Widerruf einer Schenkung wegen Geburt oder Bekanntwerden bislang unbekannter Kinder oder Abkömmlinge. Praktischer rechtlicher Leitfaden. Spanisches Zivilgesetzbuch. Fachkundige Rechtsberatung.

Widerruf einer Schenkung wegen Geburt oder Bekanntwerden bislang unbekannter Kinder

ZUSAMMENFASSUNG DES ARTIKELS

1. Wann kann eine Schenkung widerrufen werden?

Hatte der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung keine Kinder oder Abkömmlinge und bekommt später ein Kind (auch ein nach seinem Tod geborenes Kind) oder stellt fest, dass ein Abkömmling noch lebt, kann die vorgenommene Schenkung widerrufen werden.

2. Gesetzliche Grundlage

Der Widerruf wegen Geburt oder Festellung bislang unbekannter Kinder ist in den Artikeln 644 bis 646 des spanischen Zivilgesetzbuches geregelt. Es handelt sich um einen objektiven Widerrufsgrund. Weder Undank noch eine Pflichtverletzung des Beschenkten sind erforderlich. Allein das nachträgliche Auftreten von Abkömmlingen genügt.

3. Frist, Form und Unterlagen

Die Frist für den Widerruf beträgt fünf Jahre ab der Geburt des Kindes oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Existenz des Abkömmlings bekannt wird. Der Widerruf erfolgt nicht automatisch. Besteht keine Einigung zwischen den Parteien, muss er gerichtlich geltend gemacht werden. Erforderlich sind insbesondere Nachweise über die Abstammung sowie die Schenkungsurkunde.


In Spanien gelten unter Lebenden vorgenommene Schenkungen grundsätzlich als unwiderruflich. Das spanische Zivilgesetzbuch sieht jedoch bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmefälle vor, in denen der Schenker die geschenkten Vermögenswerte zurückfordern kann. Zu den bekanntesten Gründen gehört der Widerruf wegen Undanks des Beschenkten, den wir bereits in früheren Artikeln behandelt haben. Weniger bekannt ist der Widerruf einer Schenkung wegen Geburt oder Bekanntwerden von bislang unbekannten Kindern oder Abkömmlingen. In diesem Artikel analysieren wir die Möglichkeit, eine Schenkung unter diesen Umständen zu widerrufen.

Was bestimmt das Gesetz? Spanisches Zivilgesetzbuch

Die Artikel 644 bis 646 des spanischen Zivilgesetzbuches regeln den Widerruf von Schenkungen, wenn der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung keine Kinder oder Abkömmlinge hatte und anschließend:

.-Kinder bekommt, auch solche, die nach dem Tod des Schenkers geboren werden.

.-erfährt, dass Kinder oder Abkömmlinge, die er für verstorben hielt, tatsächlich noch leben.

In diesen Fällen kann der Schenker die Schenkung aus objektiven Gründen widerrufen, ohne dass ein Verschulden oder Undank des Beschenkten nachgewiesen werden muss. Das bloße Bekanntwerden rechtmäßiger Abkömmlinge genügt, um den Widerruf zu beantragen.

Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts

Das spanische Zivilgesetzbuch sieht eine Frist von fünf Jahren für die Ausübung des Widerrufsrechts vor. Diese Frist beginnt mit der Geburt des Kindes oder mit der Kenntnis von der Existenz eines Abkömmlings, der für verstorben gehalten wurde.

Es ist entscheidend, zügig zu handeln, da nach Ablauf dieser Frist kein Widerruf mehr möglich ist. Daher sollten sämtliche Unterlagen, die die Geburt oder das Bekanntwerden des Abkömmlings belegen, rechtzeitig zusammengestellt werden.

Erforderliche Unterlagen für den Widerruf einer Schenkung wegen Geburt oder Bekanntwerden von Kindern oder Abkömmlingen

Um den Widerruf einer Schenkung wegen Geburt oder Bekanntwerden der Existenz von Kindern oder Abkömmlingen geltend zu machen, sind die Geburtsurkunde des Kindes oder Abkömmlings zum Nachweis der Abstammung und die notarielle Schenkungsurkunde, deren Widerruf angestrebt wird zwingend erforderlich.

Zu beachten ist, dass der Widerruf nicht automatisch eintritt. Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, müssen der Schenker oder seine Abkömmlinge Klage erheben, um die Unwirksamkeit der Schenkung gerichtlich erklären zu lassen. Eine spezialisierte rechtliche Beratung erleichtert das Verfahren erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Widerruf ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

Weitere zu berücksichtigende wichtige Aspekte

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um einen objektiven Widerrufsgrund. Das bloße Bekanntwerden der Existenz von Kindern oder Abkömmlingen genügt. Dieser Widerrufsgrund ist zudem mit anderen im spanischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen vereinbar, wie etwa dem Widerruf wegen Undanks des Beschenkten oder wegen Nichterfüllung von Auflagen, usw.

Schlussfolgerungen

Die Geburt oder das Überleben von Kindern oder Abkömmlingen stellt in Spanien einen ausreichenden gesetzlichen Grund dar, um eine Schenkung zu widerrufen. White & Baos Abogados sind auf Zivil- und Erbrecht spezialisiert und beraten Sie während des gesamten Verfahrens, von der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bis zur gerichtlichen Geltendmachung und stellen sicher, dass Ihre Rechte wirksam geschützt werden. Zögern Sie nicht, uns für eine spezialisierte Rechtsberatung zu kontaktieren.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu rechtlichen Themen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos

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