Besteuerung und Steuern beim Kauf und Verkauf von möblierten Immobilien. Ratschläge und steuerliche Beratung.

Besteuerung des Verkaufs von möblierten Immobilien

Unser heutiger Artikel behandelt die Besteuerung und Steuern, die beim Kauf und Verkauf von möblierten Immobilien anfallen. Der Verkauf von möblierten Immobilien ist üblich. Oftmals wissen die beteiligten Parteien jedoch nicht, ob der Wert der Immobilie vom Wert des Mobiliars getrennt werden soll. Folglich sind ihnen die steuerlichen Konsequenzen unbekannt.

Entgeltliche Übertragung von Gütern.

Beim Kauf und Verkauf von Immobilien und von beweglichen Gütern wird die Steuerlas dem Erwerber oder Käufer auferlegt.

Es ist wichtig zu wissen, dass sie von der autonomen Region (Land) abhängt. In der Autonomen Region von Valencia beispielsweise,  wird diese Steuer in Artikel 13 des  Gesetz 13/1997 geregelt.

So zahlt der Käufer in der Autonomen Region Valencia:

.- Für den Erwerb einer Immobilie normalerweise 10%. Die Steuer für die entgeltliche Übertragung des Eigentums.

– Diese reduziert sich jedoch auf 8% wenn junge Menschen unter 35 Jahren (und abhängig von ihrem Einkommen, usw.) ihren Hauptwohnsitz erwerben.

.- Die Mindeststeuer beträgt 4% wenn eine Großfamilie oder Behinderte, usw. eine der Sonderregelung unterstellten Sozialwohnung als Hauptwohnsitz erwerben.

In der Regel ist festgelegt, dass für den Erwerb von beweglichem Vermögen 6% gezahlt werden. Wie zBsp. für das Mobiliar der Wohnung.

Schlussfolgerung: Da der Käufer im Allgemeinen für den Erwerb einer Immobilie 10%  Übertragungssteuer zahlt; könnte es zweckmäßig sein anzugeben, dass ein Teil dem Wert Mobiliars (6%) entspricht. Folglich kann eine Steuerersparnis erzielt werden.  

3% Einbehaltung

Verkauft ein Nicht-Steueransässiger eine Immobilie in Spanien, muss der Käufer 3% des Preises einbehalten; und als Anzahlung der Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt zahlen.

Diese Einbehaltung stellt keine Aufwendung oder Steuer dar. Es handelt sich lediglich um eine Einbehaltung. Im Zusammenhang mit dem Mobiliar ist eine Einbehaltung nicht erforderlich.

Kapitalertragsteuer.

In Bezug auf den Kapitalgewinn der Nicht-Steueransässigen sind wir der Auffassung, dass grundsätzlich kein Unterschied bestehen könnte.

All dies gemäß Einkommensteuergesetz 5/2004 der Nicht-Steueransässigen.

In Artikel 25 wird von 19% für den Kapitalgewinn gesprochen, der anlässlich der Übertragung von Vermögenswerten entsteht. Wir verstehen, dass dies sowohl für Immobilien als auch für bewegliches Eigentum gelten würde.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine Befreiung (Art. 14.1.c) von der Kapitalertragssteuer möglich sein könnte; beim Verkauf von beweglichem Gütern durch Steueransässige in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums usw.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung des Verkaufs von möblierten Immobilien oder zum  Kauf oder Verkauf von Immobilien in Spanien, kontactieren Sie uns. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Abteilung Immobiliendienstleistungen

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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

Weiß & Baos.

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