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Herausgabeanspruch. Neuer Prozesserfolg

Unser heutiger Artikel behandelt den Herausgabeanspruch und einen erfolgreich abgeschlossenen Gerichtsprozess. Gegen unsere Mandanten, die Eigentümer eines registrierten Eigentums, wurde eine Klage eingereicht. In der Klagebegründung wurde behauptet, dass einige Meter ihres Grundstücks tatsächlich dem Grundstück des Nachbarn zugehörten. Die gegen unsere Mandanten erhobene Klage, ist vom Gericht schließlich abgewiesen worden. Das Urteil gibt unseren Mandanten Recht, die sich weiterhin und wie bisher an dem Eigentum erfreuen könen.  

Sie können das Urteil unter folgendem Link einsehen: GERICHTSURTEIL HERAUSGABEANSPRUCH.

Was genau ist ein Herausgabeanspruch? Wo ist er geregelt?

Im Artikel 348 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zusammen mit der Feststellungsklage und der Abgrenzungsklage gehört sie zu den wichtigsten konkreten Maßnahmen für die Verteidigung der Eigentumsrechte. Sie ist so gestaltet, dass der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Einfacher ausgedrückt. Es ist das Recht zu verlangen, dass das was als Eigentum betrachtet wird und sich in den Händen einer anderen Person befindet zurückgegeben wird.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit der Herausgabeanspruch Erfolg hat?

Entsprechend der Rechtsprechung der spanischen Gerichte müssen folgende Anforderungen unbedingt erfüllt werden:

  1. Der Kläger muss seine Rechte an der Sache nachweisen. Mit einem Eigentümertitel, wie beispielsweise einen Kaufvertrag. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z. B. Ersitzung (die wir in einem vorherigen Artikel behandelt haben)
  2. Der Beklagte muss logischerweise im Besitz der beanspruchten Sache sein. Und sie ohne oder mit einem minderwärtigen besitzten.
  3. Schließlich kommen wir zu einer der wichtigsten Anforderungen: Die Identität der Sache. Es ist unerlässlich, dass die beanspruchte Sache genau identifiziert ist und keine Zweifel an der Lage, Größe und Abgrenzung bestehen. Dabei wird üblicherweise auf topografische Fachgutachten zurückgegriffen.

Wir analysieren den konkreten Fall: Chronologie des Sachverhalts und die Beweiserhebung.

1978 wurde das Grundstück  in zwei Teile aufgeteilt, wodurch zwei unabhängige Parzellen entstanden. Beide wurden, getrennt durch eine Mauer, an verschiedene Eigentümer verkauft.

Mit einem ein Sachverständigengutachten machte der Kläger geltend, dass sein Grundstück  tatsächlich weniger Meter habe als die im Grundbuchamt ausgewiesenen. Und auch, dass die Parzelle der Beklagten mit mehr Metern im Katasteramt als im Grundbuchamt eingetragen war. Nach Auffassung der Kläger wären die im Kataster eingetragenen überschüssigen Meter, die fehlenden Meter ihres Grundstücks.  

Während der Gerichtsverhandlung wird nachgewiesen, dass die Anforderungen für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht erfüllt wurden. Zuerst, weil die beanspruchte Sache nicht eindeutig und zweifelsfrei identifiziert ist. Und, da die anderen angrenzenden Grundstücke nicht vermessen wurden, kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die beanspruchten fehlenden Meter tatsächlich zum Grundstück eines anderen Nachbarn gehören. Das Urteil gibt unseren Mandanten Recht und erlegt den Klägern die Prozesskosten auf.

Schlussfolgerung.

White-Baos Anwälte sind Spezialisten im Gebiet gerichtliche Ansprüche und Zivilrecht. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.  Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie in diesen Angelegenheiten kompetent beraten.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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