MINDESTZINSSATZ, KLAUSEL ZUR MINDESTVERZINSUNG. PROBLEME MIT DEN ZINSEN DER HYPOTHEK ODER DARLEHEN

ANFRAGE

Lieber Carlos,

Bei Unterzeichnung meines Darlehensvertrags, wurde mir nicht mitgeteilt, dass dieser eine Mindestzinssatz Kausel enthält. Ich wurde lediglich informiert, dass er einer variablen Verzinsung unterliegt, die von dem Euriborwert abhängig ist.

Trotz Bindung zum Euribor, habe ich in den letzten vier Jahren 4.25% Zinsen gezahlt. Nach mehreren Gesprächen mit meiner Bank, der Caja Granada, wurde mir mitgeteilt, dass weiterhin 4.25% Zinsen berechnet werden und dass dies nur durch ein Gerichtsurteil zu ändern wäre.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dieser Herausforderung zu erwidern ?

Liebe Leserin,

Danke für Ihre Anfrage.

Wie Sie selbst sagen, diese Mindestzinssatz Klausel (clausula suelo) ist in den meisten Darlehensverträgen eingeschlossen, und werden normalerweise mit einer Hypothek belastet.
Diese Klausel begrenzt die zu zahlende Mindestzinsrate, die in Spanien normalerweise von dem Euribor abhängig ist.

Aufgrund des zur Zeit sehr niedrigen Euribor, nutzen viele Banken diese Klausel um die zahlbaren Zinsen höher zu halten. Es wird von den Banken angegeben, dass diese Mindestzinssätze von der Spanischen Nationalbank geregelt werden und Spanische Bankverordnungen erfüllen.

Diese Klauseln sind von fast allen Banken eingeführt worden. Von den Grossbanken, wie zBsp. BBVA, SANTANDER, SABADELL CAM, usw, bis zu den weniger bekannten.

Kürzlich wurde in diesem Zusammenhang das Urteil 00489/2012 des Gerichtshofes in Mallorca veröffentlicht. In diesem Urteil wurde diese Klausel null und nichtig erklärt und die CAIXA RURAL DE BALEARS verurteilt.

In Bezug auf dieses Gerichtsurteil können wir u.a. hervorheben:

1.- Obwohl die gegenwertigen Bankverordnungen die Mindestzinssätze zulassen, unterliegen diese ebenfalls den Verordnungen des Verbraucherschutz.
Zwar kann man im Allgemeinen nicht sagen, dass diese Mindestzinssätze rechtswidrig oder missbräuchlich sind, aber hier müsste jeder Fall einzeln geprüft werden. Es müsste festgelegt werden, ob die Bestimmungen des Verbraucherschutz betreffend der Transparenz und Informationsübermittlung, usw. erfüllt worden sind.

2.- Die Beschränkung der Mindestzinsen muss dem Kunden vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags in völliger Klarheit bekannt sein. Der Kunde muss frei entscheiden und mit anderen Angeboten vergleichen können. Daher muss diese Mindestzinssatz Klausel in dem Verbindlichen Angebot (oferta vínculante) enthalten sein, welches die Bank jedem Kunden vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags übergeben muss.

Ein ausschlaggebender Umstand, um zu ermitteln, ob diese Mindeszinssatz Klausel (clausula suelo) rechtwidrig ist, wäre die Prüfung des Darlehensvertrags nach einer Höchstzinssatz Klausel (clausula techo). Diese sollte ebenfalls vorhanden und beide untereinander abgestimmt sein.

Es ist richtig, dass einige Urteile diese Mindestzinssatz Klausel rechtswidrig erklärt, und die Bank zur Rückzahlung der bezahlten Differenzbeträge verurteilt haben. Man kann aber auch nicht bestreiten, dass andere Entscheidungen die Klagen diesbezüglich zurückgewiesen haben. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden um die Erfolgschancen zu ermitteln.

Sollten Sie oder ein Bekannter sich in einer ähnlichen Lage befinden, lassen Sie es uns bitte wissen. Wir werden Sie sachgemäss beraten.

Die in diesem Artikel enthaltene Information ist keine Rechtsberatung. Sie vermittelt lediglich allgemeine Auskunft zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Abogado)
White & Baos
Tel: 966 426 185
E-mail: info@white-baos.com
White & Baos 2012–Alle Rechte Vorbehalten