Artikel 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Insoweit zwischen den Ehegatten keine gerichtliche Einigung zustande kommt, wird die Nutzung der Familienwohnung und der darin befindlichen Gegenstände den Kindern zugesprochen und dem Ehepartner, in dessen Obhut sie verbleiben. Wenn einige der Kinder in der Obhut des einen und der Rest in der des anderen bleiben, entscheidet […]


