Vorsicht! Mahnschreiben der spanischen Steuerbehörde. Nichtansässige in Spanien Steuern.

Wie bereits mehrfach erläutert, sind natürliche, nicht in Spanien steueransässige Personen, die eine Immobilie oder einen Anteil an einer Immobilie in diesem Land besitzten, verpflichtet, für dieses Eigentum in Spanien Steuern zu zahlen.  

Diese Verpflichtung gilt für alle, die eine Zweitwohnung in Spanien besitzen, also eine Immobilie, die definitionsgemäß nicht als gewöhnlicher Wohnsitz bezeichnet werden kann. 

Demtensprechend zahlen die Nicht-Residenten, die Ihr Eigentum VERMIETEN, eine Steuer für den erzielten Ertrag und die, die Ihr Eigentum NICHT VERMIETEN zahlen eine Steuer auf ein fiktives Einkommen welches auf den Katasterwert basiert.  Im zweiten Fall wird das Recht auf Nutzung eines Ferienobjekts besteuert, selbst wenn, wie wie bereits erwähnt, kein finanzieller Gewinn entsteht.

 

Vielen Ausländern und Expats, die in Spanien eine Immobilie oder einen Anteil daran besitzen, ist nicht bekannt, dass der Eigentümer, selbst wenn keine Einnahmen erzielt werden, für das Nutzungsrecht der Immobilie Steuern in Spanien zahlen muss.  

Obwohl die jährlich zu zahlende Steuer in den meisten Fällen eine kleine Summe ausmacht, könnte die Steuerbehörde, bei Entdeckung der Nichtzahlung eine Steuerprüfung der letzten vier Jahre veranlassen und die entsprechenden Verzugszinsen und Strafgelder einfordern.

 

Wir sind kürzlich von mehrern ausländischen Eigentümern kontaktiert worden, die ein Mahnschreiben von ihrer lokalen Steuerbehörde erhalten haben. In diesem Schreiben teilt die Steuerbehörde mit, dass der Eigentümer, trotz Erfassung der Eigentümerschaft im spanischen Kataster, keine Steuererklärung, weder als Ansässiger noch als Nicht-Ansässiger, eingereicht hat.  

-Das Finanzamt fordert den Eigentümer auf seine Steuerpflichten zu erfüllen, die Situation zu beheben und die überfälligen Steuererklärungen einzureichen.

-Desweiteren wird der Eigentümer über das in diesem Zusammenhang eingeleitete Prüfungsverfahren informiert.  

 

In Anbetracht dieser Äusserungen nehmen wir an:  

-Dass die spanische Steuerbehörde möglicherweise eine neue Kampagne zur Nachprüfung der Nicht-Residenten-Steuer eingeleitet hat.

-Es scheint, dass die im Katasteramt für die Berrechnung der Gemeindesteuern (Müllabführ, IBI) gespeicherten Daten mit den eingereichten Steuererklärungen verglichen werden und geprüft wird, ob der Eigentümer seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat oder nicht.

-Befindet sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ausserhalb Spaniens und haben Sie für Ihre Immobilie in diesem Land keine Steuererklärung abgegeben,  kann die Steuerbehörde Sie auffordern dies nachzuholen.

– Wir empfehlen Ihnen, diese Situation zu korrigieren und die Steuererklärung im Zusammenhang mit Ihrem Eigentum in Spanien (auch wenn Sie es nicht vermietet haben) einzureichen. In der Regel handelt es sich um kleinere Beträge mit denen Sie mögliche Steuerprüfungen und Strafgelder vermeiden können.

 

Sind Sie nicht in Spanien ansässig und besitzten in diesem Land ein Immobilieneigentum? Möchten Sie Ihre Steuersituation in Spanien prüfen? Kontaktieren Sie uns. Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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