Pflichtteilsbeeinträchtigende Schenkungen. Herabsetzung unzulässiger Schenkungen. Pflichtteil der Erben. Kompetente rechtliche Beratung.

Schenkung die den Nachlass beeinträchtigt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS

1.- Was ist eine pflichtteilsverletzende Schenkung und wann kann sie den Nachlass beeinträchtigen?

Nach spanischem Recht gilt eine Schenkung als pflichtteilsverletzend („inoffiziös “), wenn ihr Wert den Teil des Vermögens übersteigt, über den der Schenker frei verfügen konnte, ohne den Pflichtteil seiner Erbberechtigten zu beeinträchtigen. Diese Einschränkung ist in Artikel 636 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen. Nicht jede Schenkung führt zu diesem Problem, sondern nur jene, die sich bei der Berechnung des Nachlasses im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Verstorbenen als übermäßig erweisen.

2.- Wer kann Ansprüche geltend machen und wie wird der überschießende Teil berechnet?

Nur die pflichtteilsberechtigten Erben – Abkömmlinge, Vorfahren und der überlebende Ehegatte – können die Herabsetzung verlangen. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers, indem der Wert des vorhandenen Nachlassvermögens mit dem Wert der zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen zusammengerechnet wird. Sind mehrere Schenkungen pflichtteilsverletzend, werden sie beginnend mit den zuletzt vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt.

3.- Welche Folgen hat die Herabsetzung und welche Fristen sind zu beachten?

Die pflichtteilsverletzende Schenkung wird nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit herabgesetzt, als sie den gesetzlich zulässigen Umfang überschreitet. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt fünf Jahre ab dem Todeszeitpunkt des Schenkers. Die Herabsetzung wirkt sich nicht auf gutgläubige Dritterwerber aus, wohl aber unmittelbar auf den Beschenkten.


Im spanischen Erbrecht gibt es bestimmte Familienangehörige (Kinder, Eltern, überlebender Ehegatte usw.), denen das Gesetz einen Teil des Nachlasses vorbehält. Dieser Anteil wird als „ Pflichtteil “bezeichnet und genießt besonderen gesetzlichen Schutz. In diesem Beitrag erläutern wir, was geschieht, wenn der Verstorbene bei einer dem spanischen Recht unterliegenden Erbschaft eine Schenkung vorgenommen hat, die den Pflichtteil der Erberechtigten beeinträchtigt.

Was ist eine pflichtteilsverletzende („inoffiziöse“) Schenkung? Artikel 636 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch setzt der Freiheit zu schenken klare Grenzen. Niemand darf unentgeltlich mehr übertragen, als er auch durch Testament verfügen könnte. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Schenkung als pflichtteilsverletzend („inoffiziös “).

Artikel 636 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt ausdrücklich:

„Niemand darf im Wege der Schenkung mehr geben oder empfangen, als er durch Testament geben oder empfangen könnte. Die Schenkung ist insoweit inoffiziös, als sie dieses Maß überschreitet.“

Auch wenn die Schenkung bereits mit ihrem rechtswirksamen Zustandekommen Wirkung entfaltet – das heißt, der Beschenkte das geschenkte Vermögen nutzen kann –, entsteht das rechtliche Problem häufig erst mit dem Tod des Schenkers.

Wann gilt eine Schenkung als übermäßig? Die Berechnung des überschießenden Teils.

Um in Spanien festzustellen, ob eine Schenkung pflichtteilsverletzend („inoffiziös“) ist, wird die Berechnung zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers vorgenommen. Hierzu wird der Wert des beim Tod vorhandenen Vermögens – nach Abzug der Schulden – mit dem Wert der zu Lebzeiten anrechenbaren Schenkungen zusammengerechnet. Das Ergebnis bildet die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche der Erben. Erst auf dieser Grundlage lässt sich feststellen, ob die Schenkungen die zulässige Grenze überschritten haben.

Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigter Erbe (Kind, Enkelkind, Vorfahre oder Ehegatte), wird die Schenkung zunächst auf dessen strengen Pflichtteil angerechnet. Verbleibt danach noch ein Überschuss, kann dieser – je nach den Umständen – auch auf den Verbesserungsanteil („tercio de mejora “) angerechnet werden. Nur ein darüber hinausgehender Rest wird dem frei verfügbaren Teil des Nachlasses zugerechnet. Erst wenn nach dieser Anrechnung die Pflichtteilsrechte der übrigen Erbberechtigten beeinträchtigt werden, liegt eine pflichtteilsverletzende Schenkung vor.

Handelt es sich beim Beschenkten dagegen um einen außenstehenden Dritten ohne Erbenstellung, kann die Schenkung ausschließlich auf den frei verfügbaren Teil des Nachlasses angerechnet werden. Übersteigt sie diesen Anteil, ist sie insoweit pflichtteilsverletzend.

Wer kann die Herabsetzung verlangen und in welcher Reihenfolge?

Nach Artikel 655 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches können ausschließlich Personen mit Pflichtteilsrecht die Herabsetzung verlangen:

.- Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder).

.- Vorfahren (Eltern und Großeltern).

.- Der überlebende Ehegatte.

.- Deren Erben oder Rechtsnachfolger.

Liegen mehrere pflichtteilsverletzende Schenkungen vor, werden diese stets beginnend mit den zuletzt vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt. Reicht dies nicht aus, um die Pflichtteilsverletzung vollständig auszugleichen, können anschließend auch Vermächtnisse herabgesetzt werden.

Welche Wirkungen hat die Herabsetzung? Fristen.

Die pflichtteilsverletzende Schenkung wird nicht vollständig unwirksam, sondern nur insoweit reduziert, wie sie den zulässigen Umfang überschreitet. Nach überwiegender Auffassung beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Herabsetzung fünf Jahre ab dem Tod des Schenkers. Die Herabsetzung wirkt unmittelbar gegenüber dem Beschenkten, unbeschadet des gesetzlichen Schutzes gutgläubiger Dritterwerber.

Fazit.

Eine die Erbschaft beeinträchtigende Schenkung kann von den pflichtteilsberechtigten Erben angefochten werden. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden – sei es als Erbe, dessen Pflichtteil geschmälert wird, oder als Beschenkter, der mit einer Forderung konfrontiert wird – stehen wir von White & Baos Abogados Ihnen beratend zur Seite. Wir sind auf Zivil- und Erbrecht spezialisiert. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wenn im konkreten Fall ein anderes als das spanische Erbrecht anwendbar ist, muss die jeweilige Situation individuell geprüft werden.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com

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