Alles was die Nicht-Residenten die eine Immobilio in Spanien besitzen, wissen müssen. IBI. Müllabfuhrsteuer. Vermögenssteuer. Kapitalertragssteuer.

Steuerpflichten der Nicht-Residenten in Spanien

Viele Eigentümer einer Immobilie glauben, dass sie als nicht steuerlich Ansässige in Spanien, in diesem Land kaum Steuerpflichten haben. Nichts ist weiter von der Wirklichkeit entfernt. Der Artikel dieser Woche geht auf die wichtigsten Steuerpflichten der Nicht-Residenten in Spanien ein. Und welche Auswirkungen die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen haben kann, wenn sich der Eigentümer zum Verkauf der Immobilie entschließt.

Grundsteuer und Müllabfuhrsteuer.

Die meisten Nicht-Residenten, die eine Immobilie in Spanien besitzen, sind wahrscheinlich mit der IBI (Grundsteuer) und mit der Müllabfuhrsteuer vertraut. Die IBI ist eine Gemeindesteuer, die vom Katasterwert abhängig, alljährlich auf die Eigentümerschaft an der Immobilie erhoben wird. Die Müllabfuhrsteuer wird sowohl für die Sammlung der Abfälle als auch für die Reinigung von Müllcontainern gezahlt. Je nach Region ist sie jährlich, halbjährlich, oder sogar vierteljährlich fällig.  

Vermögenssteuer

Diese Steuer wird auf das Nettovermögen der natürlichen Person erhoben, wobei die ersten 700.000 Euro von der Steuer befreit sind. Für die Berechnung werden nur die Vermögenswerte berücksichtigt, die sich auf dem spanischem Hoheitsgebiet befinden.

Einkommensteuer der Nicht-Residenten (Steuerformular 210).

Wie wir in früheren Artikeln erklärt haben, müssen die nichtansässigen Besitzer einer Immobilie,  Einkommenssteuer der Nicht-Residenten (IRNR) in Spanien zahlen. Diese Steuer wird auf die Vermietung, die Inhaberschaft oder den Verkauf einer Immobilie in Spanien erhoben.

Vermietung.

Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten, müssen Sie vierteljährlich, in den ersten zwanzig Kalendertagen des Monats April, Juli, Oktober und Januar, eine Steuererklärung für die erhaltenen Einkünfte einreichen. Die Staatsbürger der EU, Island oder Norwegen werden mit 19 % besteuert (und können Gemeinschaftsabgaben, Reparaturen, IBI usw. abziehen). Der Rest wird mit 24 % besteuert und kann keine Ausgaben abziehen. Mit anderen Worten: Für eine Miete von 8.400 € pro Jahr zahlt ein britischer Staatsbürger 2.016 € Steuern, während ein französischer Staatsbürger 1.596 € zahlt (von denen ausserdem bestimmte Ausgaben abgezogen werden können).

Inhaberschaft

Wird die Immobilie nicht vermietet und dient der eigenen Nutzung, müssen Sie das Steuerformular 210 jährlich,  im Kalenderjahr, das dem Jahr der anfallenden Steuer folgt,  einreichen. Der zu zahlende Betrag wird berechnet, indem 1,1 % oder 2 % des Katasterwerts der Immobilie mit einem Steuersatz multipliziert werden, der davon abhängt, ob der Eigentümer seinen Wohnsitz in der EU, Island oder Norwegen hat (19 %) oder nicht (24 %).

Verkauf einer Immobilie.

Wenn ein Nicht-Resident seine Immobilie in Spanien verkauft, wird der erzielte  Kapitalgewinn mit einem Steuersatz von 19 % besteuert. Hier gibt es keine Diskriminierung zwischen EU- und Nicht-EU-Bürgern. Alle können Notar-, Registrierungs-, Eigentums-, Makler-, Anwaltsgebühren usw. abziehen.

Der Rückbehalt von 3 % beim Verkauf einer Immobilie.

Unabhängig davon, ob ein Kapitalgewinn vorliegt oder nicht: Wenn ein Nicht-Resident seine Immobilie in Spanien verkauft, ist der Käufer gesetzlich verpflichtet, 3 % des Verkaufspreises einzubehalten. Mit anderen Worten: Wenn Sie Ihre Immobilie für 300.000 € verkaufen, behält der Käufer 9.000 € ein und zahlt sie als Vorschuss auf Ihren möglichen Kapitalgewinn an das Finanzamt. Die Frist für die Einreichung der Steuererkklärung und Feststellung eines eventuellen Kapitalgewinns beträgt 4 Monate ab der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde.

Besteht kein Kapitalgewinn (d. h. verkaufen Sie das Objekt zu einem geringeren Preis verkauft, als es Sie gekostet hat), können Sie die Rückerstattung des Einbehalts beantragen. Wenn Sie jedoch während Ihrer Eigentümerschaft keine Einkommensteuererklärung (je nach Fall, jährlich oder vierteljährlich)  abgegeben haben, sollten Sie wissen, dass die Steuerbehörde die Zahlung der Steuer der letzten vier Jahre verlangen kann..

Schlussfolgerungen.

White-Baos Anwälte sind seit mehr als 15 Jahren auf die Rechtsberatung von Expatriates spezialisiert. Besitzten Sie eine Immobilie und Ihre steuerliche Wohnsitz liegt ausserhalb Spaniens,  zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen kompetente Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Steuerpflichten der Nicht-Residenten in Spanien.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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