Folgen bei Rücktritt oder Tod des spanischen Testamentsvollstreckers. Erbrecht in Spanien.

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt,

Im spanischen Testament meines Vatesr sind seine Kinder, meine Geschwister und ich, als Erben eingesetzt. Nach seinem Tod, teilt uns der von ihm ernannte Testamentsvollstrecker mit, dass er das Amt aus Gesundheitsgründen nicht übernehmen kann. 

Was geschieht nun? Wer kann oder muss an seiner Stelle gewährleisten, dass das Testament gemäss den Wünschen unseres Vaters vollstreckt wird? Besten Dank für ihre Antwort. 

 

Sehr geehrter Leser. Vielen Dank Ihre Anfrage

Als erstes ist zu beachten, dass, obwohl es sich um ein spanisches Testament handelt, die Erbschaft und die Auswirkungen des Ausfalls möglicherweise dem Erbschaftrecht des Herkunftslandes Ihres Vaters unterliegen.

Zum zweiten muss beachtet werden, dass, oblgleich es in einigen Fällen sehr nützlich sein kann, im spanischen Recht keine Verpflichtung besteht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.   Im Gegensatz zu den Gesetzen anderer Länder, in denen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gesetzlich vorgeschrieben ist.  

Die Folgen des Rücktritts oder Todes des Testamentsvollstreckers sind im spanischen Zivilgesetzbuch (CC, Königliche Verordnung vom 24. Juli 1889) festgehalten.

Somit können wir folgendes bestätigen:.- Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit dem Rücktritt oder Tod. In Artikel 910 des Spanischen Zivilgesetzbuches heißt es:

Artikel 910: Die Treuhandschaft endet mit dem Tod, Unfähigkeit, Rücktritt oder Amtsenthebung des Testamentsvollstreckers, durch die vom Erblasser und von den Betroffenen zeitlicht begrenzte Dauer der Treuhandschaft, order von Rechts wegen. Nach Beurteilung des Richters wird die Amtsenthebung gebilligt.

.-Ist kein Testamentsvollstrecker vorhanden, oder sein Mandat ist, aus welchen Gründen auch immer, erloschen, sind die Erben laut Artikel 911 des Zivilgesetzbuches gesetzlich verpflichtet, die Wünsche des Erblassers zu erfüllen: 

Artikel 911: In den vorherigen Fällen und, sollte der Testamentsvollstrecker auf das Amt verzichten, bleibt die Erfüllung des Letzten Willens des Erblassers den Erben vorbehalten.

Ist in Ihrem Fall das spanische Recht für die Annahme der Erbschaft massgebend und der Testamentsvollstrecker ist formell zurückgetreten, dann müssen die im Testament ernannten Erben die vorgegebenen Bestimmungen ausführen und erfüllen.

Für Rückfragen zum Thema Testamente und Erbschaften in Spanien, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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