Ausländische Staatsbürger in Spanien. Präzisierung der Europäischen Verordnung 650/2012.

Ausländische Staatsbürger in Spanien. Präzisierung der Europäischen Verordnung 650/2012.

(2015)

Sehr geehrte Leser

Viele Anfragen beziehen sich auf die neue Erbfolgeregelung ab dem 17 August 2015, nach Inkrafttreten der Europäischen Verordnung 650/2012.

Wie in vorherigen Artikeln bereits erläutert, gilt für Erbfolge in Spanien im Prinzip das Recht des Landes in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes befindet. Artikel 22 gewährt jedoch die Möglichkeit, ausdrücklich das Staatsrecht des Herkunfslandes des Erblassers oder der Erblasserin zu bestimmen.

Die neue Regelung gilt nur für die Erbschaft und Erbfolge und hat keinen Einfluss auf die Erbschaftssteuer. Das anwendbare Gesetz ist von ausgesprochener Wichtigkeit, da laut Spanischer Erbfolgeregelung ein 2/3 Pflichtteilsrecht über die gesamte Erbschaft zugunsten des/der gesetzlichen Erbfolger besteht. Diese Bestimmung und somit der Pflichtteil kann von dem eingenen Staatsrecht des Erblassers abweichen und aus diesem erscheint es empfehlenswert ein spanisches Testament zu erstellen oder das bereits vorliegende zu prüfen. Auf jeden Fall sollte sichergestellt werden, dass das von dem Erblasser/der Erblasserin gewählte Staatsrecht angewendet wird.

Viele erhalten den Ratschlag, die Anwendung ihres eigenen Staatsrechts zu beantragen, wenn das Erbschaftssteuergesetz ihres Herkunftslands günstiger ausfällt und dies ist völlig falsch. Wie bereits erwähnt, bringt die neue Regelung 650/2012 keine Änderung des Erbschaftssteuergesetzes mit sich. Ungeachtet und unabhängig von der Wahl des anzuwendenden Staatsrechts, wird die Erbschaftssteuer nach wie vor in Spanien fällig und wie folgt bezahlt:

.- Ein nicht in Spanien steueransässiger Erbfolger hat eine sogenannte beschränkte Steuerpflicht und zahlt Erbschaftssteuer in Spanien nur für das dort befindliche Eigentum. Dennoch sind in der Regel bedeutende Steuervergünstigungen möglich, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Erbfolgers in einem Mitgliedstaat der EU befindet.

.- Ein in Spanien steueransässiger Erbfolger, hat eine unbeschränkte Steuerpflicht und zahlt Erbschaftssteuer in Spanien für das gesamte Erbgut (unabhängig von dem Land in dem es sich befindet). Gleichermassen und von der autonomen Region seines steuerlichen Wohnsitz in Spanien abhängig, gibt es auch in diesem Fall wichtige steuerliche Vergünstigungen.

Jeder ausländische Staatsbürger mit gewöhlichem Wohnsitz in Spanien sollte sich der ausschlaggebenden Bedeutung einer fachkundigen Beratung in diesem Zusammenhang bewusst sein.

Die Wahl des anwendbaren Rechts in der Erbfolge in Spanien kann durch die Erstellung eines spanischen Testaments unter Anwendung der eigenen Staatsregelung verhindern, dass nach geltendem spanischem Erbfolgerecht 2/3 des Eigentums direkt an die Nachkommen übergeht. Trotzdem möchten wir nochmals daran erinnern, dass die neue Regelung nur die Wahl des anwendbaren Rechts betriftt, nicht aber die steuerlichen Vorschriften und die anfallende Erbschaftssteuer.

Für Rückfragen zum Thema, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. 

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Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015

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