Immobilien mit Nießbrauch. Probleme zwischen Nießbraucher und Obereigentümer. Wer trägt die Kosten der Immobilie? Rechtsberatung.

Aufwendungen und Nießbrauch. Wer trägt die Kosten der Immobilie?

Die rechtlichen Probleme unserer Mandanten sind oftmals mit dem Nießbrauch an einer Immobilie verbunden. Mit Anfragen über Aufwendungen und Nießbrauch. Was sagen die spanischen Vorschriften hierüber aus? Was muss der Eigentümer zahlen und was der Nießbraucher? usw.

In diesem Artikel werden wir auf praktische Weise das Verhältnis zwischen Aufwedungen und Nießbrauch einer Immobilie analysieren. Mit anderen Worten, erklären, wer die Kosten der Immobilie trägt, wenn ein Nießbrauchrecht geschaffen wurde.

Nießbraucher und Obereigentümer

Wird ein Nießbrauchrecht beispielsweise über eine Immobilie geschaffen, entstehen zwei juristische Personen: der Nießbraucher und der Obereigentümer.

Der Obereigentümer ist derjenige, der das Recht hat, das Eigentum zu besitzen. Aber er kann es weder bewohnen noch daraus Gewinn erzielen.

Im Gegensatz steht der Nießbraucher. Derjenige, der über das Gut verfügen kann. Er kann es bewohnen und wirtschaftlich verwerten, zum Beispiel vermieten

Wer zahlt also die Kosten und die Reparaturen?

Nach dieser Klarstellung sieht das spanische Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Nießbraucher verpflichtet ist, gewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Außerordentliche Reparaturen hingegen liegen in der Verantwortung des Obereigentümers.

Um zu wissen, wer welche Art von Kosten trägt, müssen wir daher zwischen ordentlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen unterscheiden.

Wie unterscheiden wir zwischen gewöhnlichen und außergewöhlichen Aufwendungen?

Die problematische Frage stellt sich, wenn wir zwischen gewöhnlichen bezw. außerordentlichen Reparaturen und Aufwendungen unterscheiden wollen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert gewöhnliche Reparaturen.

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten als gewöhnlich die Reparaturen, die aufgrund einer Verschlechterung oder Beschädigung durch den natürlichen Gebrauch erforderlich werden.  Und die für die Erhaltung des Objekts unerlässlich sind.

Eine gewöhnliche Reparatur oder Aufwendung wäre zum Beispiel der Farbanstrich. Ebenso die Reparatur der Wasserhähne oder der Fenster, die durch den ständigen Gebrauch abgenutzt sind. Da es sich um gewöhnliche Aufwendungen handelt, werden sie vom Nießbraucher übernommen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt nichts über die außergewöhnlichen Aufwendungen. Daher wären durch Ausschluß als außergewöhnliche Reparaturen solche zu bezeichnen, die nicht das Ergebnis von Beschädigung oder Verschleiß durch den natürlichen Gebrauch sind.

Eine außergewöhnliche Reparatur wäre es beispielsweise, wenn der Pool aufgrund eines Baumangels instandgesetzt werden müsste. In diesem Fall sollte der Obereigentümer die entstehenden Kosten übernehmen.

Was geschieht, wenn nicht unterschieden werden kann, ob es sich um eine gewöhnliche oder außergewöhnliche Aufwendung handelt?

In den spanischen Vorschriften findet sich keine eingehende Auflistung der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen. Aus diesem Grund ist es offensichtlich, dass in der Praxis Situationen entstehen, in denen es schwierig ist, die Reparaturen einzustufen. Und deshalb, wer die Kosten tragen soll.

Auch die Urteilssprüche der Geriche bieten keine Auflistung der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen. Jedoch werden Kriterien bereitgestellt, um zwischen den beiden unterscheiden zu können. Daher müssen berücksichtigt werden: Vorhersehbarkeit, Regelmäßigkeit, Periodizität oder wirtschaftliche Bedeutung usw.

Schlussfolgerungen

Deshalb ist die detaillierte Prüfung des Einzelfalls entscheidend, um zu ermitteln, wer die Kosten tragen sollte. In den Fällen, in denen ein Nießbrauchrecht besteht.  Wenn Sie sich in einer solchen Lage und möchten sich von uns beraten lassen, Kontaktieren Sie uns.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-Mail: info@white-baos.com

White & Baos 2022 – Alle Rechte vorbehalten.

Folgende Dienstleistungen und Artikel könnten Sie interessieren:

Kennen Sie die Bedeutung des Nutznießungsrechts im spanischen Recht? Dies könnte von Interesse für Sie sein.

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegenüber dem Miteigentümer der Immobilie. Fachkundige Rechtsberatung. Rückforderbare Aufwendungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert