Erlangung der spanischen Staatsbürgerschaft. Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen. Wohnsitz in Spanien. Rechtsverfahren

Erlangung der spanischen Staatsbürgerschaft

Im Artikel dieser Woche werden wir die Frage eines Mandanten zur Erlangung der spanischen Staatsbürgerschaft beantworten:

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt, ich bin ein britischer Staatsbürger, der in Spanien lebt und mit einer Spanierin verheiratet ist. Aus verschiedenen Gründen, einschließlich des Brexits, möchte ich die spanische Staatsbürgerschaft beantragen. Ist es möglich?

Antwort:

Obwohl jeder konkrete Fall grundsätzlich geprüft werden muss, ist es im Prinzip, möglich.

White Baos Anwälte können Ihnen helfen, den Antrag einreichen und das  Einbürgerungsverfahren abzuwickeln.  

In diesem Fall können Sie die STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH STÄNDIGEN WOHNSITZ beantragen. Da Sie mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet sind, ist die erforderliche Aufenthaltsdauer sehr kurz.

Für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch ständingen Wohnsitz genügt für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit einem Jahr mit einem/einer Spanier/Spanierin verheiratet sind, eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr. Auf jedem Fall muss der Aufenthalt rechtmäßig, ununterbrochen und unmittelbar vor dem Datum der Antragstellung sein.

Unterlagen

Generell ist bei den vorzulegenden Unterlagen zu berücksichtigen, dass:

– sie zum Zeitpunkt der Einreichung gültig sind.

– alle, die nicht in spanischer Sprache verfasst sind und aus einem anderen Staat stammen, rechtsgültig – mit einer beglaubigten Übersetzung – und mit einer Apostille versehen sind.

Verfahren.

Dauer.

Als Erstes sollten Sie in diesem Zusammenhang wissen, dass die längere oder kürzere Dauer des Einbürgerungsverfahrens teilweise von Ihrer Fähigkeit abhängt, alle Informationen und Unterlagen zu beschaffen.

Unterlagen, die vorgelegt werden müssen.

Unter anderem müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Standard-Antragsformular

Ausländerausweis: Familienausweis des Bürgers der Europäischen Union.

Kopie des vollständigen und gültigen Reisepasses.

Geburtsurkunde des Interessenten, ordnungsgemäß übersetzt und beglaubigt.

Auszung aus dem Strafregister des Herkunftslandes.

Zum Thema Heirat:

Geburtsurkunde des Ehepartners, ausgestellt vom spanischen Register.

Gültige, standesamtliche Heiratsurkunde.

Koexistenzbescheinigung–Nachweis der Dauer des ehelichen Zusammenlebens.

Kopie des Gemeinderegisters (Padrón), in dem beide Ehegatten eingetragen sind.

Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder.

Auszug aus dem Zentralen Strafregister

Spanischer-Sprachtest (DELE). Mindestens STUFE A2.

Ausreichende finanzielle Mittel: Jede gültige rechtliche Begründung ist zulässig.

USW.

Eidesleistung bei Einbürgerung.

Die Eidesleistung ist die letzte Phase des Verfahrens. Die Person, die die Staatsangehörigkeit erlangt, schwört oder verspricht, die spanische Verfassung, den König und das Rechtssystem zu respektieren.

Es handelt sich um einen förmlichen und obligatorischen Akt, der beginnt, sobald ein positiver Beschluss die Einbürgerung durch ständigen Wohnsitz bestätigt. Innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt des Beschlusses muss die Staatsbürgerschaft geschwört oder versprochen werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Bürger, der die spanische Staatsbürgerschaft aufgrund des ständigen Wohnsitzes beantragt, normalerweise auf die Staatsbürgerschaft seines/ihres Herkunftslandes verzichten muss. Andernfalls kann er/sie die spanische Staatsangehörigkeit nicht erlangen.

Schlussfolgerung:

Für Rechtsberatung in Fragen zur Erlangung der spanischen Staatsbürgerschaft, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-Mail: info@white-baos.com

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