Zahlungsunfähige Personen (keine Unternehmen). Zweite Chance. Schuldentilgung und Neubeginn. Insolvenzverfahren. Rechtsberatung.

Obwohl, nach spanischem Recht, im Prinzip, eine Person für die Begleichung ihrer Schulden mit ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen verantwortlich ist, können zahlungsunfähige natürliche/private Personen, (keine  Unternehmen) eine zweite Chance haben. Mit dem sogenannten Gesetz der zweiten Chance (RDL-Gesetz 1/2015) können sie auf diese Weise ihre unbezahlten Schulden begleichen und einen neuen Anfang starten.  

 

In diesen unsicheren und wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es äusserst wichtig zu wissen, dass in einigen Fällen die Möglichkeit besteht die Schulden zu tilgen, selbst wenn nicht alle vollständig bezahlt sind. Der Mechanismus der zweiten Chance sieht hierfür zwei Verfahren oder Phasen vor:

 

1.- Außergerichtliche Vereinbarung.

Zur Tilgung seiner Schulden, muss der Schuldner zumindest den Versuch unternommen haben, mit dem/den Gläubiger/n eine außergerichtliche Einigung über einen Schuldennachlass oder für die Verlängerung der Zahlungstfrist zu erzielen. Diese Vereinbarung muss mit den festgelegten Formalitäten und Anforderungen getroffen werden und selbst wenn sie keinen endgültigen Abschluss findet, ist sie unerlässlich, um die Tilgung der nicht bezahlten Schulden beantragen zu können. Wird keine Einigung erzielt, beginnt die zweite Phase:

 

2.- Gerichtliches Vergleichsverfahren

Bei näturlichen Personen wird die Liquidationsphase durch ein gerichtliches Insolvezverfahren eingeleitet.

Erst nach der Liquidierung kann die sogenannte, vom Gesetz für die Befreiung der ausstehenden Verbindlichkeitenden vorgesehene, zweite Chance beantragt werden. Dh, in einigen Fällen, in denen kein Vermögen für die Begleichung der Schulden vorhanden ist, können die restlichen Verbindlichkeites des insolventen Schuldners erlassen werden.

 

Um den Vorteil der zweiten Chance oder den Erlass der restlichen Schulden zu erlangen und einen Neuanfang zu machen, muss der Schuldner nachweisen, dass er gutgläubig gehandelt hat.  Im vorausgegangenen Insolvenzverfahren darf er nicht für schuldig befunden worden sein, es dürfen keine Schuldurteile wegen Vermögensdelikte oder Verstosse gegen die Arbeitnehmerrechte usw. gegen ihn vorliegen, und er  muss nachweisen, dass er zumindest versucht hat, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen (siehe Phase 1 oben).

 

Darüber hinaus muss er die Kosten des Insolvenzverfahrens (z. B. den Insolvenzverwalters usw.), die bevorrechtigten Kredite (z. B. Hypothekendarlehen usw.) und mindestens 25% der gängigen Kredite bezahlt haben. Andernfalls kann er, wenn eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und er seine Shulden nicht bezahlen kann, den Vorteil der zweiten Chance nutzen. Voraussetzungen sind, seine Bereitschaft sich einem Zahlungsplan zu unterwerfen, mit dem Richter und dem Insolvenzverwalter kooperiert zu haben und in den letzten 10 Jahren keinen Gebrauch von diesem Vorteil gemacht zu haben, usw.

 

Sollte der Vorteil der zweiten Chance gewährt werden, wird der Schuldner von seinen restlichen nicht bezahlten Schulden befreit. Hierbei handelt es sich  im Wesentlichen um ungesicherte und nachrangige Kredite, um Hypothekendarlehen (in Höhe des überschrittenen Bürgschaftsbetrags). Die Befreiung ist nicht anwendbar auf die Zahlung der Unterhaltsverpflichtungen (z.Bsp. an minderjährige Kinder) und auf die öffentlichen Kredite (z.Bsp.Steuern usw.)

 

Wenn Sie sich in dieser Lage befinden, können Sie, insofern Sie die oben genannten Anforderungen erfüllen, das Verfahren der sogenannten zweiten Chance beantragen. Von der Art Ihrer Schulden abhängig, besteht die Möglichkeit, dass Sie deise in einer oder  in zwei Phasen tilgen und einen neuen Anfang machen können.  

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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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