Oberster Gerichtshof: Steuern bei Beeindigung der Miteigentümerschaft. Fordern Sie die Rückerstattung der überbezahlten Steuerabgabe.

KONDOMINAT UND MITEIGENTUM. Hat ein Eigentum zwei oder mehr Bestizer, sprechen wir von einem sogenannten Kondominat oder Miteigentum. Unter den  vielen Situationen, in denen mehrere Personen die Eigentümerschaft einer Immobilie teilen, ist wohl die geläufigste der gemeinsame Erwerb durch eine Ehe- oder Erbgemeinschaft.

Entscheiden die Miteigentümer, dass einer von ihnen, unter der Bedingung die anderen für Ihren Anteil zu entschädigen, den gesamten Bestiz erhält, geschieht dies in der Regel durch die Auflösung der gemeinssamen Eigentümerschaft.

 

STEUER FÜR DIE AUFLÖSUNG ODER BEENDIGUNG DES KONDOMINATS. Aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht ist dieser Vorgang vorteilhafter als der bloße Verkauf zwischen den Eigentümern. Anstatt der Mehrwertsteuer (IVA) oder der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (TPO), die in der Autonomen Gemeinschaft von Valencia in beiden Fällen 10% des Wertes ausmachen, zahlt die Eigentümergemeinschaft für die Auflösung  des Kondominats die auf 1.5% festgelegte Steuer auf die beurkundeten Rechtsakte (AJD). Darüber hinaus stellt die Auflösung des Kondominats keinen Kapitalgewinn dar, womit sowohl die Zahlung der Kapitalgewinnsteuer (Impuesto de ganancia patrimonial) als auch der Geimeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalia) entfällt.  

Bei Auflösung eines Kondominats in der Valencianischen Gemeinschaft, zahlt der Empfänger, das heißt derjenige, der das gesamte Eigentum behält, einen geringen Prozentsatz von 1,5% der bisher auf den Gesamtwert der Immobilie erhoben wurde.

 

NEUES URTEIL. DIE STEUER WIRD NUR FÜR DEN ÜBERTRAGENEN ANTEIL  UND NICHT FÜR DAS GESAMTE EIGENTUM BERECHNET. Vor kurzem hat die zuständige Kammer der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Obersten Gerichtshofs jedoch ein grundlegendes Urteil für die Besteuerung der Kondominatsauflösungen gefällt. Demnach ist die Grundlage der Steuer nicht der Gesamtwert der Immobilie,  sondern nur der Wert der übertragenen Anteile.

Aus dem rechtlichen Kriterium geht hervor, dass derjenige, der den vollständigen Besitz der Immobilie übernimmt, ab sofort die AJD-Steuer nur für den den Wert des übertragenen Anteils und nicht, wie bisher von der Steuerbehörde verlangt,  für den gesamten Wert der Immobilie zahlt. In diesen Vorgängen bedeutet dies im Durchschnitt eine Steuerersparnis von 50%.

Das Urteil hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf die zukünftigen, sondern auch auf die vorangegangenen Auflösungen der Eigentümergemeinschaften. Somit haben die Steuerzahler die Möglichkeit, den überbezahlten Betrag zurückzufordern, wenn sie diesen Vorgang in den letzten vier Jahren bereits durchgeführt haben.  

Möchten Sie Ihre Eigentümergemeinschaft auflösen oder haben Sie die Miteigentümerschaft in den letzten vier Jahren beeindigt und möchten die überbezahlte Steuer zurückfordern? Kontaktieren Sie uns! Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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