Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegenüber dem Miteigentümer der Immobilie. Fachkundige Rechtsberatung. Rückforderbare Aufwendungen

Anspruch Erstattung Aufwendungen Miteigentümer. Rechtliche Beratung.

Wenn wir gemeinsam mit einer anderen Person Miteigentümer einer Immobilie sind, ist es möglich, vom Miteigentümer die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie geltend zu machen? Die Antwort lautet Ja. Es ist möglich, und im heutigen Artikel werden wir erklären, wie. Wir konzentrieren uns auf den Fall, in dem einer der beiden Miteigentümer nie für die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung der Immobilie aufgekommen ist. Unsere Kanzlei hat viele Mandanten in dieser Art von Angelegenheiten beraten, und wir erläutern in diesem Artikel die wichtigsten Punkte, die zu berücksichtigen sind.

1. Verpflichtung der Miteigentümer, die Aufwendungen für den Unterhalt der Immobilie zu tragen.

Das spanische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Kosten des Miteigentums von jedem Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Anteil getragen werden. Ebenso verhält es sich mit den Erträgen: Jeder Miteigentümer ist entsprechend seines Anteils an den Erträgen beteiligt.

Wenn wir also das Miteigentum an einer Immobilie zu 75% mit einer anderen Person teilen, müssen wir 75 % der Kosten tragen. Und der andere Miteigentümer ist für die restlichen 25 % haftbar. Ebenso stehen uns 75 % der erzielten Erträge zu und dem anderen Miteigentümer 25 %.

2. Die Möglichkeit den Miteigentümer zu verpflichten, sich an den Aufwendungen des Miteigentums zu beteiligen

Was geschieht, wenn ich der einzige bin, der die Kosten des gemeinsamen Eigentums trägt? In diesem Fall können wir den anderen Miteigentümer verpflichten, sich an den Unterhaltskosten des Miteigentums zu beteiligen.

Diese Aktion wird als Erstattungsantrag gegen den Miteigentümer bezeichnet.

3. Verjährung der Aktion

Es ist wichtig zu beachten, dass der Zeitablauf bei Rechtsansprüchen entscheidend ist. Einige Ansprüche können nicht auf unbestimmte Zeit geltend gemacht werden; sie sind auf eine Frist für die Einreichung des Antrags beschränkt.

Der Erstattungsantrag gegen den Miteigentümer verjährt nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung geltend gemacht werden kann.

Nehmen wir ein Beispiel: wir allein zahlen seit 2001 alle Kosten des Immobilieneigentums. Bis heute, 2021 haben wir von dem Miteigentümer nie etwas eingefordert.

Können wir alle Schulden seit 2001 geltend machen? Nein. Und das liegt daran, dass nur die Schulden der vorherigen fünf Jahre geltend gemacht werden können.

4. Welche Kosten können wir zurückfordern?

Die rückforderbaren Aufwendungen wären:

.- Die Kosten der Erhaltung / Instandhaltung der Immobilie

.- die individuell und individualisierbar, gewöhnlich,

.- und immer mit der Immobilie verbunden sind.

Zu beurteilen, ob es sich bei einer Aufwendung um eine Erhaltungsmaßnahme handelt oder nicht, ob es sich um eine gewöhnliche oder außegewöhnliche Aufwendung  handelt, bedarf einer eingehenden Untersuchung jedes einzelnen Falles.

Es gibt jedoch einige ganz klare Ausgaben, die rückforderbar sind, wie zum Beispiel: Hypothekendarlehenskosten, Hausversicherung, IBI oder Müllabfuhrsteuer

5.- Strom-, Wasser- und Gaskosten: Rechtsprechung.

Einige Mandanten fragen uns, ob es möglich ist, die Kosten von Wasser, Gas, Strom, Telefon, Internet usw. vom Miteigentümer einzufordern.

Die Antwort hierauf wird in hohem Maße von der Entwicklung der Rechtsprechung abhängen. Einige Urteile erkennen das Recht an, die Kosten der Versorgungsunternehmen einzuziehen.

In anderen wird davon ausgegangen, dass diejenigen, die die Inmobilie besetzten und bewohnen für den Wasser- und Stromverbrauch aufkommen müssen. Wurde die  Immobilie ausschließlich von uns benutzt/bewohnt, wären die oben genannten Aufwendungen nicht rückforderbar.

Schlussfolgerung

Wenn Sie erwägen, die Aufwendungen  vom Miteigentümer geltend zu machen, können wir Sie rechtlich beraten. Kontaktieren Sie uns.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel.: +34 966 426 185

E-Mail: info@white-baos.com

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