Registrierung eines Neubaus. Steuer der dokumentierten Rechtsakte. Steuervergütung bei gewöhnlichem Wohnsitz.

Frage:

Ich habe mir ein Haus in der Nähe von Denia gebaut und meinen Wohnsitz nach Spanien verlegt. Man hat mir gesagt, dass ich das Haus im Grundbuch anmelden und eine Steuer in Höhe von 1,5% entrichten muss. Stimmt das? Können Sie mir helfen?  

 

Antwort:

Es ist richtig, dass Sie nach dem Bau Ihres Hauses (zusätzlich zur Aktualisierung der Katastereintragung und der Beantragung der Bewohnbarkeitsbescheinigung) die Beschreibung Ihres Eigentums im Grundbuchamt aktualisieren und den Bau anmelden sollten.

Diese Aktualisierung erfolgt durch die Unterzeichnung einer öffentliche Urkunde vor einem Notar. Die als Neubauerklärung (Declaración de Obra Nueva) bezeichnete Urkunde muss zusätzlich mit folgenden Unterlagen ergänzt werden:  Abschlusszertifikat des Architekten,  Zertifikat mit Beschreibung der durchgeführten Arbeiten, vom Stadtrat erteilte Bauerlaubnis usw.

Es ist ebenso richtig, dass bei Unterzeichnung dieser notariellen Urkunden die sogenannte Stempel oder Urkundensteuer IMPUESTO DE ACTOS JURIDICOS DOCUMENTADOS fällig wird, die wie bereits erwähnt, mit einem Steuersatz von 1,5% berechnet wird.

In Ihrem Fall (in der Autonomen Region von Valencia), können Sie jedoch von einem Steuernachlass profitieren, mit dem Sie für die Erklärung neuer Bauten anstatt der üblichen 1,5% nur 0,1% zahlen, wenn der deklarierte Bau Ihren gewöhnlichen Wohnsitz darstellt.

In der Autonomen Region von Valencia regelt das Gesetz 13/1997 unter anderem die Stempel oder Urkundensteuer. In Artikel 14.1 wird der Steuersatz der öffentlichen Urkunden in denen die Anschaffung des gewöhnlichen Wohnsitzes dokumentiert wird, auf 0,1% festgelegt, anstelle der üblichen 1,5% oder 2%. 

Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Bau einer als zukünftigen Wohnsitz bestimmten Immobilie mit dem Erwerb einer solchen Immobilie vergleichbar ist. Der Oberste Gerichtshof der „Comunidad Valenciana“ hat in unzähligen Fällen die  Stempelsteuer für die Anmeldung des Baus einer Immobilie, die den Hauptwohnsitz darstellt, auf 0,1% festgelegt. Unter anderem im Urteil 1406 vom 8.11.2013 Abteilung Nr. 3

Damit dieser Steuernachlass anwendbar ist, muss nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um den gewöhnlichen Wohnsitz handelt. Wie in dem oben genannten Artikel 14 angegeben, gelten hierfür die nationalen Verordnungen bezüglich der Einkommensteuer,  zwar unter anderem:

  1. Sie muss für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren (mit einigen Ausnahmen), den Hauptwohnsitz darstellen.
  2. Sie muss vom Steuerzahler innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb oder Abschluss der Arbeiten effektiv und dauerhaft bewohnt werden..

 

Handelt es sich um Ihren gewöhnlichen Wohnsitz, sind nach unserem Ermessen in Ihrem Fall die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und Sie müssen für die Beurkundung des Neubaus die sogenannte Urkundensteuer zahlen,  jedoch nur 0,1% und nicht 1,5%.

Wünschen Sie bei Kauf und Verkauf, Anmeldung Ihres Eigentums, Erstellung einer öffentlichen Urkunde, usw.  die fachliche Beratung eines spanischen Anwalts.  Kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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