SPANISCHES IMMOBILIENRECHT. KAUF UND VERKAUF EINES ANWESENS IN SPANIEN. ZAHLUNGSNACHWEIS DER GEMEINSCHAFTLICHEN PLUSVALIA ZWECKS EINTRAGUNG DER KAUFURKUNDE IN DAS GRUNDBUCH.

Sehr geehrter Leser,

Sie sollten wissen, dass sich im Jahr 2013 einiges im Immobilienrecht und besonders im Kauf/Verkauf von Anwesen in Spanien geändert hat. Unter anderem müssen wir das Gesetz 16/2012 vom 27. Dezember hervorheben. Dieses hat den Artikel 254 des Hypothekengesetz (LH-Verordnung des 08.02.1946) mit Absatz 5 folgendermassen ergänzt:

5. Das Grundbuchamt wird keine Eintragung von Urkunden vornehmen, ohne den Nachweis, dass die Zahlung der zugehörigen Wertzuwachssteuer erfolgt oder angemeldet worden ist.

Wie Sie wissen, handelt es sich bei dieser Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana IVTNU) auch geläufig als PLUSVALIA MUNICIPAL bekannt, um eine Gemeindesteuer die den Wertzuwachs der Grundstücke der Gemeinden belastet. Wobei der Wert im Kataster als Ausgangspunkt gilt, dem jeder Gemeinderat seinen eigenen Prozentsatz aufschlägt.

Somit muss diese Steuer bei jedem Kauf einer städtischen Immobilie bezahlt werden. Unabhängig, ob es sich um ein Grundstück (mit oder ohne Gebäude/Bau), oder um eine Wohnung handelt. In diesem Fall würde das Objekt einer Gemeinschaft zugehören und mit einem bestimmten Anteil am Grundstück beteiligt sein auf dem sich das Gebäude befindet.

Gemäss dieser Gesetzänderung durch den neuen Artikel 254.5 wird das Grundbuchamt keine Eintragung von Kaufurkunden vornehmen, dessen Zahlung der Wertzuwachssteuer nicht nachgewiesen werden kann.

Unsere Empfehlung gilt aus oben aufgeführten Gründen mehr als je. Der Käufer und sein Anwalt sollten immer einen Betrag zurückhalten, um die Zahlung dieser Wertzuwachssteuer zu gewährleisten. Zusammen mit dem Zahlungsbeleg können Sie beim Grundbuchamt die Eintragung Ihrer Besitzurkunde vornehmen. Dies sollten Sie als neuer Eigentümer auf keinen Fall unterlassen, da es für Ihre Sicherheit von äusserster Wichtigkeit ist.

Beim Erwerb eines Eigentums müssen Sie sich vergewissern, dass die gemeischaftliche Wertzuwachssteuer bezahlt worden ist und dies mit einem Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann. Unsere Kanzlei kann Ihnen bei der Abwicklung Ihres Kaufs oder Verkaufs behilflich sein.

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