Wertzuwachssteuer des gemeindlichen Grund und Bodens. Wer ist zur Zahlung verpflichtet? Nicht ansässiger Verkäufer einer Immobilie in Spanien. Vorsichtsmaßnahmen

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt,

Wir haben vor einigen Monaten ein Haus an der spanischen Costa Blanca (Alicante) gekauft. Der Eigentümer, mit festem Wohnsitz in Deutschland, unterzeichnete die Kaufurkunde gemeinsam mit uns vor einem örtlichen Notar. Vor ein paar Wochen erhielten wir eine Mitteilung des Stadtrats, in der wir aufgefordert wurden etwa € 2.000 “Plusvalia “zu bezahlen, die von dem Verkäufer nicht bezahlt worden ist. Wie ist so etwas möglich? Warum hat der Notar nichts erwähnt?

Lieber Leser,

Danke für Ihre E-Mail.

Die in Spanien als “Plusvalia” bekannte Steuer wird von der Stadverwaltung erhoben und versteuert den Wertzuwachs des gemeindlichen Grund und Bodens vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Veräußerung.  

Vor Unterzeichnung der Kaufurkunde warnen die Notare über die Zahlungspflicht dieser Steuer, es ist jedoch nicht ihre Aufgabe sich zu vergewissern, ob die Steuer bezahlt wird oder ob ein einbehaltener Betrag die Zahlung gewährleistet.

Wird das Objekt durch Verkauf übertragen, ist in der Regel der Veräußerer oder Verkäufer für die Zahlung der “Plusvalía” haftbar.

Ist der Verkäufer jedoch eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz ausserhalb Spaniens,  wird laut Gesetz die Steuerpflicht auf den Käufer übertragen, von dem die Stadtverwaltung die Zahlung der Plusvalia verlangen kann

So heisst es in Artikel 106, des Gesetzes (2/2004) für die Regelung der kommunalen Finanzen, dass bei Übertragung einer Immobilie, grundsätzlich der Verkäufer für die Zahlung der Steuer haftbar ist. In Abschnitt 106.2 heißt es jedoch: handelt es sich bei dem  Veräußerer um eine natürliche Person, die nicht in Spanien ansässig ist, wird der Käufer als Ersatz des Steuerpflichtigen betrachtet und daher zur Zahlung der Plusvalia verpflichtet.

Also, lautet die allgemeine Regel, dass die Zahlungsverpflichtung der städtischen Wertzuwachssteuer (IIVTNU- Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) auf den Verkäufer fällt. Dasselbe Gesetz sieht jedoch vor, dass der Käufer zur Zahlung der Plusvalía verpflichtet ist, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine natürliche Person (kein Unternehmen) handelt, die nicht in Spanien ansässig ist.

Daher müssen wir in Ihrem Fall darauf hinweisen, dass

  1. – der Stadtrat gemäß Artikel 106.2, im Prinzip die Zahlung der kommunalen Plusvalia von Ihnen verlangen kann.

2.-Sie können wiederrum den Verkäufer auffordern die Steuer zu bezahlen oder die Rückerstattung des von Ihnen bezahlten Betrags verlangen

Um deartige Probleme zu vermeiden, empfehlen wir immer vor dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie einen Fachtanwalt zu Rate zu ziehen. Auf jeden Fall sollte eine Simulation der anfallenden Plusvalía vorgenommen, und eine Summe einbehalten werden, um die Zahlung der Steuer zu gewährleisten.

Möchten Sie eine Immobilie in Spanien kaufen oder verkaufen? Wir können Sie beraten und Ihre Interessen verteidigen. Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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