Anfechtung und Nichtigkeit des nicht übersetzten, spanischen Testaments eines Ausländers. Mangel an Spanischkenntnissen.

Contest Spanish Will

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt,

Kurz vor seinem Tod änderte mein Vater sein Testament in Spanien und hinterließ alles der Person, die ihn pflegte. Mein Vater sprach kein Spanisch und wir glauben, dass er getäuscht wurde, und das dies nicht seine Absicht war. Ist es möglich, das nur auf Spanisch abgefasste Testament zu annullieren, wenn es von niemandem übersetzt wurde? Danke für Ihre Hilfe.

 

Lieber Leser,

Danke für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich sei gesagt, dass das spanische Gesetz bestimmte Anforderungen stellt um durch den Notar sicherzustellen dass der Inhalt des Testaments eines Ausländers in Spanien (in diesem Fall Ihres Vaters) dem Erblasser bekannt ist und seinem Willen  entspricht.

 Bezüglich der verwendeten Sprache, heißt es in Artikel 684 des spanischen Zivilgesetzbuches:

Bringt der Erblasser seinen Willen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache zum Ausdruck, ist die Anwesenheit eines von ihm gewählten Dolmetschers erforderlich, der dem Notar die testamentarischen Verfügungen ders Erblassers übersetzt. Das Testament wird in beiden Sprachen aufgesetz und muss angeben, welche Sprache von dem Erblasser verwendet wurde. „

Ebenso sieht die Notarverordnung in Artikel 150 vor:

„Urkunden die von Auslándern erteilt werden, die die spanische Sprache nicht verstehen, werden vom Notar genehmigt, insofern er die Sprache des Herkunftslandes der Unterzeichner beherrscht und die Urkunde darauf hinweist, dass der Inhalt mündlich übersetzt worden ist und ihren Willen getreu widerspiegelt.

Die Urkunde kann zweispraching aufgesetzt werden, wenn der ausländische Unterzeichner es verlangt.

Ist den Unterzeichnern, oder einem von ihnen, die Sprache, in der die öffentliche Urkunde abgefasst wird nicht bekannt und der Notar ist nicht in der Lage den Inhalt zu kommunizieren, wird von dem Unterzeichner der die Sprache nicht kennt ein Dolmetscher benannt. „

 

 

Anhand der obigen Ausführungen verlangt Artikel 684 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass der Text in spanischer und in der vom Erblasser verwendeten Sprache abgefasst wird.

Auf der anderen Seite, sagt Artikel 150 der notariellen Verordnung in Bezug nicht nur auf Testamente, sondern auf alle öffentlichen, notariellen Urkunden, dass der Notar insofern er die Sprache des Unterzeichners kennt, den Inhalt mündlich übersetzten und diesen Umstand in der Urkunde festhalten muss. Ausserdem ist die Möglichkeit vorgesehen, die Urkunde in zwei Sprachen auszustellen oder von einem Dolmetscher übersetzten zu lassen.

Sie weisen darauf hin, dass Ihr Vater kein Spanisch sprach, dass das Testament nicht in beiden Sprachen erstellt wurde, und und kein Nachweis besteht, dass der Inhalt von dem Notar oder von einem Dolmetscher übersetzt wurde. Nach unserem Ermessen können Sie die Gültigkeit des Testaments bestreiten, da es nicht den oben genannten Rechtsvorschriften entspricht.

Möchten Sie ein Testament in Spanien anfechten oder dessen Gültigkeit verteidigen?  Kontaktieren Sie uns, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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