Verkaufen Sie eine Immobilie in Spanien? Rechtliche Hinweise für einen reibungslosen Verkauf.

Gelegentlich fragen Kunden und Leser, ob die Dienste eines Anwalts notwendig sind, um eine Immobilie in Spanien zu verkaufen.  Unsere Antwort darauf ist, dass eine Fachberatung zwar nicht erforderlich, jedoch immer sehr zu empfehlen ist, wenn man die Rechtsfolgen einer unsachgemässen Handhabung verhindern möchte.

Eine qualifizierte Rechtsberatung kann dem Verkäufer viele Probleme ersparen. Hier nur einige Beispiele:

.-Die Immobilienagentur: Nur wenige Besitzter einer Immobilie in Spanien wissen,   dass sofern nicht anders vereinbart, die Immobilienagentur ab Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, Anspruch auf die Verkaufsprovision hatSelbst wenn die Übertragung des Eigentums noch nicht stattgefunden hat, die Eigentumsurkunde noch nicht unterzeichnet worden ist oder der Verkäufer noch nicht den vollen Verkaufspreis erhalten hat. Zum Schutz der Interessen jedes Anbieters ist es wichtig, eine Vereinbarung mit der Agentur zu unterzeichnen, damit ein Provisionsanspruch nur nach Unterzeichnung der Kaufurkunde und Zahlung des vollen Verkaufspreises entsteht.

.-Das Finanzamt: Schon mehrfach mussten wir feststellen, dass zBsp. ein schlecht beratener Verkäufer, obwohl in Spanien  ansässig, nicht als solcher eingetragen war und somit nicht von den steuerlichen Vorteilen seines Status in der Kapitalgewinnsteuer, usw. profitieren konnte.

.- Unzureichende Kenntnisse über den Verkaufsgegenstand. Viele Eigentümer wissen wirklich nicht in welchem städtebaulichen Zustand sich das Verkaufsobjekt befindet, ob die Verordnungen der Gemeinde erfüllt und alle Erschliessungs- und Infrastrukturarbeiten (Beleuchtung, Strassen, Bürgersteige) abgeschlossen sind. In einigen Fällen wird in einfaches Landhäuschen unter der Bezeichnung „Chalet oder Bungalow“ angeboten.  Es ist daher wichtig genau zu wissen,  was Sie verkaufen, damit Sie die Angaben Ihres Kaufvertrags nicht zu unerfüllbaren Bedingungen verpflichten.

.- Unvollständige Unterlagen / Unzutreffende Beschreibung. Oftmals ist dem Verkäufer nicht bekannt,  dass sein Eigentum keine Bewohnbarkeitsbescheinigung hat, dass die Eintragungen im Grundbuchamt oder im Kataster nicht der gegenwärtigen Beschreibung des Objekts entsprechen (zBsp. eine neugebaute Sommerküche, usw.) Potenzielle Käufer können für die Dokumentenprüfung einen begrenzten oder kurzfristigen Termin festlegen. Um zeitlich unüberwindbare Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir den Eigentümern, die vorhandenen Unterlagen mit ihrem Anwalt zu prüfen und falls nötig zu berichtigen bzw. unvollständige Angaben zu ergänzen. 

Dies wären nur einige Gründe, um eine „Due Diligence“ Prüfung Ihres Eigentums  für die Vorbereitung eines möglichen Verkaufs zu empfehlen.

Für Rückfragen zum Thema Immobilienverkauf stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2016