Reparaturen in der Mietwohnung. Wer muss zahlen?

Reparaturen in der Mietwohnung. Wer muss zahlen?

Während der Mietdauer ergeben sich häufige Konflikte im Zusammenhang mit den erforderlichen Reparaturen und wer diese bezahlen muss.Dass heißt, die Reparaturen in der Mietwohnung.

Was sagt das Gesetz zu Mietwohnung?

Das spanische Mietgesetz für städtische Wohnräume Ley de Arrendamientos Urbanos, Ley 29/1994, vom 24 November, besagt unter Artikel 21 in Bezugnahme auf Reparaturen und Erhaltung von Wohnungen (Conservación de la vivienda):

.- Der Vermieter ist für die Instandhaltung des funktionsfähigen Zustands der Wohnung und infolgedessen für die erforderlichen Reparaturen verantwortlich. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der schlechte Zustand Verschulden des Mieters ist.

Unerlässliche Reparaturen und während der Mietdauer und die darauffolgenden Unannehmlichkeiten müssem vom Mieter hingenommen werden. Desweiteren besagt Artikel 21, dass im Falle von Reparaturarbeiten von mehr als zwanzig Tagen, die Miete im Verhältnis zu der nicht benutzbaren Wohnfläche gesenkt werden muss.

.- Artikel 21 führt weiter fort, dass kleinere Reparaturen infolge Verschleiss aufgrund gewöhnlicher  Nutzung, zu Lasten des Mieters gehen“.

Artikel 21: Der letzte Teil bezieht sich auf “kleinere Reparaturen“, die oftmals Ursache von Problemen zwischen Eigentümern und Mieter sind. Der Ursprung kleinerer Reparaturen infolge Verschleiss durch die gewöhnliche Nutzung der Wohnung ist oft schwer zu ermitteln.

Die Rechtsprechung.

Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen einiger spanischer Gerichtshöfe sind in einen Artikel der juristischen Fachzeitschrift SEPIN festgehalten:

.- Urteil vom 06.10.2011 des Landgericht Málaga. Das Gericht bestimmt, dass der Mieter für die Reparatur der Kaffeemaschine des Lokals aufkommen muss.

.- Urteil vom 29.06.2009 des Landgericht Madrid. In diesem Fall werden die durch eine schlechte Abdichtung der Badewanne aufgetretenen Feuchtigkeitsflecken, ebenfalls dem Verschleiss durch Nutzung zugeordnet.

.- Urteil vom 15.02.2003 des Landgericht Valencia. Infolge natürlicher Abnutzung durch Gebrauch ging die “kleinere” Reparatur des Warmwasserboilers zu Lasten des Mieters.

Der Abschluss

Auf jeden Fall sollten beide Parteien ausdrücklich vereinbaren, welche Reparaturkosten zu Lasten des Vermieters und welche zu Lasten des Mieters gehen. Nehmen Sie die getroffenen Vereinbarungen in den Mietvertrag auf und vermeiden Sie unnötige Konflikte im Zusammenhang mit aufwendigen und kostenintenspieligen Reparaturen.

Für Rückfragen zum Thema Miete oder Vermietung von Wohn-und Geschäftsräumen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015

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