ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS
1. Was ist erforderlich, um ein Testament wegen Testierunfähigkeit anzufechten?
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteils- und geschäftsfähig ist. Wer die Unwirksamkeit eines Testaments geltend machen möchte, muss das Gegenteil überzeugend beweisen, da die notarielle Feststellung der Testierfähigkeit eine erhebliche Beweiskraft hat.
2. Was – und was nicht, ist nach Auffassung des Spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) ein ausreichender Grund?
Nur eine nahezu vollständige fehlende Fähigkeit zur Beurteilung der eigenen Handlungen im konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann die Unwirksamkeit des Testaments rechtfertigen. Eine leichte kognitive Beeinträchtigung oder eine erst nach der Testamentserrichtung gestellte Diagnose reichen für sich allein nicht aus.
3. Der konkrete Fall
Unsere Kanzlei hat kürzlich die Erben einer Erblasserin gegenüber mehreren Neffen vertreten, die deren Testierunfähigkeit geltend machten. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Testaments, da die behauptete Unfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte und die entsprechende Klagefrist außerdem abgelaufen war.
Gelegentlich verstirbt ein Familienangehöriger und hinterlässt ein Testament, das nicht den Erwartungen der Familie entspricht. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass Familienangehörige versuchen, das Testament anzufechten, mit der Begründung, dass die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Unsere Kanzlei hat kürzlich in einem solchen Fall ein für unsere Mandantschaft günstiges Urteil erwirkt. Im Artikel dieser Woche analysieren wir, welche Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssen, um ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit anzufechten. Außerdem erläutern wir, welche Umstände nach der Rechtsprechung des Spanischen Obersten Gerichtshofs als ausreichender Grund angesehen werden – und welche nicht.
Was ist erforderlich, um ein Testament wegen Testierunfähigkeit anzufechten oder für unwirksam erklären zu lassen?
Das Gesetz geht von einer klaren Vermutung aus: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jede Person bei klarem Verstand ist, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Vor der Unterzeichnung eines Testaments nimmt der Notar eine Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers vor und ob dieser in der Lage ist, seinen Willen wirksam zu erklären. Obwohl diese gesetzliche Vermutung durch Gegenbeweise widerlegt werden kann, müssen diese Beweise eindeutig und überzeugend sein. Die notarielle Feststellung hat in der Praxis ein erhebliches Gewicht und die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit liegt grundsätzlich bei der Person, die die Anfechtung des Testaments geltend macht.
Was kann nach Auffassung des Spanischen Obersten Gerichtshofs die Unwirksamkeit eines Testaments rechtfertigen?
Nach der Rechtsprechung kann ein Testament nur unter ganz bestimmten Umständen für unwirksam erklärt werden. Dies ist der Fall, wenn eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass der Erblasser genau im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in seinen geistigen oder verstandesmäßigen Fähigkeiten beeinträchtigt war. Mit anderen Worten: Er muss sich in einem Zustand einer „praktisch vollständigen“Abwesenheit der Fähigkeit zur freien Willensbildung und zum vernünftigen Urteilen befunden haben. Diese Beeinträchtigung muss ihn daran gehindert haben zu verstehen, dass er ein Testament errichtete und aus welchem Grund er dies tat.
Welche Situationen oder Fälle reichen nicht aus, um ein Testament anzufechten?
Hier liegt der Schlüssel zu vielen Rechtsstreitigkeiten. Eine leichte kognitive Beeinträchtigung (festgestellt durch Tests wie den Pfeiffer-Test oder den sogenannten Uhrentest) ist nicht gleichbedeutend mit Testierunfähigkeit. Ebenso wenig ist die Diagnose einer schweren Erkrankung ausreichend, wenn diese erst nach der Errichtung des Testaments erstellt wurde. Dies gilt auch für die Eindrücke von Zeugen, die kaum Kontakt mit dem Erblasser hatten oder deren Besuche nur gelegentlich stattfanden und zeitlich weit auseinanderlagen. Die Gerichte verlangen eine Beurteilung des Zustands des Erblassers in den dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung unmittelbar vorausgehenden Wochen. Sein allgemeiner Gesundheitszustand oder seine spätere Entwicklung sind nicht maßgeblich.
Der konkrete Fall
In unserem Fall hatte die Erblasserin eine ihrer Nichten (unsere Mandantin), zu der sie ein sehr enges und nahes Verhältnis hatte, zur Alleinerbin eingesetzt. Andere Nichten und Neffen, die in einem früheren Testament als Begünstigte einer Immobilie eingesetzt waren, verlangten die Aufhebung des später errichteten Testaments. Sie machten geltend, dass die Erblasserin an einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung gelitten habe. Der kognitive Test, der jedoch wenige Tage vor der Testamentserrichtung durchgeführt worden war, zeigte lediglich eine leichte Beeinträchtigung. Einige Wochen später wurde der Erblasserin eine Erkrankung mit raschem Verlauf diagnostiziert (die zunächst mild ausgeprägt bleiben, sich jedoch plötzlich verschlimmern kann) und verstarb kurz darauf.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass keine ausreichenden Beweise für eine Testierunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlagen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt war, da seit dem Tod der Erblasserin mehr als fünf Jahre vergangen waren. Das vollständige Urteil können Sie HIER einsehen.
Fazit
Ein Testament anzufechten und aufheben zu lassen, ist nicht einfach. Unsere Rechtsordnung schützt den letzten Willen, den eine Person frei und selbstbestimmt zum Ausdruck gebracht hat. Bei White-Baos Abogados sind wir auf Erbrecht und erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten spezialisiert. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – sei es, weil Sie ein Testament anfechten möchten oder weil Sie dessen Gültigkeit verteidigen müssen –, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
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