Vollstreckung eines EU-Urteils in Spanien. Verordnung 1215/2012 der Europäischen Union. Zivil- und Handelssachen. Rechtsberatung

Vollstreckung eines EU-Uteils in Spanien. Verordnung 1215/2012. Europäische Union.

Hierzu folgendes Beispiel. Ein deutscher Staatsbürger reicht in Deutschland eine Klage gegen einen spanischen Bürger oder Unternehmen ein. Der Klage wird stattgegeben. Die Durchsetzung des Urteils ist jedoch nicht möglich, da der Beklagte kein Vermögen in Deutschland hat. Jedoch sind Vermögensgegenstände in Spanien vorhanden. Ist es möglich, die in Deutschland erlassene Gerichtsentscheidung in Spanien zu vollstrecken? Die Antwort ist klar. Ja. Im heutigen Artikel analysieren wir die EU-Verordnung 1215/2012 eine der wichtigsten europäischen Verordnungen für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Wir erklären, wie ein EU-Urteil in Spanien vollstreckt wird.

Inkrafttreten, materieller und territorialer Geltungsbereich sowie wichtigste Neuerungen

Die Verordnung 1215/2012 trat 2015 in Kraft und bedeutete einen echten Fortschritt in den Beziehungen zwischen den EU-Ländern.

Mit nur wenigen Ausnahmen gilt sie für Zivil- und Handelssachen in allen Ländern der Europäischen Union.  Ausgenommen sind beispielsweise alle Angelegenheiten bezüglich Vorsorge, Eheschließung, Handlungsfähigkeit, Sozialversicherung usw. 

Wichtigste Neuerung: Durchsetzung ohne Exequatur.

Der vielleicht bemerkenswerteste Aspekt der Verordnung 1215/2012 ist, dass sie ein flexibles und schnelles System für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen schafft. Ab Inkrafttreten der Verordnung, haben die in einem Mitgliedstaat erlassenen Beschlüsse, die dort vollstreckbar sind, die gleiche Kraft in einem anderen Mitgliedstaat. Dazu bedarf es keinem Vollstreckungsverfahren wie bisher.

Zuständige Organe in Spanien

Die Gerichte erster Instanz des Ortes, in dem:

1. sich der Wohnsitz des Beklagten befindet.

2. sich das Vermögen befindet, das beschlagnahmt werden soll, um dem europäischen Urteil nachzukommen.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Artikel 37 der Verordnung legt die Anforderungen fest, die der Antrag für einen erfolgreichen Abschluss erfüllen muss. Um das in einem anderen Mitgliedstaat erlassene Urteil zu vollstrecken, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

.- Eine Kopie des Beschlusses, die alle Voraussetzungen erfüllt, um als „echt“ zu gelten.

.- Die in der Verordnung unter Art. 53 vorgesehene Bescheinigung  ,ausgestellt vom Gericht dass das Urteil erlassen hat.

Wichtig ist zu beachten, dass das Gericht, vor dem das Urteil geltend gemacht werden soll, eine Übersetzung verlangen kann. Und auch, dass je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Abwesenheitsurteil, Widerspruch usw.) das Verfahren mit zusätzlichen Anforderungen leicht variieren kann. Jeder Fall muss im Detail geprürft werden.

Schlussfolgerungen: Geltungsbereich und Wirksamkeit der Verordnung

Die Verordnung 1215/2012 hat es ermöglicht, dass dem freien Personen-, Kapital- oder Warenverkehr auch ein echter Umlauf von Beschlüssen hinzugefügt wird. Und einen enormen Fortschritt in der europäischen Integration darstellt, die das Verfahren erheblich beschleunigt. Sie hat auch dazu gedient, die Kosten zu minimieren, die sich in vielen Fällen auf die Übersetzung des zu vollstreckenden Beschlusses beschränken werden.

Wenn Sie ein EU-Urteil in Spanien vollstrecken möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall im Detail prüfen und Sie in dieser Angelegenheit fachkundig beraten. Kontaktieren Sie uns.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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