Kann man Ihre Touristenvermietung verbieten? Probleme mit der Eigentümergemeinschaft. Kompetente Rechtsberatung. Verbot oder Möglichkeit die  Gemeinschaftsbeiträge zu erhöhen.

Touristenvermietung. Probleme mit der Eigentümergemeinschaft.

ANFRAGE.

Sehr geehrte Anwälte. Ich habe letztes Jahr eine Wohnung in Javea gekauft, um sie während der Sommersaison für die Touristevermietung zu nutzen. Vorm Kurzem  habe ich einen Brief von der Eigentümergemeinschaft erhalten, der mich vor rechtlichen Schritten für die „angeblich“ durch meine Mieter verursachten Unannehmlichkeiten   warnt. Demnächst soll eine Versammlung stattfinden, um dieses Thema zu besprechen. Anscheinend ist die Touristenvermietung in der Gemeinschaft nicht gestattet, so wurde mir zumindest gesagt. Sie wollen auch (nur) meine Beitragszahlungen erhöhen. Können sie das?

Antwort.

Lieber Leser, vielen Dank für Ihre Anfrage.

Touristische Vermietungen sind eine sehr problematische Angelegenheit, mit dem wir uns in den letzten fünf Jahren mehrfach befasst haben. Ihre  konkrete Situation und die Ihrer Eigentümergemeinschaft sind uns nicht bekannt. Um Sie individuell beraten zu können, benötigen wir weitere Informationen zu Ihrem Fall. Wir gehen jedoch auf die wichtigsten Punkte ein, die Sie (oder jeder, der an Touristen vermieten möchte) beachten sollten. Wir hoffen, dass sie von Nutzem sind.

Lizenz für die Touristenvermietung. Valencianische Gemeinschaft.

Der erste Schritt um die Ferienvermietung rechtmässig betreiben zu können ist  die Einholung einer Touristischen Lizenz. Andernfalls ist die Vermietung illegal.  Die Strafe für die Ausübung dieser Tätigkeit ohne Genehmigung beträgt bis zu 600.000 €. Um die Genehmigung zu erhalten, ist die Einholung einer städtebaulichen Vereinbarkeitsbescheinigung der Stadtgemeinde erforderlich. Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Über eine Bewohnbarkeitsbescheinigung usw. zu verfügen. Haben Sie keine Touristische Lizenz für Ihre Immobilie, kann Ihnen unsere Kanzlei weiterhelfen.

Satzung und interne Regelung der Eigentümergemeinschaft.

Ein weiterer wesentlicher Schritt ist, die Vorschriften der Eigentümergemeinschaft in der sich Ihre Immobilie befindet, zu kennen. Gemäß Artikel 17.12 des Wohnungseigentumsgesetzes  können Eigentümergemeinschaften touristische Vermietungen durch 3/5 der Stimmen und 3/5 der Beiträge „beeinflussen oder begrenzen“. Deshalb sollten Sie sich zunächst darüber informieren, ob in diesem Sinne ein Verbot besteht. Wenn ja, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob sie im Grundbuchamt eingetragen ist usw. Es ist wichtig, die Antwort auf alle diese Fragen zu kennen.

Kann die Vermietung verboten werden oder ist nur eine Einschränkung und/oder Konditionierung möglich?

Der Umfang des Artikels 17.12 LPH ist noch unklar. Einige Gerichte gehen davon aus, dass 3/5 ausreichen um die Touristenvermietungen zu verbieten. Andere, dass das Verbot Einstimmigkeit erfordert. Schließlich gibt es auch Gerichte, die interpretieren, dass es nur möglich ist, Ferienvermietungen zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen; aber niemals, sie zu verbieten. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Angelegenheit, bleiben alle diese Zweifel weiter bestehen.

Kann die Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaftsbeiträge erhöhen?

Ja, die Eigentümergemeinschaft kann sich darauf einigen, Sondergebühren festzulegen oder die Beiträge der Ferienimmobilien zu erhöhen. Diese Erhöhung wirkt sich jedoch nicht rückwirkend aus und ist auf maximal 20 % begrenzt.

Schlussfolgerungen.

White-Baos Abogados sind Experten im Wohnungseigentumsgesetz und für Touristenvermietungen und haben mit Erfolg Vereinbarungen zum Verbot touristischer Vermietungen vor Gericht aufgehoben. Möchte Ihre Eigentümergemeinschaft eine Versammlung einberufen, um über touristische Vermietungen und deren Verbot zu sprechen, usw., zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sollte die von der Eigentümergemeinschaft getroffene Vereinbarung rechtswidrig sein oder Ihre Interessen verletzen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.  Wir helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com

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