Das Räumungsverfahren in Spanien. Räumung der Ex-Schwiegertochter des Besitzers. Taten im Guten Glauben.

Gerichtliche Räumungsklage in Spanien. Überlassung und Prekarium

Der heutige Artikel erörtert das Urteil Nr. 614/2020 des Obersten Gerichtshofs. Dies wurde am 17.11.2020 im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Räumungsverfahren in Spanien erklärt.

Die Fakten des Falls.

Die wichtigsten Fakten des Falls waren:

Ein Mann überliess seinem Sohn und dessen Frau die Nutzung eines Grundstücks.

.- Auf diesem Grundstück errichteten der Sohn und seine Frau während der Ehe ein Haus.

.- Rechnungen, Konstenvoranschläge usw. auf den Namen des Sohnes und seiner Frau waren vorhanden. Vermutlich wurden sie mit dem gemeinsamen Geld aus der Ehe bezahlt.

.- Der Vater/Besitzer kannte und billigte den Bau seines Sohnes und seiner Schwiegertochter.

.- Schließlich ließen sich der Sohn und seine Frau scheiden. Ihr wurde die Nutzung der Immobilie gewährt. Nachfolgend leitete der Vater eine Räumungsklage gegen den Prekaristen, d.h. die Ex-Ehefrau seines Sohnes ein. Die Begründung hierfür war, dass sie keinen Eigentümertitel hatte und nicht zur Nutzung des besagten Eigentums befugt war.  

Schließlich entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Eigentümer kein Recht hatte, seine ehemalige Schwiegertochter zur Räumung zu zwingen.  Er hatte sie für die während der Ehe im guten Glauben durchgeführten Arbeiten nicht entschädigt.

Prekarist: Überlassung von Immobilien an die Kinder

Das Prekarium definiert den Besitz einer Sache ohne einen ausreichenden Titel.

Der Oberste Gerichtshof definiert als Prekarium, wenn z.Bsp. ein Vater seinem Sohn und seiner Ehefrau ein Eigentum unentgeltlich und unbefristet überlässt. Daher kann der Übertragende das Eigentum nach Belieben wieder in Besitz nehmen.

Selbst wenn später, in einem Scheidungsverfahren, der Ehefrau (Ex-Schwiegertochter) das Nutzungsrecht zuerkannt wird.

Der vollendete Bau und die Rechte des Bewohners

Der Artikel 361 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) legt fest, dass:

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem von einem Dritten nach Treu und Glauben gebaut wurde, hat das Recht, den Bau nach der in den Artikeln 453 und 454 festgelegten Entschädigung zu Eigen zu machen oder den Dritten zur Zahlung des Grundstückspreises zu zwingen.

Auf der anderen Seite Artikel 453 CC legt fest, dass:

Jedem Bewohner die notwendigen Kosten ausgezahlt werden; bis sie beglichen sind, kann aber nur derjenige die Sache zurückbehalten, der in gutem Glauben gehandelt hat.  

Schlussfolgerung:

Der Oberste Gerichtshof erklärt, zum Ersten, dass der Eigentümer den auf seinem Grundstück errichteten Bau in Besitz nehmen kann. Zum Zweiten, dass dies nicht automatisch geschieht; er muss sich hierfür entscheiden und die gesetzlich festgelegte Entschädigung zahlen.

Die ehemalige Schwiegertochter bleibt, in diesem Fall, bis zu diesem Zeitpunkt (zumindest teilweise) Eigentümerin des Baus und, nach Treu und Glauben, des besetzten Landes. Gemäß Artikel 453 kann Sie somit den Besitz des Baus zurückbehalten. behalten.

All dies setzt guten Glauben voraus, was in diesem Fall als bewiesen gilt. Hauptsächlich, weil der Eigentümer des Grundstücks den Bauarbeiten zustimmte.

Haben Sie Fragen zum gerichtlichen Räumungsverfahren oder generell zu den  Gerichtsverfahren in Spanien , kontaktieren Sie uns.

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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

Weiß & Baos.

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