Anfechtung eines Testaments in Spanien. spanischen Testaments. Neuer gerichtlicher Erfolg. Pflichtteilsrechte. Anwendung des spanischen Rechts auf ausländische Erben. Rechtsberatung.

Anfechtung des Testaments in Spanien. Neuer gerichtlicher Erfolg.

Im heutigen Artikel möchten wir die Anfechtung eines Testaments in Spanien und den jüngsten erfolgreichen Fall besprechen. Unsere Kanzlei hat die Erbinnen (Töchter) einer Britin vertreten, die in ihrem Testament das gesamte Vermögen ihrem Mann (einer anderen Nationalität) hinterlassen hat. Wie in unserer Klage gefordert, hat das Gericht unseren Mandantinen, als Abkömmlinge das Recht auf 2/3 der Erbschaft zuerkannt. Unter Anwendung des spanischen Rechts und der darin vorgesehenen Zwangsrechte zugunsten der Abkömmlinge.

Sie können das Urteil, das die Rechte der Töchter der Verstorbenen entgegen der letzwilligen Verfügung unter folgendem LINK einsehen: GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG ANFECHTUNG EINES TESTAMENTS.

Kann das spanische Recht auf die Nachfolge eines Ausländers in Spanien Anwendung finden?

Nicht immer findet das spanische Recht Anwendung bei Erbschaften von Ausländern (nicht-spanische Staatsangehörige) in Spanien.

Diese Anwendung hängt von vielen Faktoren ab: wie die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz usw.

Der Zeitpunkt des Todes ist sehr wichtig

Der Todestag ist sehr wichtig. War er am oder nach dem 17.08.2015, gilt die Europäische Verordnung 650/2012.

Und das spanische Recht findet grundsätzlich Anwendung, wenn der/die Erblasser/in zum Zeitpunkt des Todes seinen/ihren Wohnsitz in Spanien hatte. Es sei denn, er/sie hatte in seiner/ihrer letzten Verfügung das Recht seiner/ihrer Staatsangehörigkeit als massgebend vorgezogen.  Oder die Übergangsbestimmungen der Verordnung bezüglich der vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten Testamente werden angewandt.

In den Todesfällen vor dem 17.08.2015, gilt das spanische Bürgerliche Gesetzbuch. Gemäss dem Gesetzbuch gilt dass das Recht der Landes des Verstorbenen.  In einigen Fällen akzeptiert es jedoch die „Weiterleitung“, der Gesetzgebung des/der Verstorbenen an die spanische Gesetzgebung. Normalerweise, wenn Spanien der Wohnsitz des/der Verstorbenen war und/oder sich das Objekt in Spanien befindet.

Wer kann den Willen anfechten? Wer kann als berechtigter Erbe Ansprüche geltend machen?

Gemäss dem spanischem Recht sind in der Regel die Abkömmlinger (Kinder, Enkelkinder, usw.) legitime oder berechtigte Erben, dh es steht ihnen ein Teil des Erbes zu. Und in Ermangelung geht er an die Eltern und an den Ehepartner.

So können nach spanischem Recht die Abkömmlinge in der Regel ungefähr 2/3 des Erbes beanspruchen.

Anerkennung der Erbrechte der im Testament ausgeschlossenen Töchter. Bei britischen Erblassern

Im angegebenen Fall war die Erlasserin zwar Britin, aber ihr nationales Recht war das  schottische. Sowohl das schottische Recht als auch das Recht von England und Wales besagen, dass für die Erbfolge massgebend sind:

.-In Bezug auf das bewegliche Vermögen, das Recht des Wohnsitzes des Erblassers.

.-In Bezug auf das unbewegliche Vermögen (Immobilien), das Recht des Landes, in  dem sie sich befinden.

Im angegebenen Fall war das Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar (Tod vor August 2015). Und obwohl das anwendbare Recht das der Staatsangehörigkeit der Erblasserin war (das schottische Recht), leitete uns diese and das spanische Recht als das anwendbare Recht weiter. Denn, Spanien war der Wohnsitz der Erblassering und das Land in dem sich die Immobilien befanden.

Somit ist das spanisches Recht anwendbar, obwohl das Testament die Töchter ausschließt; haben diese als rechtmässige Erben Anspruch auf 2/3 der Erbschaft. Das wurde in unsere Klage gefordert und wurde vom Gericht im genannten Urteil anerkannt.

Schlussfolgerung

Wenn Sie die Aufhebung oder Anfechtung eines Testaments in Spanien oder die Anerkennung Ihrer Erbrechte in Spanien beanspruchen möchten. Oder wenn Sie Ihre letzte Verfügung gegen eine mögliche Anfechtung schützen möchten. Kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-Mail: info@white-baos.com

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