Hypothekendarlehen Anspruch auf Kostenvergütung. Jüngste Urteile des Obersten Gerichtshofs im Jahr 2019

In unserem heutigen Artikel möchten wir uns zu den jüngsten Urteilen des spanischen Obersten Gerichtshofs bezüglich der in den Hypothekendarlehen enthaltenen Ausgabenklauseln äußern. Unter anderem möchten wir das Urteil 49/2019 vom 23. Januar 2019 hervorheben, in dem es heißt:

 

ABSOLUTE NICHTIGKEIT DER AUSGABENKLAUSEL. Wie nicht anders möglich, bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass die Klauseln der Hypothekendarlehensverträge mit der alle Kosten, welche auch immer, den Kunden auferlegt werden, MISSBRÄUCHLICH und somit NICHTIG SIND. Diese Klauseln verpflichten den Verbraucher alle Ausgaben zu tragen, selbst gesetzlich bestimmt wird, dass die Bank dafür aufkommen muss. Wir sind ausserdem der Auffassung, dass sie für den Kunden undurchschaubar und nicht erklären um welche Ausgaben es sich handelt oder handeln könnte.  Der Oberste Gerichtshof bestätigt nicht nur ihre Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit. Er bestätigt die vollständige Nichtigkeit, dh die Klausel muss in ihrer Gesamtheit vom Vertrag gestrichen werden.

 

Jedoch bedeutet dies nicht, dass alle Ausgaben von der Bank übernommen werden müssen. Da die Klausel aufgehoben ist, muss jede Partei die  Kosten gemäss der geltenten Regelung tragen.

 

NOTARKOSTEN. Der Oberste Gerichtshof sagt, dass sie grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt werden, da beide Parteien an der Unterzeichnung der Urkunde interessiert sind. Der Kunde möchte das Darlehen und die Bank den Hypothekenvertrag.

Eine Kritik an dieser Entscheidung: Diese Argumentation ist nach unserer Ansicht nicht richtig. Der Kunde möchte ein Darlehen, er möchte Geld und es ist die Bank, die nicht gewillt ist einen privaten Darlehensvertrag zu unterzeichnen.  Es ist im Interesse der Bank eine notarielle Urkunde aufzusetzten und die Schuld als Garantie für die Rückzahlung des Kredits in das Grundbuchamt einzutragen. Dementsprechend, sollte diese notarielle Beglaubigung von dem Interessenten (die Bank) bezahlt werden.

 

VERWALTUNGSABTEILUNG. Der Oberste Gerichtshof erklärt, dass die Kosten der Verwaltungsabteilung für die Eintragung der Hypothekendarlehensurkunde  beiden Parteien zugute kommt und grundsätzlich zu je 50% bezahlt werden müssen.

Eine Kritik an dieser Entscheidung: Mit dem gebührenden Respekt, es scheint, dass die Richter des Obersten Gerichthofs nie ein Hypothekendarlehen unterzeichnet haben. Die Verwaltungs-oder Beratungsgesellschaft wird immer von der Bank auferlegt, in dessen Interesse es liegt, die Belastung, die auf der Immobilie lastet,  als Garantie für die Rückzahlung des  Darlehens in das Grundbuchamt einzutragen. Diese Aufwendung sollte von der Bank bezahlt werden.

 

EINTRAGUNGSKOSTEN DES GRUNDBUCHAMTS Der Oberste Gerichtshof sagt, dass sie von der Bank bezahlt werden müssen.

 

RATSCHLÄGE: Wenn Sie ein Hypothekendarlehen aufnehmen möchten, raten wir Ihnen,  der Bank schriftlich mitzuteilen, dass Sie anstatt der notariellen Hypothekenurkunde einen privaten Vertrag aufsetzten möchten und dass, sollte die Bank auf diesen Weg bestehen, Sie den Notar beauftragen. Die Bank wird dies sicherlicht ablehnen. Ab da können Sie nachweisen, dass die Bank sowohl den Notar als auf ihre eigene Verwaltungsabteilung vorschreibt und , dass diese Kosten von der Bank übernommen werden müssen,

 

Wenn Sie alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem Hypothekendarlehen bezahlt haben, ermutigen wir Sie, die Rückerstattung dieser Ausgaben zu fordern. Kontaktieren Sie uns, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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