Die Welt des Rechts ist für viele Menschen komplex, insbesondere für diejenigen, die mit ihren Begriffen und Vorschriften nicht vertraut sind. Oft wird angenommen, dass das, was „gesunder Menschenverstand“ ist, auch rechtlich gilt. Doch das ist nicht immer der Fall. Dieses Unwissen kann im Alltag zu unerwarteten Problemen führen – beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, beim Unterzeichnen einer Hypothek oder auch bei Erbfällen ohne Testament in Spanien. In diesem Artikel möchten wir einen weit verbreiteten Irrglauben aufklären.
Was geschieht, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat?
Wenn eine Person ohne Testament verstirbt, erfolgt die Verteilung ihres Vermögens nicht zufällig. Die Europäische Verordnung Nr. 650/2012 legt fest, dass – falls kein Testament vorhanden ist – das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Diese Regelung gilt sowohl für spanische Staatsangehörige als auch für Ausländer mit Wohnsitz in Spanien. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise britischer, französischer, deutscher oder US-amerikanischer Staatsbürger sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wird – in Ermangelung eines Testaments in Spanien oder in Ihrem Heimatland – die Erbfolge gemäß dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) oder gegebenenfalls dem regionalen Foralrecht der jeweiligen autonomen Gemeinschaft bestimmt.
Der Irrglaube, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. Gesetzliche Erben und Pflichtteile.
Ein weit verbreiteter Irrtum unter ausländischen Einwohnern Spaniens ist die Annahme, dass der überlebende Ehepartner automatisch das gesamte Vermögen des Verstorbenen erbt. Diese Annahme ist vollkommen falsch. Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch schützt die sogenannten Pflichtteilsberechtigten “herederos forzosos” also bestimmte Familienangehörige, die zwingend Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft haben.
.-Wenn der Verstorbene Nachkommen (Kinder) hatte, erhalten diese den größten Teil des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte hat lediglich Anspruch auf den Nießbrauch eines Drittels (1/3) des Vermögens.
.-Wenn keine Nachkommen, aber noch Eltern leben, so erben die Eltern den Großteil des Nachlasses, während der überlebende Ehepartner nur den Nießbrauch an der Hälfte der Erbschaft erhält.
Ein häufiges Beispiel: Immobilien im Miteigentum
Ein typischer Fall, den wir in unserer Kanzlei häufig antreffen, ist folgender: Ein kinderloses Ehepaar erwirbt gemeinsam eine Immobilie. Nach dem Tod eines Ehepartners – ohne Testament – und wenn die Eltern des/der Verstorbenen noch leben, wird die Immobilie Miteigentum des überlebenden Ehepartners und seiner/ihrer Schwiegereltern. Dies führt häufig zu familiären Konflikten, die einfach hätten vermieden werden können.
Selbst wenn das Verhältnis gut ist und die Eltern auf ihren Anteil verzichten oder diesen an die Witwe übertragen, haben solche Vorgänge steuerliche Auswirkungen. Die Witwe/der Witwer kann mit einer sehr hohen Steuerbelastung konfrontiert werden – ein Problem, das sich leicht vermeiden ließe, wenn der/die Verstorbene ein Testament errichtet hätte.
Fazit
Die Errichtung eines Testaments in Spanien ist ein einfacher, schneller und sehr empfehlenswerter Vorgang, der es ermöglicht, den eigenen letzten Willen rechtsverbindlich festzuhalten und familiäre Konflikte zu vermeiden. White Baos Abogados sind auf Erbrecht und Nachlassplanung spezialisiert. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung und Vorbereitung Ihres Testaments, um Ihnen und Ihrer Familie Sicherheit und Seelenfrieden zu gewährleisten.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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