Mein Vermögen meinen Enkelkindern hinterlassen. Ist das möglich, ohne meine Kinder zu benachteiligen? Das Verbesserungsdrittel im Testament.

Mein Vermögen meinen Enkelkindern hinterlassen.

ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS

1. Welches Recht gilt für die Erbschaft?

Nicht jede Erbschaft mit internationalem Bezug unterliegt dem spanischen Recht. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 ermöglicht es, im Testament das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. All dies ist entscheidend, um festzustellen, ob es möglich ist den Enkelkindern  die gesamte oder einen Teil der Erbschaft zu hinterlassen.

2. Das Verbesserungsdrittel kann vollständig den Enkelkindern zugutekommen

Von Ihrem Vermögen ist der Pflichtteil (1/3) für Ihre Kinder geschützt und kann grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Das sogenannte Verbesserungsdrittel (1/3), das für Kinder oder andere Nachkommen bestimmt ist, kann dagegen vollständig den Enkelkindern zugewendet werden, ohne dadurch den Pflichtteil der Kinder zu verletzen.

Das Gleiche gilt für das frei verfügbare Drittel (1/3). Über diesen Teil können Sie frei verfügen und ihn der Person Ihrer Wahl hinterlassen.

3. Minderjährige Enkelkinder

Sind die Enkelkinder minderjährig, wird das von ihnen geerbte Vermögen grundsätzlich von ihren Eltern verwaltet. Um dies zu vermeiden, kann im Testament eine andere Person als Verwalter dieses Vermögens bestimmt werden.


Frage:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich möchte ein Testament errichten und überlege, meine Enkelkinder als Erben einzusetzen. Ist das möglich? Wie kann dies geregelt werden? Was ist, wenn die Enkelkinder minderjährig sind?

Antwort:

Sehr geehrter Leser,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Um diese Frage beantworten zu können, müssen mehrere Aspekte geprüft werden: Ihre Staatsangehörigkeit, das auf Ihre Erbschaft anwendbare Recht, die Regelungen des spanischen Erbrechts usw.

Es ist wichtig, an etwas Grundlegendes zu erinnern: Nicht für jede Erbschaft, die in Spanien abgewickelt wird, gilt automatisch das spanische Erbrecht. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 ermöglicht es dem Erblasser, in seinem Testament das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Wird keine solche Rechtswahl getroffen, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daher ist es durchaus möglich, dass Ihre Erbschaft trotz Ihrer Staatsangehörigkeit dem spanischen Erbrecht unterliegt. Da jedes Land eigene erbrechtliche Regelungen hat – beispielsweise sehen Spanien, Frankreich, Deutschland und Belgien unterschiedliche Pflichtteilsregelungen vor, während das englische Recht eine größere Testierfreiheit ermöglicht – kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Erbschaft haben.

Das spanische Recht. Die drei Drittel der Erbschaft

.-Pflichtteil im strikten Sinne (1/3): Das erste Drittel ist zwingend den Kindern zu gleichen Teilen vorbehalten. Hier besteht grundsätzlich kein Gestaltungsspielraum.

Wenn das spanische Recht (insbesondere der Código Civil) auf Ihre Erbschaft Anwendung findet, wird Ihre Erbschaft grundsätzlich in drei Drittel aufgeteilt:

.-Verbesserungsdrittel (2/3): Das zweite Drittel ist ebenfalls ausschließlich für Kinder oder andere Nachkommen bestimmt. Innerhalb dieses Drittels besteht jedoch die Möglichkeit, einzelne Kinder oder andere Nachkommen gegenüber den anderen zu begünstigen.

.-Frei verfügbares Drittel (3/3): Über das letzte Drittel können Sie frei verfügen. Sie können es der Person Ihrer Wahl hinterlassen.

Dies alles gilt unbeschadet der Rechte Ihres Ehegatten an der Erbschaft, insbesondere seines bzw. ihres Anspruchs auf den entsprechenden Nießbrauch.

Kann ich mein Vermögen meinen Enkelkindern hinterlassen?

Nein. Wie bereits erwähnt, ist nach spanischem Recht ein Drittel der Erbschaft für die Kinder reserviert. Abgesehen von ganz bestimmten Fällen (z. B. Enterbung oder Erbunwürdigkeit) ist das Drittel des sogenannten Pflichtteils im strikten Sinne grundsätzlich geschützt. Völlige Freiheit besteht dagegen beim frei verfügbaren Drittel. Dieses kann der Person Ihrer Wahl hinterlassen werden – unabhängig davon, ob es sich um ein Familienmitglied handelt oder nicht. Und was ist mit dem Verbesserungsdrittel?

Artikel 823 des spanischen Código Civil bestimmt, dass darüber „zugunsten eines oder mehrerer seiner Kinder oder Nachkommen“verfügt werden kann. Was bedeutet das genau?

Kann ich ungeachtet meiner Kinder das Verbesserungsdrittel meinen Enkelkindern hinterlassen?

Die Antwort ist eindeutig: Ja. Nach spanischem Recht ist es grundsätzlich möglich, das Verbesserungsdrittel den Enkelkindern zu hinterlassen, ohne dadurch den Pflichtteil Ihrer Kinder zu verletzen. Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat dies bereits mehrfach bestätigt.  Insofern Sie dies wünschen, können Sie 2/3 Ihrer Erbschaft – das Verbesserungsdrittel und das frei verfügbare Drittel – Ihren Enkelkindern hinterlassen.

Was passiert, wenn meine Enkelkinder minderjährig sind?

Hier ergibt sich ein häufig vorkommender, praktischer Aspekt. Sind Ihre Enkelkinder minderjährig, wird das geerbte Vermögen grundsätzlich von den Eltern verwaltet. Das bedeutet, dass ausgerechnet die Kinder, die mit diesem Drittel nicht begünstigt werden sollten, grundsätzlich die Verwaltung des von ihren eigenen Kindern geerbten Vermögens übernehmen würden. Um diese Situation zu vermeiden, kann im Testament eine andere Person als Verwalter dieses Vermögens bestimmt werden.

Fazit

Möchten Sie den größten Teil Ihres Vermögens Ihren Enkelkindern hinterlassen? Das ist grundsätzlich möglich. Um spätere Anfechtungen zu vermeiden, um sicherzustellen, dass das richtige Erbrecht zur Anwendung kommt und Ihre Wünsche umgesetzt werden, ist es entscheidend, das Testament sorgfältig und präzise zu gestalten.

Bei White-Baos Abogados sind wir auf Erbrecht und Nachlassplanung spezialisiert. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren persönlichen Fall und helfen Ihnen dabei, Ihre Wünsche rechtlich korrekt umzusetzen.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

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