Timesharing. Rechtsanspruch. Rückerstattung in doppelter Höhe. Anzahlungen.

Bis vor kurzem waren die in den 90er Jahren eingeführten Angebote für die Teilzeitnutzung von  Immobilien, umgangssprachlich als Timesharing bezeichnet, noch weit verbreitet. Mit Unterzeichnung dieses Vertrags erwarb der Käufer eine Immobilie, gegen einen Anfangspreis und eine jährliche Wartungsgebühr, für eine oder mehrere  Wochen im Jahr.

 

Anlässlich des grossen Aufschwungs dieser Verträge erliess Spanien das Gesetz 42/1998 vom 15. Dezember 1998 für die Teilnutzungsrechte und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit  Ferienimmobilien. Der Schwerpunkt dieses, den Richtlinien der  Europäischen Union entnommenen Gesetzes, ist die Vermeidung von  Missbrauch und  Schutz der Verbraucherrechte der Erwerber.

 

Viele dieser Verträge wurden für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen. Das Recht und folglich die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Beiträge, bestand während der gesamten Lebensdauer des Erwerbers, der keine Möglichkeit hat den Vertrag zu kündigen. Das Gesetz 42/1998  legt die maximale Laufzeit dieser Verträge auf drei bis fünfzig Jahre fest.  Dies bedeutet, dass auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Timesharing-Verträge missbräuchlich sind, den Bestimmungen des Gesetzes widersprechen und infolgedessen für nichtig erklärt werden können.

 

Das Gesetz führte ebenso eine Widerrufsfrist und ein Kündigungsrecht zugunsten des Erwerbers ein.

Andererseits wurde das Verbot von Vorauszahlungen festgelegt. Das Gesetz definiert Vorauszahlungen als solche, die während der Widerrufsfrist getätigt werden, also während der Frist in der der Erwerber berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen.

 

Die Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Vertragsabschluss besteht für alle Timesharing-Verträge. Während dieser Frist kann der Erwerber den Vertrag nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen kündigen.

 

Das Kündigungsrecht kann bis zu drei Monaten ab Vertragsschluss ausgeübt werden und  entsteht nur, wenn der in Artikel 9 des Gesetzes 42/98 festgelegte Mindestinhalt nicht im Vertrag enthalten ist, beispielsweise wenn der Vertrag nicht eindeutig festlegt:

  • Datum und Dauer des Vertrags.
  • Daten der Urkunde in der die Bestimmungen der Teilzeitnutzung festgelegt sind.
  • Genaue Beschreibung des Gegenstands des Rechts, Gebäudes und Unterkunft.
  • Erwähnung, ob die Immobilie fertiggestellt ist oder sich im Bau befindet.
  • Anfangspreis und die Kosten der jährlichen Wartungsgebühren
  • Buchstäbliche Einfügung der Artikel 10, 11 und 12 des Gesetzes.
  • Dienstleistungen und Einrichtungen, auf die der Erwerber Anspruch hat.

 

Sollte der Vertrag diese Informationen nicht widerspiegeln, hat der Erwerber ein dreimonatiges Kündigungsrecht, während dessen der Vertrag beendigt werden kann.

 

Wenn Sie während der Widerrufsfrist oder der Kündigungsfrist Vorauszahlungen geleistet haben, sind Sie berechtigt die Zurückzahlung der gezahlten Beträge in DOPPELTER HÖHE zu fordern.

 

Möchten Sie Ihren Timesharing-Vertrag (Teilnutzungsvertrag) in Spanien auflösen  und die gezahlten Beträge verdoppelt zurückfordern?  Wenn Sie den Rechtsbeistand eines Fachanwälts wünschen, Kontaktieren Sie uns! Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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