Weigerung des Erben um Vereinbarungen zu treffen. Rechtsberatung.

Das Nachlassverfahren wird kompliziert und kann einen außerordentlichen Zeit- und Geldaufwand verursachen, wenn die Haltung eines oder mehrerer Erben gegenüber  den übrigen Begünstigen der Erbschaft keine Zusammenarbeit oder Vereinfachung des Vorgangs erlaubt.

 

ANNAHME DER ERBSCHAFT

Die Erben müssen zuerst die Erbschaft, ausdrücklich oder stillschweigend, annehmen. Das heißt, ihre Position als Erbe akzeptieren und ihren Willen bekunden, an der Erbschaft teilzunehmen.

In einigen Fällen ist dies nicht einfach. Einige möchten zwar teilnehmen, ohne jedoch mit den anderen zu kooperieren.

In diesen Fällen, wird in Spanien der betroffene Erbe aufgefordert zu bestätigen ob er die Erbschaft annehmen möchte oder nicht. Gemäß Artikel 1005 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird diese Aufforderung von einem Notar durchgeführt.

In der Aufforderung gibt der Notar eine Frist von 30 Tagen, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf der angegebenen Frist  unbeantwortet, wird davon ausgegangen, dass der betroffene Erbe die Erbschaft schlichtweg angenommen hat.

Der erste Schritt wäre somit festzustellen, ob der „schwierige“ Erbe die Erbschaft annimmt oder nicht.

 

TEILUNG DER ERBSCHAFT

In einigen Fällen reicht dies nicht aus. Es kann vorkommen, dass der „schwierige“ Erbe nach der Annahme Probleme hat, um mit den anderen Beteiligten Vereinbarungen hinsichtlich der Verteilung des Vermögens zu treffen, nicht zur Unterzeichnung der Erbschaftsurkunde zum Notar gehen oder einfach nicht kooperieren möchte.

 

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die  Erbauseinandersetzung (Verteilung) vor Gericht oder vor einem Notar vorzunehmen. Im zweiten Fall ruft der Notar alle Beteiligten auf, an der Verteilung teilzunehmen, ernennt einen Testamentsvollstrecker, usw.

 

Ein Testament des Erblassers oder eine andere Verfügung von Todes wegen, reduziert die Möglichkeiten, dass ein „schwieriger“ Erbe des Nachfolgeprozess blockieren kann. Daher empfhielt es sich einen Testamentsvollstrecker im Testament zu ernennen (was nach spanischem Recht nicht erforderlich ist), oder einen Teil des Vermögens in Form von  Vermächtnissen zu verteilen, usw. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, jeder nicht spanische Staatsangehöriger, gemäß der europäischen Verordnung 650/2012, die Anwendung seines/ihres nationales Rechts auf seine/ihre Nachfolge in Spanien verlangen kann.

 

Wenn Sie Probleme mit einem ihrer Erben haben oder vorsehen und eine kompetente Rechtsberatung in diesem Bereich wünschen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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