Sie können Ansprüche gegen die Bank geltend machen: Mindestzinssatzklausel, Kosten und Auslagen, Multicurrency-Darlehen usw. Selbst wenn das Darlehen abbezahlt ist oder die Restschuld durch die Abtretung an die Bank erlassen wurde.

Viele, von missbräuchlichen Klauseln (zBsp. Mindeszinsatzklauseln, Kosten und Auslagen, Multicurrency-Darlehen, missbräuchliche Verzugszinsen, usw.) betroffene Bürger konnten aus unterschiedlichen Gründen, u.a., aufgrund der missbräuchlichen Natur dieser Klauseln, ihr Hypothekendarlehen nicht zurückzuzahlen. Sie verloren ihr Haus oder mussten das Eigentum an die Bank abtreten um das Darlehen zu tilgen und viele andere wiederum haben, trotz dieser Umstände, ihr Darlehen bereits abbezahlt.

 

Viele Betroffene denken möglicherweise, dass sie ihre Chance verpasst haben, da das Darlehen nicht mehr existiert und, dass sie trotz der ungerechtfertigten Zahlung von mehreren Tausend Euro keine Ansprüche geltend machen können.

 

Wir sind der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, und dass Sie die Nichtigkeit dieser missbräuchlichen Klauseln und die Rückerstattung der überbezahlten Beträge verlangen können, die Sie zu Unrecht und aufgrund der Anwendung von missbräuchlichen Klauseln gezahlt haben.

 

Zunächst einmal müssen wir darauf hinweisen, dass die rechtliche Begründung, aus der hervorgeht, dass Sie auch unter den oben genannten Umständen Ansprüche geltend machen können, darin besteht, dass diese Klauseln (Mindestzinsatz, Kosten, Multicurrency, Verzugszinsen) in den meisten Fällen aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit und Intransparenz von Rechts wegen null und nichtig sind. Sie können demzufolge weder validiert noch bestätigt werden und daher sollte die Beendigung des Darlehens die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs nicht beeinflussen.  

 

Zweitens, ist die Möglichkeit des Ersuchs einer Nichtigkeitserklärung einer von Rechts wegen null und nichtig erklärten Klausel unverjährbar und kann jederzeit und ohne eine bestimmte Frist zu berücksichtigen beantragt werden. Dies wurde in wiederholten Urteilen des Obersten Gerichtshofs Spaniens erklärt in denen es heißt: „Im Fall einer absoluten Nichtigkeit, läuft die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen weder ab, noch erlöscht sie. Unter anderem STS vom 25. April 2013.”

 

 

 So, hat die Rechtsprechung der spanischen Gerichte erklärt, dass die Tilgung eines Hypothekendarlehens entweder durch Abtretung des Eigentums oder vollständiger Zahlung der Schuld die nachträgliche Möglichkeit nicht behindert über die Missbräuchlichkeit oder mangelnde Transparenz einer Klausel zu diskutieren. Diese Schlussfolgerung wird in zahlreichen Rechtsprechungen zusammengetragen, wie z. B. in den Urteilen des Provinzgerichtes von Cordoba vom 14.02.2014; des Provinzgerichtes von Granada vom 24.04.2014 usw.

 

Wenn Sie also Ihr Hypothekendarlehen nicht zurückzahlen konnten und Ihr Haus verloren haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihre Bank missbräuchliche Verzugszinsen berechnet hat und dass Sie ausserdem von anderen missbräuchlichen Klauseln betroffen waren, die Ihnen unbekannt waren.

 

Haben Sie das Darlehen zurückgezahlt, ist es es trotzdem gut möglich, dass dieses eine  Mindestzinsatz-Klausel enthält oder dass Ihnen von ver Bank die Zahlung sämtlicher Auslagen auferlegt wurde

 

Aus all diesen Gründen können Sie gegen eine missbräuchliche Klausel klagen, selbst wenn Sie Ihr Hypothekendarlehen haben oder Ihr Haus an die Bank abtreten mussten.

 

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

Tel: 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com

White & Baos 2018 Alle Rechte vorbehalten