der Ehepartner die gesamte Erbschaft.

Ist der Ehepartner bereits verstorben, dann wird er/sie durch die nächsten Verwandten (Geschwister und deren Kinder, usw) des Erblassers ersetzt.

Hat der Erblasser keine Familienangehörigen (nächste Verwandte bis zum vierten Verwandschaftsgrad) dann erbt der Staat.

In Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob Ihre Erbfolge in Spanien den deutschen oder den spanischen Rechtsvorschriften unterliegt. Auf jeden Fall ist es ratsam ein spanisches Testament zu erstellen. Sie können somit Ihre Erbfolge beschleunigen und mögliche Zusatzkosten vermeiden, die auftreten wenn Unterlagen und Urkunden aus Deutschland angefordert werden müssen.

Für Rückfragen zum Thema Erbschaften und Erbfolge in Spanien stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

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