Erbschaften und Testamente in Spanien zugunsten NRO, gemeinnützige Stiftungen, soziale Einrichtungen, usw. Rechtliche Hinweise: Der Testamentsvollstrecker.

Erbschaften und Testamente in Spanien zugunsten NRO

Kürzlich haben wir in der spanischen Presse gelesen, dass insgesammt 21 NRO, (gemeinnützige Stiftungen) eine gemeinsame Informationskampagne gestartet haben, um die spanische Gesellschaft über die Möglichkeit zu informieren, sie in ihr Testament aufzunehmen. Für diese Organisationen bedeuten diese Finanzspritzen die Unternehmung von neuen Projekten oder die Aufrechterhaltung von bereits bestehenden Aktionen.

Diese „sozialen“ Vermächtnisse sind im Vergleich zu unseren Nachbarländern in Spanien nicht geläufig. Nach unserer Erfahrung, sind die meisten Testamente in deren Vollstreckung wir teilgenommen haben von Nicht-Spaniern erstellt worden.

Diese testamentarischen Verfügungen sind vollkommen legal, obwohl darauf geachtet werden muss, dass sie nicht im Widerspruch zur gegewärtigen Gesetzgebung bezüglich der Erbfolge stehen. Dass heisst, wenn Sie gemäss Erbfolgerecht die Verpflichtung haben, Ihren Angehörigen einen Anteil zu hinterlassen, (zBsp.Kinder, Ehepartner, usw.) dann darf dieses „soziale“ Vermächtniss den Anteil Ihrer Zwangserben nicht mindern oder beeinträchtigen. Daher ist es unerlässlich, die geltende Gesetzgebung zu kennen, bevor man ein Testament erstellt.

Wir haben in unserer Kanzlei die Gelegenheit gehabt, vielen unserer Kunden bei der richtigen Abfassung ihres Testaments und Einbezug von sozialen Vermächtnissen zugungsten spanischer sowohl als auch ausländischer Stiftungen behilflich zu sein. In diesen Fällen ist es unerlässlich, die NRO klar und deutlich mit vollständigem Namen, Steuernummer, Adresse und Eintragunsnummer im Vereinsregister zu identifizieren. Bedauerlicherweise haben wir von Fällen erfahren, in denen die Verfügungen des Erblassers nicht nachvollziehbar waren, da das Testament nicht richtig abgefasst oder die Angaben der NRO nicht präzise genug angegeben wurden, usw.

Ebenso zeigt unsere Erfahrung, dass es in diesen Fällen angebracht ist einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der sich vergewissern wird, dass den Verfügungen des Erblassers Folge geleistet wird.

Da gemeinnützige Stiftungen keine Erbschaftssteuer zahlen, (obwohl sie andere Steuern zahlen) ist es vom steuerlichen Standpunkt weitaus günstiger, über ein solches Institut zu erben anstatt über eine natürliche Person

In den letzten Jahren, haber wir nicht nur spanischen, sondern auch ausländischen NRO, Stiftungen und Verbänden mit der Abwicklung ihres Erbschaftsprozess in Spanien geholfen.

Möchten Sie eine Stiftung in Ihrem Testament vermerken, oder muss Ihre Stiftung ein solches Erbe in Spanien antreten, dann können wir Ihnen behilflich sein.

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Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen

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