Fordern Sie die in Spanien gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer zurück AUCH WENN SIE AUSSERHALT DER EUROPÄISCHEN UNION ANSÄSSIG SIND, wenn in Ihrem Fall nicht die gleichen, für die in Spanien ansässigen EU Bürger geltenden Steuervorteile, angewandt wurden.

Mit 100% Erfolg hat unsere Firma vielen in der Europäischen Union ansässigen Kunden geholfen, einen Großteil, wenn nicht die gesamte Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zurückzuerhalten.  Gemäss früheren Rechtsvorschriften zahlte der nicht in Spanien ansässige Erbe oder Begünstigte unter Anwendung des mit geringeren Steuervorteilen ausgestatteten, staatlichen oder nationalen Steuergesetz. Jedoch wäre vor allem für die Kinder, die Eltern oder für den Ehepartner das Steuergesetz der zugehörigen Autonomen Region (dem Land) weitaus günstiger ausgefallen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2014, erklärte die Anwendung der weniger vorteilhaften, staatlichen Steuervorschriften bei den nicht in Spanien ansässigen Einwohnern der Europäischen Union, als diskriminierend und den freien Kapitalverkhehr beschränkend und von Rechts wegen in der Europäischen Union verboten.

 

Mit der jüngsten Entscheidung 242/2018 des Spanischen Obersten Gerichtshofs, ist jetzt im Jahr 2018 eine sehr wichtige Neuerung eingetreten.  Die unterschiedliche steuerliche Behandlung verstößt gegen die Bestimmungen der Europäischen Union, auch wenn der Wohnsitz der betroffenen in einem Land ausserhalb der Europäischen Union liegt.

 

Die Rechtsgrundlage des Urteils ist auf der einen Seite, dass die Anwendung eines weniger vorteilhaften Steuergesetzes für die nicht der Europäischen Union zugehörigen Bürger eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Kapitalverkehrs bedeutet, die eine Wertminderung der Erbschaft zur Folge hat, da sie mit einem höheren Steuerbeitrag belastet wird.

 

Auf der anderen Seite erklärt das höchste spanische Gericht, dass das im Artikel 56CE vorgesehene Verbot der Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur für die Mitgliedstaaten der Union, sondern auch für dritte Länder gilt.

 

Deshalb sind alle, die aufgrund Ihrer Nicht-Änsassigkeit in der EU die spanische Schenkungs-oder Erbschaftssteuern gemäss der staatlichen Regelung bezahlten berechtigt, die Rückerstattung der überbezahlten Steuer zu verlangen. Selbst wenn Ihr Wohnsitz NICHT in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, haben Sie Anrecht auf die Steuervorteile und auf die Anwendung der “Autonomen” Steuergesetzgebung. Genau wie die in Spanien steueransässigen EU-Bürger, die von der Steuergesetzgebung ihrer jeweiligen autonomen Region abhängen.

 

Haben Sie in Spanien Schenkungs-oder Erbschaftssteuer gezahlt? Als ausländischer, nicht in Spanien oder in der Union ansässiger Bürger, ist es gut möglich die überbezahlte Steuer zurückzufordern.  Kontaktieren Sie uns! Wir bestätigen ohne jeglichen Kostenaufwand ob Sie Ansprüche geltend machen können.  

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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