Insolvenz ausländischer Privatpersonen und Unternehmen in Spanien. Anerkennung. Territoriales Insolvenzverfahren.

Viele Expats und Ausländer (Privatpersonen und Unternehmen) die ihre Schulden nicht begleichen können, haben ausser dem Vermögen in ihrem Herkunfsland zusätzliche Vermögenswerte, oftmals Immobilien, Bankkonten, usw. in Spanien.

In diesen Fällen können die Schuldner, gegebenenfalls die Verwalter des  Insolvenzverfahrens ausserhalb Spaniens, sogar die Gläubiger, die Eröffnung eines sekundären/territorialen Insolvenzverfahrens in Spanien oder die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens in Spanien beantragen.  

 

Zu diesem Zweck wurde am 5. Mai 2020, die Neufassung des spanischen Insolvenzgesetzes (RDL 1/2020) genehmigt, die in Artikel 721 und in den nachfolgenden Artikeln die Vorschriften des internationalen Privatrechts festhält.

Offensichtlich muss auch die VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über das Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

 

In Bezug auf die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens in Spanien und die Koordinierung zwischen dem in Spanien und im Ausland eröffneten Verfahren,   heißt es in Artikel 721 des Insolvenzgesetzes, dass diese nur zustandekommt  wenn zwischen den Behörden der beteiligten Länder Gegenseitigkeit oder Zusammenarbeit besteht.  

 

Internationale Kompetenz

Gemäß Artikel 3 der europäischen Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Hauptinteressen des Schuldners befinden, für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (das Ausgangsverfahren) zuständig. Maßgeblich wäre der Ort in dem der Schuldner, gewöhnlich und für Dritte erkennbar, seine Interessen wahrnimmt.

Bei Unternehmen oder juristischen Personen, ist davon auszugehen, dass der Firmensitz das Zentrum ihrer Hauptinteressen darstellt.

Bei Privatpersonen, die eine unabhängige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, wäre es der Sitz ihrer Hauptniederlassung.

Bei den restlichen Privatpersonen der Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes.

Darüber hinaus besagt die Verordnung bezüglich der Möglichkeit, ein weiteres sekundäres oder territoriales Insolvenzverfahren zu eröffnen, dass andere Länder (außer dem Zentrum der Hauptinteressen) ein Insolvenzverfahren eröffnen können, insofern der Schuldner eine Niederlassung, einen Betrieb oder ein Geschäft im diesem Mitgliedstaat hat.

 

Ebenso ist auf den Artikel 743 des spanischen Insolvenzgesetzes hinzuweisen. Dieser Artikel sieht vor, den im Hauptverfahren ernannten Verwaltes oder Vertreter des Konkursschuldners mit den ihm im Ausland zustehenden Befugnissen anzuerkennen. Jedoch unter der Voraussetzung, dass bei der Ausübung seiner Befugnisse die spanischen Gesetze beachtet werden

 

Sind Sie Gläubiger einer Person oder eines Unternehmens mit Vermögen in Spanien? Vertreten Sie einen Schuldner in einem Insolvenzverfahren in Ihrem Land? Wohnen Sie in Spanien, besitzen Sie Vermögenswerte in diesem Land und möchten Rechtsberatung erhalten, um ein Insolvernverfahren in Spanien zu eröffnen oder das Verfahren im Ausland in Spanien anerkennen zu lassen? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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