Eheliches Güterrecht. Habe ich Anrecht auf die von meinem Ehepartner erworbenen Güter?

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt,

Seit unserer Eheschliessung vor einigen Jahren in Spanien, wohnen mein Mann und ich in Javea. Im Hinblick auf eine mögliche Scheidung hätte ich gern gewusst, ob die von meinem Mann während der Ehe erworbenen Güter (inner-und außerhalb Spaniens), uns beiden oder nur ihm gehören. Danke

 

Sehr geehrte Leserin, vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ungeachtet des für die Scheidung anwendbaren Rechts, das in Ihrem Fall von entscheidender Bedeutung sein könnte, geben wir Ihnen in diesem Artikel grundlegende Informationen über den ehelichen Güterstand.

Ohne die technischen Aspekte zu vertiefen können wir sagen, dass der eheliche Güterstand eine Reihe von Normen festlegt, die die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (auch dritte Personen) regeln,

So bleibt zum Beispiel im ehelichen Güterstand der Gütertrennung jedem Ehegatten das Eigentum und die Verwaltung der eigenen Güter vorbehalten. Wäre dies Ihr Fall, hätten Sie keinen Anspruch auf die Rechte und Güter, die einzig und allein mit den Mitteln Ihres Mannes angeschafft wurden.

Im Gegensatz zu dem (in Spanien geläufigem) ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft, in dem beide Ehepartner den Besitz der während der Ehe erworbenen Güter teilen

Es gibt noch andere Güterstände: Beteiligungsgemeinschaft, usw.

Daher sind Ihre Rechte über das Vermögen Ihres Mannes von den Regeln Ihres ehelichen Güterstandes abhängig.

In der Gegenwart wird das anwendbare Eherecht in Spanien durch Artikel 9.2 des Bürgerlichen Zivilgesetzbuchs festgelegt, in dem es heißt:

 (2) Für die Gestaltung der Ehe gilt das gemeinsame persönliche Recht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung. In dessen Ermangelung, gelten die Gesetze des persönlichen Rechts oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes einer der Ehepartne, wobei das im beiderseitigen Einverständnis gewählte Recht vor der Eheschliessung in einer beglaubigten Urkunde festgehalten wird. In Ermangelung dieser Wahl, gelten die Gesetze des Landes in dem sich der gemeinsame gewöhnliche Wohnsitz unmittelbar nach der Eheschliessung befindet und in Ermangelung eines solchen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes gilt die Gesetgebung des Landes in dem die Ehe geschlossen wurde.

 

Haben Sie die gleiche Staatsangehörigkeit, gilt das Eherecht Ihres gemeinsamen Herkunftslandes.

Ist dies nicht der Fall, gilt das von Ihnen in dem Ehevertrag gewählte Recht.

Sind obige Ausführungen nicht zutreffend, wäre der Güterstand des Landes massgebend in dem der erste gemeinsame Hauptwohnsitz nach der Eheschliessung lag. Aus Ihrer Anfrage entnehmen wir, dass es sich um Spanien handelt, und infolgessen die Gütergemeinschaft massgebend ware, in der Sie als Miteigentümerin der ehelichen Güter betrachtet werden

Um die internationalen privatrechtlichen Bestimmungen der Mitglieder der Europäischen Union zu armonisieren, ist die Verordnung (EU) 2016/1103 genehmigt worden. Die Verordnung besagt in Artikel 26, dass der eheliche Güterstand falls nicht von den Ehegatten gewählt, von den Gesetzen des Landes des ersten gemeinsamen Hauptwohnsitzes nach der Eheschließung abhängig ist. Jedoch gilt diese Verordnung nur für die Eheschliessungen und Urkunden, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden.

Sind Sie verheiratet und möchten vor einer möglichen Scheidung Ihre Rechte kennen? Möchten Sie heiraten und sich über die vermögensrechtlichen Auswirkungen und Rechte während und nach der Ehe erkundigen und beraten lassen? Kontaktieren Sie uns, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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