In Gerichtsverfahren, die mit einer Verurteilung zur Zahlung eines konkreten Betrags enden, entstehen üblicherweise Zinsen. Diese Zinsen entstehen ab dem Datum des Urteils der ersten Instanz und sollen in erster Linie den/die Gläubiger für den Zahlungsverzug entschädigen und sichern, dass der gerichtlich festgestellte Betrag seinen wirtschaftlichen Wert bis zur tatsächlichen Auszahlung behält. In diesem Artikel analysieren wir die Praxis dieser gerichtlichen Zinsen. Was geschieht bei teilweisem Widerruf des Urteils. Und welche Auswirkungen dies für die Beteiligten hat.
Allgemeine Hinweise zu Verzugszinsen.
Artikel 576 der Zivilprozessordnung (LEC) regelt die sogenannten Prozessverzugszinsen. Die im ersten Absatz vorgesehene allgemeine Regel lautet: Für jeden angefallenen monetären Betrag, fällt ab dem ersten Instanzurteil ein jährlicher Zins in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozent an. Dies ab dem Urteil der ersten Instanz, Zeitpunkt ab dem er sich kontinuierlich und automatisch ansammelt.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Anwendung keiner ausdrücklichen Aufforderung durch eine der Parteien bedarf. Sie erfolgt von Amts wegen, sodass Gläubiger ab dem Datum der gerichtlichen Entscheidung Zinsen erhalten, ohne zusätzliche Schritte oder Anforderungen.
Rechtsbehelf, teilweise Aufhebungen und ihre Folgen.
Es gibt Ausnahmen. Nachdem das Urteil der ersten Instanz gefällt wurde, können die Parteien je nach Verfahrenstyp gegen dieses Urteil einen Rechtsbehelf einlegen. Das bedeutet, dass das Ersturteil nicht immer endgültig ist. Das Berufungsgericht kann bestimmte Aspekte des ursprünglichen Urteils überprüfen.
Absatz 2 des Art. 576 bestimmt, dass im Falle einer teilweisen Aufhebung des Urteils das Berufungsgericht befugt ist, den Beginn der Zinsberechnung anzupassen. Das Gericht kann, hinreichend begründet, den „dies a quo“ festlegen, ab dem die Verzugszinsen anfallen.
Praktische Anwendung. Teilaufhebungen, die den Hauptbetrag nicht betreffen.
Wenn, in der Berufung, eine teilweise Aufhebung eines Urteils erfolgt, ist zu prüfen, welche Teile des Urteils geändert werden. Zum Beispiel: Was geschieht, wenn die Berufung lediglich sekundäre Aspekte ändert, die Hauptforderung jedoch unberührt bleibt? In solchen Fällen laufen die Prozessverzugszinsen weiterhin ab dem ersten Instanzurteil weiter.
In diesem Zusammenhang hat unsere Kanzlei kürzlich eine positive Entscheidung in einem vergleichbaren Fall erzielt. Die Gegenseite machte Geltend, dass bei teilweiser Aufhebung in der Berufung die Zinsen ab dem neuen Urteil auflaufen müssten. Wir trugen dagegen vor, und das Gericht gab uns Recht: Da die Hauptverurteilung nicht geändert wurde, sollten die Zinsen ab dem Urteil der ersten Instanz auflaufen. Den Beschluss können Sie “HIER” einsehen.
Schlussfolgerungen.
Gerichtsverfahren erfordern eine strategische Planung und ein tiefes Verständnis des Zivilprozessrechts, insbesondere wenn bedeutende Interessen im Spiel sind, die über das Finanzielle hinausgehen. White-Baos Awälte sind Experten im Zivil- und Prozessrecht: Anfechtung von Testamenten, Forderungen gegen Bauträger, Zwangsvollstreckungen, Ansprüche auf fällige Schulden, streitige Scheidungen, Vertragsauflösungen bei Kaufverträgen und mehr. Wenn Sie fachkundige Beratung benötigen oder einen komplizierten Fall haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-mail: info@white-baos.com
White & Baos 2025 – Alle Rechte vorbehalten.