Erbschaftssteuer in Spanien. Die Aussteuer „Ajuar“. Konzept und Berechnung. Änderung der Doktrin des Obersten Gerichtshofs.

„Ajuar“ (Aussteuer) in der spanischen Erbschaftssteuer. Konzept

In Spanien ist die Erbschaftssteuer eine Personensteuer (sie wird nicht von Handelsgesellschaften gezahlt). Diese Steuer wird von den Begünstigten einer Erbschaft entrichtet. Unser heutiger Artikel behandelt die Aussteuer „Ajuar“ in der spanischen Erbschaftssteuer.

Das Konzept Ausstatung „Ajuar“

Laut Wörterbuch der spanischen RAE, sind Aussteuer oder Hausrat die gewöhnlicherweise für den persönlichen Gebrauch im Haus verwendete Haus-, Bett- und Tischwäsche, die Möbel , Geräte und die Gegenstände.

Im Zusammenhang zu der Erbschaftssteuer in Spanien (ISD) heißt es in Artikel 15 des Gesetzes:

Die Aussteuer „Ajuar“ gehört zur Erbmasse und wird mit drei Prozent veranschlagt, es sei denn, die Interessenten weisen ihr einen höheren Wert zu oder beweisen eindeutig, dass sie nicht existiert oder dass ihr Wert niedriger ist als der eingeschätzte Prozentsatz.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz definiert nicht, was als Ausstattung oder Hausrat zu verstehen ist. Um die Berechnungen zu vereinfachen, heißt es lediglich, dass sie 3% der Erbmasse ausmacht.

Die Erbmasse sind die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine Person zum Zeitpunkt des Todes hinterlässt.

Die Ausstattung „Ajuar“ im spanischen Zivilgesetzbuch.

Das spanische Zivilgesetzbuch definiert die Ausstattung in Artikel 1321 als die Bett-und Tischwäsche, Möbel und Geräte des gewöhnlichen Wohnsitzes und schließt Juwelen, künstlerische, historische Gegenstände und andere außergewöhnlich wertvolle Gegenstände aus.

Das Grundproblem der Aussteuer „Ajuar“ in der Erbschaftssteuer.

Auf der einen Seite bezeichnet das Zivilrecht die Aussteuer als das mit dem gewöhnlichen Wohnsitz und dem persönlichen Gebrauch verbundene,  bewegliche Eigentum.

Aus steuerlicher Sicht basiert die Berechnung der Erbschaftssteuer jedoch auf 3% aller Vermögenswerte. Selbst wenn diese nicht mit den persönlichen Gebrauch in Zusammenhang stehen.

ZBsp., die Vererbung von Immobilien für Vermietungszwecke oder von Investitionen. Aus zivilrechtlicher Sicht haben sie nichts mit dem Konzept der Haushaltsausstattung zu tun. Auch, sind sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Für Steuerzwecke sind 3% ihres Wertes als Ausstattungswert anzusehen.

Änderung der Doktrin des Obersten Gerichtshofs (TS).

Wir müssen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 03.10.2020, Nummer: 342/2020, hervorheben. (Erhältlich auf der Website der Justiz, die unter diesem link ** eingesehen werden kann)

Der Oberste Gerichtshof ändert seine Doktrin und erklärt, dass in der spanischen Erbschaftssteuer als Ausstattung „Ajuar“ zu verstehen ist:

1.- Das,  dem Dienst des Familienhauses oder dem persönlichen Gebrauch des Verstorbenen zugeordnete bewegliche Vermögen.

2.- Berechnungsgrundlage sind drei Prozent des Erbvermögens, das dem besonderen oder persönlichen Gebrauch des Verstorbenen,  unter Ausschluss aller anderen, zugeordnet werden kann. Nicht die Gesamtheit der Erbgüter (wie bisher).

3.- Geld, Aktien, Immobilienvermögen (Investitionen) oder andere immaterielle Vermögenswerte können nicht dem 3% zugerechnet werden. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit dem persönlichen Gebrauch oder mit dem gewöhnlichen Wohnsitz.

Für die Bevölkerung ist diese neue Auslegung viel vorteilhafter, und bedeutet eine Einsparung in der Erbschaftssteuer.

Für Ihre bezahlte Erbschaftssteuer gilt gleichermaßen; Der Wert der Ausstattung „Ajuar“ kann überprüft werden und Sie könnten einen Teil der gezahlten Steuer zurüfordern.

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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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