In Spanien sind Eigentümer von Immobilien verpflichtet, bestimmte steuerliche Pflichten zu erfüllen – unabhängig davon, ob sie in Spanien ansässig sind oder nicht. Traditionell wurden Nichtansässige, je nach Herkunftsland unterschiedlich behandelt. Einerseits die Bürger der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), andererseits die Bürger von Drittstaaten.
Diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf die zu entrichtende Steuer für Nichtansässige aus – insbesondere auf die Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la Renta de No Residentes – IRNR), die seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussionen ist.
Ein jüngstes Urteil der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof Spaniens) scheint nun den Beginn vom Ende dieser Ungleichheit einzuleiten.
Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR). Einkommensarten.
Die IRNR erfasst sowohl den Besitz von Immobilien in Spanien als auch die aus deren Vermietung erzielten Einkünfte. Die Berechnung hängt von der Nutzung der Immobilie ab:
– Zweitwohnung (Eigengebrauch). Wenn der Eigentümer die Immobilie ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und keine Mieteinnahmen erzielt, wird die Steuer auf Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes des Katasterwerts berechnet.
– Vermietung von Immobilien. Wenn die Immobilie vermietet wird – sei es kurzfristig (Ferienvermietung) oder langfristig (Wohnraummiete) –, unterliegen die erzielten Einnahmen einem Steuersatz von 19 % für Steuerpflichtige aus der EU/EWR und 24 % für Steuerpflichtige aus Drittländern. Darüber hinaus können nur EU/EWR-Residenten bestimmte mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen steuerlich absetzen; Nicht-EU-Residenten wird dies verwehrt.Dies ist im spanischen (und europäischen) Steuerbereich schon immer ein kontroverses Thema gewesen.
Das Urteil des Nationalen Gerichtshofs vom 28. Juli 2025
Das Urteil ist eindeutig: Es ist diskriminierend, dass nur EU/EWR-Residenten bestimmte Aufwendungen abziehen dürfen. Auch Bürger von Drittländern (z. B. aus den USA) sollten hierzu berechtigt sein. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der feststellt, dass die Wirkungen des freien Kapitalverkehrs auch auf Bürger von Drittstaaten ausgedehnt werden müssen.
Die Folgen des Urteils des Nationalen Gerichtshofs – Der Beginn des Endes?
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und angefochten werden kann, stellt es einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Es eröffnet die Möglichkeit, dass Nicht-EU-Bürger künftig ebenfalls Gemeinschaftskosten, Grundsteuer (IBI), Reparatur- und Instandhaltungskosten u. a. abziehen können. Zudem bleibt offen, ob künftig auch weitere Diskriminierungen in Frage gestellt werden – etwa der höhere Steuersatz von 24 % (gegenüber 19 % für EU/EWR-Residenten) oder die 60 %-ige Steuerermäßigung für Mieteinnahmen aus Wohnraumvermietung, die bislang nur in Spanien Ansässigen zusteht.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Nationalen Gerichtshofs ist noch nicht rechtskräftig, schafft daher keine verbindliche Rechtsprechung und garantiert nicht, dass die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria) künftig entsprechende Erstattungsansprüche automatisch anerkennt.
Nichtsdestotrotz stellt es einen entscheidenden Fortschritt dar. White Baos Abogados wird die weitere Entwicklung genau verfolgen. Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in Spanien sind, kann unsere Kanzlei Ihnen helfen Ihre Steuererklärung für Nichtansässige korrekt abzugeben und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Steuern geltend zu machen. Für eine kompetente Prüfung Ihres Falls, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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